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BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 209/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 9. April 2001 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt und Betäubungsmittel eingezogen. Seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt hat es wegen Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur
abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-
on, die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.
Die Überprüfung es Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-
doch hat die Revision insoweit Erfolg, als es das Landgericht abgelehnt hat,
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2001
folgendes ausgeführt:
"Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass mangelhafte oder fehlen-
de Sprachkenntnisse des Angeklagten für die Prognoseentscheidung im Rah-
men des § 64 Abs. 2 StPO außer Betracht zu bleiben haben. Zum einen genü-
gen für die Verständigung zwischen Therapeut und Patient regelmäßig sprach-
liche Grundkenntnisse (BGHSt 36, 199, 203). Über diese verfügt der Ange-
klagte, der zwar 'schlecht Deutsch spricht', sich aber 'im Alltag verständigen
kann' (jeweils UA S. 14). Zum anderen ist es Aufgabe der für den Vollzug der
Maßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden, hinreichend
geeignete Vollstreckungsmöglichkeiten bereit zu stellen (BGHSt aaO S. 201).
Soweit der Sachverständige als möglich ansah, dass eine in der Bundesrepu-
blik Deutschland begonnene Therapie wegen sprachlicher Schwierigkeiten
später abgebrochen werden müsse (UA S. 14), hat die Kammer außer Acht
gelassen, dass die Vollstreckungsbehörde auf einen Vollzug der Maßregel im
Heimatland des Angeklagten hinzuwirken vermag, wenn sich die Durchführung
einer Entziehungskur in einer bundesdeutschen Therapieeinrichtung aus die-
sem Grund tatsächlich als zwecklos erweisen sollte (BGHSt aaO S. 203).
Wie die Revision ebenfalls zu Recht vorträgt, darf die Erwägung, auf die
die Strafkammer entscheidend abgestellt hat, nämlich 'dass der Angeklagte bei
einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits die erste Lockerung
zur Rückkehr nach Frankreich nutzen und die Therapie somit nicht ordnungs-
gemäß und erfolgreich beenden würde' (UA S. 14), keine Rolle spielen. Eine
gegebenenfalls erhöhte Fluchtgefahr bei Lockerungen im Maßregelvollzug hat
bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behand-
lungserfolg besteht, außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom
27. Juli
1999
- 4 StR 328/99). Soweit die Strafkammer im Hinblick auf die Einlassung des
Angeklagten, 'er wolle lieber in Frankreich eine Therapie machen' (UA S. 13),
Zweifel an einem ernsten Therapiewillen des Angeklagten hegt, lässt sie außer
Acht, dass der Angeklagte, der seit 1987 Heroin konsumiert, in der Vergangen-
heit bereits 'mehrfach, auch mittels eines Klinikaufenthaltes, vom Heroin loszu-
kommen versuchte, was zeitweise auch erfolgreich war. Der Angeklagte war
daraufhin für einen Zeitraum von zusammen fünf bis sechs Jahren abstinent'
(UA S. 3/4). Diesen Umstand hätte die Strafkammer jedoch in ihre Erwägungen
einbeziehen müssen, da ein Behandlungserfolg im Sinne des § 64 StGB nicht
nur dann zu bejahen ist, wenn der Süchtige (endgültig) geheilt wird, sondern
bereits dann, wenn der Süchtige über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rück-
fall in die akute Sucht bewahrt wird (BGH NStZ 1995, 229).
Die Aufhebung der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten
nach § 64 StGB bedingt nicht die Aufhebung des Strafausspruchs. Angesichts
der milden Strafe wird der Senat ausschließen können, dass die Strafkammer
bei der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten eine (noch) mildere
Strafe verhängt hätte. Dies umso mehr, als die Strafkammer - rechtsfehlerhaft -
zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass 'die Bundesrepublik bei
der Verwirklichung dieses Rauschgiftschmuggels nur Transitland' gewesen sei
(UA S. 12). Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht, soweit es den
unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln anbelangt, auch für die Taten, die
im Ausland begangen werden (sogenanntes Weltrechtsprinzip). Demnach soll
das inländische Strafrecht insoweit die Sanktionierung übernehmen, unabhän-
gig davon, ob die Taten im In- oder Ausland von In- oder Ausländern gegen in-
oder ausländische Interessen begangen werden."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker