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BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 209/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 209/01

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 9. April 2001 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt und Betäubungsmittel eingezogen. Seine Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt hat es wegen Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur

abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-

on, die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.

Die Überprüfung es Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-

doch hat die Revision insoweit Erfolg, als es das Landgericht abgelehnt hat,

die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2001

folgendes ausgeführt:

"Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass mangelhafte oder fehlen-

de Sprachkenntnisse des Angeklagten für die Prognoseentscheidung im Rah-

men des § 64 Abs. 2 StPO außer Betracht zu bleiben haben. Zum einen genü-

gen für die Verständigung zwischen Therapeut und Patient regelmäßig sprach-

liche Grundkenntnisse (BGHSt 36, 199, 203). Über diese verfügt der Ange-

klagte, der zwar 'schlecht Deutsch spricht', sich aber 'im Alltag verständigen

kann' (jeweils UA S. 14). Zum anderen ist es Aufgabe der für den Vollzug der

Maßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden, hinreichend

geeignete Vollstreckungsmöglichkeiten bereit zu stellen (BGHSt aaO S. 201).

Soweit der Sachverständige als möglich ansah, dass eine in der Bundesrepu-

blik Deutschland begonnene Therapie wegen sprachlicher Schwierigkeiten

später abgebrochen werden müsse (UA S. 14), hat die Kammer außer Acht

gelassen, dass die Vollstreckungsbehörde auf einen Vollzug der Maßregel im

Heimatland des Angeklagten hinzuwirken vermag, wenn sich die Durchführung

einer Entziehungskur in einer bundesdeutschen Therapieeinrichtung aus die-

sem Grund tatsächlich als zwecklos erweisen sollte (BGHSt aaO S. 203).

Wie die Revision ebenfalls zu Recht vorträgt, darf die Erwägung, auf die

die Strafkammer entscheidend abgestellt hat, nämlich 'dass der Angeklagte bei

einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits die erste Lockerung

zur Rückkehr nach Frankreich nutzen und die Therapie somit nicht ordnungs-

gemäß und erfolgreich beenden würde' (UA S. 14), keine Rolle spielen. Eine

gegebenenfalls erhöhte Fluchtgefahr bei Lockerungen im Maßregelvollzug hat

bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behand-

lungserfolg besteht, außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom

27. Juli

1999

- 4 StR 328/99). Soweit die Strafkammer im Hinblick auf die Einlassung des

Angeklagten, 'er wolle lieber in Frankreich eine Therapie machen' (UA S. 13),

Zweifel an einem ernsten Therapiewillen des Angeklagten hegt, lässt sie außer

Acht, dass der Angeklagte, der seit 1987 Heroin konsumiert, in der Vergangen-

heit bereits 'mehrfach, auch mittels eines Klinikaufenthaltes, vom Heroin loszu-

kommen versuchte, was zeitweise auch erfolgreich war. Der Angeklagte war

daraufhin für einen Zeitraum von zusammen fünf bis sechs Jahren abstinent'

(UA S. 3/4). Diesen Umstand hätte die Strafkammer jedoch in ihre Erwägungen

einbeziehen müssen, da ein Behandlungserfolg im Sinne des § 64 StGB nicht

nur dann zu bejahen ist, wenn der Süchtige (endgültig) geheilt wird, sondern

bereits dann, wenn der Süchtige über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rück-

fall in die akute Sucht bewahrt wird (BGH NStZ 1995, 229).

Die Aufhebung der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten

nach § 64 StGB bedingt nicht die Aufhebung des Strafausspruchs. Angesichts

der milden Strafe wird der Senat ausschließen können, dass die Strafkammer

bei der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten eine (noch) mildere

Strafe verhängt hätte. Dies umso mehr, als die Strafkammer - rechtsfehlerhaft -

zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass 'die Bundesrepublik bei

der Verwirklichung dieses Rauschgiftschmuggels nur Transitland' gewesen sei

(UA S. 12). Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht, soweit es den

unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln anbelangt, auch für die Taten, die

im Ausland begangen werden (sogenanntes Weltrechtsprinzip). Demnach soll

das inländische Strafrecht insoweit die Sanktionierung übernehmen, unabhän-

gig davon, ob die Taten im In- oder Ausland von In- oder Ausländern gegen in-

oder ausländische Interessen begangen werden."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker