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BGH Urteil vom 21.06.2001 – 4 StR 43/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
21. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
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Solin-S
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Münster vom 26. Juni 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat
die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil haben
der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision
des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver-
worfen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem – zu Ungunsten des Angeklagten
eingelegten – Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich
gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite und er-
strebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Dar-
über hinaus beanstandet sie die Strafzumessung. Das vom Generalbundesan-
walt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie
ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der
Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung
möglich gewesen wäre. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn
die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze
oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich widersprüchlich oder
lückenhaft ist. Ein derartiger Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin
nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, wie der Generalbundesanwalt in
seiner Stellungnahme vom 27. März 2001 im einzelnen zutreffend ausgeführt
hat.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit
die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die Annahme eines minder schweren
Falls der gefährlichen Körperverletzung äußert, bedarf keiner Entscheidung, ob
– wie sie meint – die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft unter den
gegebenen Umständen nicht hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden
dürfen (vgl. BGH NStZ 1999, 193; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 46
Rdn. 72). Angesichts der zahlreichen Umstände, die das Landgericht – zu
Recht und von der Beschwerdeführerin unbeanstandet – zugunsten des Ange-
klagten berücksichtigt, wie namentlich seine erheblich verminderte Steue-
rungsfähigkeit, kann der Senat ausschließen, daß es ohne die beanstandete
Erwägung die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt hätte.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
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