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BGH Urteil vom 21.06.2001 – 4 StR 43/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 43/01

Urteil

vom

21. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

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Solin-S

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Münster vom 26. Juni 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat

die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil haben

der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision

des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver-

worfen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem – zu Ungunsten des Angeklagten

eingelegten – Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich

gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite und er-

strebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Dar-

über hinaus beanstandet sie die Strafzumessung. Das vom Generalbundesan-

walt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie

ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der

Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung

möglich gewesen wäre. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn

die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze

oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich widersprüchlich oder

lückenhaft ist. Ein derartiger Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin

nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, wie der Generalbundesanwalt in

seiner Stellungnahme vom 27. März 2001 im einzelnen zutreffend ausgeführt

hat.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit

die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die Annahme eines minder schweren

Falls der gefährlichen Körperverletzung äußert, bedarf keiner Entscheidung, ob

– wie sie meint – die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft unter den

gegebenen Umständen nicht hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden

dürfen (vgl. BGH NStZ 1999, 193; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 46

Rdn. 72). Angesichts der zahlreichen Umstände, die das Landgericht – zu

Recht und von der Beschwerdeführerin unbeanstandet – zugunsten des Ange-

klagten berücksichtigt, wie namentlich seine erheblich verminderte Steue-

rungsfähigkeit, kann der Senat ausschließen, daß es ohne die beanstandete

Erwägung die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt hätte.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

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