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BGH Urteil vom 21.06.2001 – 4 StR 86/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
21. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 29. August 2000 mit den
Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren
Tatgeschehen, aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen besonders schwerer
Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitli-
chen Fällen, wegen schwerer Brandstiftung in sechs Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen, wegen ver-
suchter schwerer Brandstiftung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen, wegen Brand-
stiftung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung
sowie wegen Sachbeschädigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jah-
ren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger, der Vater des durch den Brand
des Wohnhauses in der -Straße in Bielefeld getöteten sechs Jahre
alten Sedat Y. (Fall II 5 der Urteilsgründe), die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Aus der rechtzeitig beim Landgericht ein-
gegangenen Begründungsschrift ergibt sich, daß sich die Revision ungeachtet
des umfassenden Aufhebungsantrages allein gegen die Verurteilung des An-
geklagten im Fall II 5 der Urteilsgründe richtet und daß mit ihr eine Verurteilung
des Angeklagten auch wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und da-
mit wegen Gesetzesverletzungen erstrebt wird, die zum Anschluß des Neben-
klägers berechtigen (§§ 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 400 Abs. 1 StPO).
II.
Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte, dessen Steuerungsfä-
higkeit bei Begehung der Taten aufgrund einer Pyromanie jeweils erheblich
vermindert war, 16 Brände. Seiner Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten Bier getrunken
hatte (BAK: max. 1,85 ‰), machte er sich gegen 2.00 Uhr auf den Heimweg.
Als er an dem dreieinhalbgeschossigen Mehrfamilienhaus in der -
Straße vorbeiging und bemerkte, "daß es ihm keine Mühe machte, in das
Haus zu gelangen, entschloß er sich, obwohl ihm klar war, daß das Haus be-
wohnt war, d.h. sich zu dieser Zeit Menschen darin aufhielten, in das Haus hin-
einzugehen, im Keller Feuer zu legen und so das Gebäude in Brand zu setzen.”
In einem vom Hauseigentümer als Lagerraum genutzten Kellerraum zündete er
"mit seinem Feuerzeug einen in der Nähe der hölzernen Eingangstür stehen-
den Karton an, der sofort Feuer fing und schon bald in Flammen stand. Als der
Angeklagte sah, daß der Karton brannte, verließ er den Kellerraum und ging
den Kellerflur zurück in Richtung der Kellertreppe, an der unten links neben
dem Treppengeländer mehrere Mülltüten standen, die der Angeklagte nun
ebenfalls mit seinem Feuerzeug in Brand setzte. Auch hier dauerte es nur kur-
ze Zeit, bis der Abfall in Flammen stand. Als der Angeklagte erkannte, daß das
Feuer die Mülltüten erfaßt hatte, stieg er die Treppen hinauf und verließ das
Haus.” Anschließend ließ er sich von einem Taxi nach Hause bringen.
Das Feuer breitete sich über die Holztreppe auf das gesamte hölzerne
Treppenhaus aus, erfaßte die Haustür, die aus Holz bestehenden Eingangsbe-
reiche zu den einzelnen Wohnungen und die hölzerne Dachkonstruktion des
Hauses.
In den vier Wohnungen des Hauses hielten sich "mehr als
25 Personen auf, die alle zu Bett gegangen waren und schliefen". Infolge der
starken Rauch- und Hitzeentwicklung wachte eine der Bewohnerinnen des
Hauses gegen 2.20 Uhr auf und weckte ihre Familie. Die von ihrem Sohn alar-
mierte Feuerwehr rückte nach wenigen Minuten an. Trotz der sofort eingeleite-
ten Rettungsmaßnahmen verbrannte in der "vom Feuer besonders intensiv in
Mitleidenschaft gezogenen Dachgeschoßwohnung" der Familie Y. der sechs
Jahre alte Sedat, der "versehentlich nicht geweckt worden und deshalb in der
Wohnung verblieben" war. Seine Mutter Naciye Y. hatte seinen jüngeren
Bruder, um diesen "vor den bereits in die Wohnung eingedrungenen Flammen
zu retten, aus dem Fenster geworfen.” Das Kind erlitt Hämatome, innere Ver-
letzungen und Knochenbrüche. Frau Y. sprang "in ihrer Verzweiflung, nach-
dem sie sich schon ihre Hände verbrannt und außerdem Verbrennungen am
Oberschenkel und an den Ellenbogen erlitten hatte, schließlich ebenfalls aus
dem Fenster". Sie brach sich das rechte Knie und verlor mehrere Zähne. Ein
anderer Mieter erlitt bei dem Versuch, sich aus dem Fenster seiner im ersten
Stock gelegenen Wohnung abzuseilen, einen Bruch des rechten Fußknochens.
Die übrigen Hausbewohner wurden von den Feuerwehrleuten gerettet oder
konnten sich selbst rechtzeitig in Sicherheit bringen.
Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen besonders schwe-
ren Brandstiftung (§ 307 Nr. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung (§ 223 a StGB a.F.) in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen
verurteilt und dazu unter anderem ausgeführt:
Der Angeklagte habe durch das Legen des Feuers vorsätzlich drei Per-
sonen, nämlich Frau Y. , deren jüngsten Sohn und Ethem S. , an der Ge-
sundheit beschädigt. Er sei sich darüber im klaren gewesen, daß die Brandle-
gung zu Verletzungen der Hausbewohner infolge von "Rettungs- bzw. Panikre-
aktionen" führen würde. Den Tod des Sedat Y. habe der Angeklagte fahrläs-
sig verursacht, da für ihn voraussehbar gewesen sei, "daß es durch das An-
zünden des leicht brennbaren Abfalls im Keller am Fuß der Holztreppe zu einer
derart schweren Folge" (...) "kommen konnte". Eine Strafbarkeit wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdeliktes scheide aus. Nach den getroffenen Feststellun-
gen sei "vielmehr bei Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen,
daß der Angeklagte darauf vertraute, daß infolge des Brandes keiner der
Hausbewohner zu Tode kommen werde", so daß nicht angenommen werden
könne, daß er den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen habe.
2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten
Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Das Landgericht hat aufgrund einer insoweit rechtsfehlerfreien Beweis-
würdigung zur Kenntnis des Angeklagten von den für die Beurteilung der Ge-
fahrenlage wesentlichen Umstände unter anderem festgestellt (UA 47/48):
Ihm war, ”als er den Brand legte, klar, daß die Bewohner des Hauses schliefen und es deshalb unwahrscheinlich war, daß sie das Feuer sogleich nach dem Legen des Brandes ent- deckten. Dem Angeklagten war daher bewußt, daß die Mög- lichkeit bestand, daß jedenfalls die Hausbewohner auf das Feuer erst dann aufmerksam werden würden, wenn es sich so weit ausgebreitet hatte, daß es zu einer erheblichen, deutlich wahrnehmbaren Hitze- und Rauchentwicklung geführt hatte, was die Gefahr mit sich brachte, daß für die Rettung aller Hausbewohner nicht mehr genügend Zeit blieb. Dem Ange- klagten war weiter bewußt, daß wegen der Nachtzeit und des dadurch bedingten geringeren Publikumsverkehrs im und auf der Straße vor dem Haus eine alsbaldige Entdeckung des Feuers nicht eben wahrscheinlich war, wodurch sich die Ret- tungschancen für die Hausbewohner ebenfalls verschlechter- ten. Außerdem war dem Angeklagten klar, daß das Treppen- haus wegen des leicht brennbaren hölzernen Materials, aus dem es bestand, sowie wegen der Plazierung des Brandher- des in seiner unmittelbaren Nähe, sehr schnell Feuer fangen würde und daß er auf diese Weise, indem er die Treppe in Brand setzte, den Bewohnern den einzigen natürlichen Fluchtweg abschnitt, was Rettungsbemühungen deutlich er- schwerte.”
Nach diesen Feststellungen ist aber nicht lediglich die Voraussehbarkeit
des Eintritts des tödlichen Erfolges gegeben, auf die das Landgericht die An-
nahme der (dann unbewußten) Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tötung des Kin-
des gestützt hat. Vielmehr hat der Angeklagte danach den Erfolgseintritt, und
zwar auch soweit es die drei verletzten und die unverletzt gebliebenen Haus-
bewohner betrifft, als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt. Bei dieser
Sachlage kam es für die Frage, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich oder le-
diglich bewußt fahrlässig gehandelt hat, darauf an, ob der Angeklagte den für
möglich gehaltenen Todeserfolg billigend in Kauf genommen hat oder ob er
damit nicht einverstanden war und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut
hat, er werde nicht eintreten (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGH NStZ 1999, 507,
508). Auch das Willenselement dieser im Grenzbereich eng beieinander lie-
genden Schuldformen muß umfassend in einer Gesamtschau aller objektiven
und subjektiven Tatumstände geprüft werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGHR
StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41). Dies hat das Landgericht zwar
an sich nicht verkannt. Die Annahme, der Angeklagte habe trotz seiner Kennt-
nis der Gefährlichkeit seines Tuns “auf erfolgreiche, das Leben der Hausbe-
wohner rettende Maßnahmen” vertraut, begegnet aber durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken:
Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des für möglich gehaltenen tödlichen
Erfolges wird in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf
eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, daß nur noch ein
glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGHSt 36, 1, 10; BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Ob dies zutrifft, kann für das Legen eines
Brandes am Fuße einer in ein offenes Treppenhaus führenden Holztreppe in
einem von Menschen bewohnten mehrstöckigen Gebäude – ebenso wie für
Brandanschläge auf bewohnte Gebäude unter Einsatz von Brandflaschen (vgl.
BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter, 38, 39) - nicht allgemein beant-
wortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei
sind insbesondere von Bedeutung die Beschaffenheit des angegriffenen Hau-
ses im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und die Brennbarkeit der beim Bau
verwendeten Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit
der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte sowie die konkrete Angriffs-
weise (vgl. BGH aaO).
Unter Berücksichtigung der festgestellten besonderen gefahrerhöhenden
Umstände, insbesondere der Gefahr, daß das Treppenhaus wegen des leicht
brennbaren hölzernen Materials sehr schnell Feuer fangen und den Bewohnern
dadurch der einzige natürliche Fluchtweg abgeschnitten würde, liegt die An-
nahme, der Angeklagte habe gleichwohl ernsthaft und nicht nur vage (vgl.
BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter, 3, 24) auf das Ausbleiben eines
tödlichen Erfolges vertraut, eher fern. Da der Angeklagte den Brand in Kenntnis
der besonderen Gefährlichkeit seines Tuns legte, es nur kurze Zeit dauerte, bis
der Abfall in den Mülltüten, die neben dem Treppengeländer standen, "in
Flammen stand", er erst danach das Haus verließ und so eine Steuerung des
von ihm in Gang gesetzten, riskanten Tatgeschehens aus der Hand gab, liegt
es vielmehr nahe, daß er die weitere Entwicklung dem Zufall überließ.
Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte annahm, “daß das Feuer,
da er es im Keller und nicht in unmittelbarer Nähe oder - etwa durch Hinein-
werfen eines Brandsatzes - direkt in den einzelnen Wohnungen gelegt hatte,
einige Zeit brauchen würde, bis es die Wohnungen erreicht hatte." Die Annah-
me des Landgerichts, der Angeklagte habe “also” gewußt, daß den Bewohnern
einige Zeit zur Verfügung stand, um Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und sich
in Sicherheit zu bringen, läßt sich nämlich weder mit dem festgestellten Ge-
schehensablauf noch damit vereinbaren, daß dem Angeklagten “bewußt (war),
daß jedenfalls die Hausbewohner auf das Feuer erst dann aufmerksam werden
würden, wenn es sich soweit ausgebreitet hatte, daß es zu einer deutlich wahr-
nehmbaren Hitze- und Rauchentwicklung geführt hatte.” Der Angeklagte wußte
mithin, daß die Feuerwehr dann trotz der Nähe der Feuerwache – wie gesche-
hen - Rettungsmaßnahmen erst nach dem Übergreifen des Brandes auf das
gesamte Treppenhaus würde ergreifen können. Soweit das Landgericht davon
ausgeht, der Angeklagte habe auf eine baldige Entdeckung des Brandes durch
“Außenstehende” vertraut, enthält das Urteil einen weiteren nicht aufzulösen-
den Widerspruch. Wenn dem Angeklagten bewußt war, “daß wegen der Nacht-
zeit und des dadurch bedingten geringen Publikumsverkehrs in und auf der
Straße vor dem Haus eine alsbaldige Entdeckung des Feuers nicht eben wahr-
scheinlich war" konnte er nach seiner Kenntnis “von den Gegebenheiten der
Örtlichkeit” nicht “andererseits” davon ausgehen, daß “eine recht baldige Ent-
deckung des Brandes durch Außenstehende nicht eben unwahrscheinlich war,
da die -Straße keine ruhige Wohn- und Anliegerstraße ist, sondern
auch zur Nachtzeit durchaus nicht selten befahren wird”.
Die Erwägungen des Landgerichts lassen zudem besorgen, daß es zu
hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Für die Feststel-
lung von (hier: inneren) Tatsachen genügt nämlich, daß ein nach der Lebenser-
fahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel
nicht aufkommen können. Außer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die
keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer
bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ-RR
1999, 332, 333 m.w.N.).
3. Soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden
ist, bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhe-
bung der Verurteilung in diesem Fall nötigt zur Aufhebung auch des Aus-
spruchs über die Gesamtstrafe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanović Ernemann