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BGH Urteil vom 21.06.2001 – 4 StR 86/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 86/01

Urteil

vom

21. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 29. August 2000 mit den

Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren

Tatgeschehen, aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe

verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen besonders schwerer

Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitli-

chen Fällen, wegen schwerer Brandstiftung in sechs Fällen, davon in einem

Fall in Tateinheit mit Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen, wegen ver-

suchter schwerer Brandstiftung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen, wegen Brand-

stiftung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung

sowie wegen Sachbeschädigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jah-

ren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger, der Vater des durch den Brand

des Wohnhauses in der -Straße in Bielefeld getöteten sechs Jahre

alten Sedat Y. (Fall II 5 der Urteilsgründe), die Verletzung sachlichen Rechts.

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Aus der rechtzeitig beim Landgericht ein-

gegangenen Begründungsschrift ergibt sich, daß sich die Revision ungeachtet

des umfassenden Aufhebungsantrages allein gegen die Verurteilung des An-

geklagten im Fall II 5 der Urteilsgründe richtet und daß mit ihr eine Verurteilung

des Angeklagten auch wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und da-

mit wegen Gesetzesverletzungen erstrebt wird, die zum Anschluß des Neben-

klägers berechtigen (§§ 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 400 Abs. 1 StPO).

II.

Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte, dessen Steuerungsfä-

higkeit bei Begehung der Taten aufgrund einer Pyromanie jeweils erheblich

vermindert war, 16 Brände. Seiner Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten Bier getrunken

hatte (BAK: max. 1,85 ‰), machte er sich gegen 2.00 Uhr auf den Heimweg.

Als er an dem dreieinhalbgeschossigen Mehrfamilienhaus in der -

Straße vorbeiging und bemerkte, "daß es ihm keine Mühe machte, in das

Haus zu gelangen, entschloß er sich, obwohl ihm klar war, daß das Haus be-

wohnt war, d.h. sich zu dieser Zeit Menschen darin aufhielten, in das Haus hin-

einzugehen, im Keller Feuer zu legen und so das Gebäude in Brand zu setzen.”

In einem vom Hauseigentümer als Lagerraum genutzten Kellerraum zündete er

"mit seinem Feuerzeug einen in der Nähe der hölzernen Eingangstür stehen-

den Karton an, der sofort Feuer fing und schon bald in Flammen stand. Als der

Angeklagte sah, daß der Karton brannte, verließ er den Kellerraum und ging

den Kellerflur zurück in Richtung der Kellertreppe, an der unten links neben

dem Treppengeländer mehrere Mülltüten standen, die der Angeklagte nun

ebenfalls mit seinem Feuerzeug in Brand setzte. Auch hier dauerte es nur kur-

ze Zeit, bis der Abfall in Flammen stand. Als der Angeklagte erkannte, daß das

Feuer die Mülltüten erfaßt hatte, stieg er die Treppen hinauf und verließ das

Haus.” Anschließend ließ er sich von einem Taxi nach Hause bringen.

Das Feuer breitete sich über die Holztreppe auf das gesamte hölzerne

Treppenhaus aus, erfaßte die Haustür, die aus Holz bestehenden Eingangsbe-

reiche zu den einzelnen Wohnungen und die hölzerne Dachkonstruktion des

Hauses.

In den vier Wohnungen des Hauses hielten sich "mehr als

25 Personen auf, die alle zu Bett gegangen waren und schliefen". Infolge der

starken Rauch- und Hitzeentwicklung wachte eine der Bewohnerinnen des

Hauses gegen 2.20 Uhr auf und weckte ihre Familie. Die von ihrem Sohn alar-

mierte Feuerwehr rückte nach wenigen Minuten an. Trotz der sofort eingeleite-

ten Rettungsmaßnahmen verbrannte in der "vom Feuer besonders intensiv in

Mitleidenschaft gezogenen Dachgeschoßwohnung" der Familie Y. der sechs

Jahre alte Sedat, der "versehentlich nicht geweckt worden und deshalb in der

Wohnung verblieben" war. Seine Mutter Naciye Y. hatte seinen jüngeren

Bruder, um diesen "vor den bereits in die Wohnung eingedrungenen Flammen

zu retten, aus dem Fenster geworfen.” Das Kind erlitt Hämatome, innere Ver-

letzungen und Knochenbrüche. Frau Y. sprang "in ihrer Verzweiflung, nach-

dem sie sich schon ihre Hände verbrannt und außerdem Verbrennungen am

Oberschenkel und an den Ellenbogen erlitten hatte, schließlich ebenfalls aus

dem Fenster". Sie brach sich das rechte Knie und verlor mehrere Zähne. Ein

anderer Mieter erlitt bei dem Versuch, sich aus dem Fenster seiner im ersten

Stock gelegenen Wohnung abzuseilen, einen Bruch des rechten Fußknochens.

Die übrigen Hausbewohner wurden von den Feuerwehrleuten gerettet oder

konnten sich selbst rechtzeitig in Sicherheit bringen.

Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen besonders schwe-

ren Brandstiftung (§ 307 Nr. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung (§ 223 a StGB a.F.) in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen

verurteilt und dazu unter anderem ausgeführt:

Der Angeklagte habe durch das Legen des Feuers vorsätzlich drei Per-

sonen, nämlich Frau Y. , deren jüngsten Sohn und Ethem S. , an der Ge-

sundheit beschädigt. Er sei sich darüber im klaren gewesen, daß die Brandle-

gung zu Verletzungen der Hausbewohner infolge von "Rettungs- bzw. Panikre-

aktionen" führen würde. Den Tod des Sedat Y. habe der Angeklagte fahrläs-

sig verursacht, da für ihn voraussehbar gewesen sei, "daß es durch das An-

zünden des leicht brennbaren Abfalls im Keller am Fuß der Holztreppe zu einer

derart schweren Folge" (...) "kommen konnte". Eine Strafbarkeit wegen eines

vorsätzlichen Tötungsdeliktes scheide aus. Nach den getroffenen Feststellun-

gen sei "vielmehr bei Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen,

daß der Angeklagte darauf vertraute, daß infolge des Brandes keiner der

Hausbewohner zu Tode kommen werde", so daß nicht angenommen werden

könne, daß er den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen habe.

2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten

Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung

nicht stand.

Das Landgericht hat aufgrund einer insoweit rechtsfehlerfreien Beweis-

würdigung zur Kenntnis des Angeklagten von den für die Beurteilung der Ge-

fahrenlage wesentlichen Umstände unter anderem festgestellt (UA 47/48):

Ihm war, ”als er den Brand legte, klar, daß die Bewohner des Hauses schliefen und es deshalb unwahrscheinlich war, daß sie das Feuer sogleich nach dem Legen des Brandes ent- deckten. Dem Angeklagten war daher bewußt, daß die Mög- lichkeit bestand, daß jedenfalls die Hausbewohner auf das Feuer erst dann aufmerksam werden würden, wenn es sich so weit ausgebreitet hatte, daß es zu einer erheblichen, deutlich wahrnehmbaren Hitze- und Rauchentwicklung geführt hatte, was die Gefahr mit sich brachte, daß für die Rettung aller Hausbewohner nicht mehr genügend Zeit blieb. Dem Ange- klagten war weiter bewußt, daß wegen der Nachtzeit und des dadurch bedingten geringeren Publikumsverkehrs im und auf der Straße vor dem Haus eine alsbaldige Entdeckung des Feuers nicht eben wahrscheinlich war, wodurch sich die Ret- tungschancen für die Hausbewohner ebenfalls verschlechter- ten. Außerdem war dem Angeklagten klar, daß das Treppen- haus wegen des leicht brennbaren hölzernen Materials, aus dem es bestand, sowie wegen der Plazierung des Brandher- des in seiner unmittelbaren Nähe, sehr schnell Feuer fangen würde und daß er auf diese Weise, indem er die Treppe in Brand setzte, den Bewohnern den einzigen natürlichen Fluchtweg abschnitt, was Rettungsbemühungen deutlich er- schwerte.”

Nach diesen Feststellungen ist aber nicht lediglich die Voraussehbarkeit

des Eintritts des tödlichen Erfolges gegeben, auf die das Landgericht die An-

nahme der (dann unbewußten) Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tötung des Kin-

des gestützt hat. Vielmehr hat der Angeklagte danach den Erfolgseintritt, und

zwar auch soweit es die drei verletzten und die unverletzt gebliebenen Haus-

bewohner betrifft, als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt. Bei dieser

Sachlage kam es für die Frage, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich oder le-

diglich bewußt fahrlässig gehandelt hat, darauf an, ob der Angeklagte den für

möglich gehaltenen Todeserfolg billigend in Kauf genommen hat oder ob er

damit nicht einverstanden war und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut

hat, er werde nicht eintreten (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGH NStZ 1999, 507,

508). Auch das Willenselement dieser im Grenzbereich eng beieinander lie-

genden Schuldformen muß umfassend in einer Gesamtschau aller objektiven

und subjektiven Tatumstände geprüft werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41). Dies hat das Landgericht zwar

an sich nicht verkannt. Die Annahme, der Angeklagte habe trotz seiner Kennt-

nis der Gefährlichkeit seines Tuns “auf erfolgreiche, das Leben der Hausbe-

wohner rettende Maßnahmen” vertraut, begegnet aber durchgreifenden rechtli-

chen Bedenken:

Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des für möglich gehaltenen tödlichen

Erfolges wird in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf

eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, daß nur noch ein

glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGHSt 36, 1, 10; BGHR StGB

§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Ob dies zutrifft, kann für das Legen eines

Brandes am Fuße einer in ein offenes Treppenhaus führenden Holztreppe in

einem von Menschen bewohnten mehrstöckigen Gebäude – ebenso wie für

Brandanschläge auf bewohnte Gebäude unter Einsatz von Brandflaschen (vgl.

BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter, 38, 39) - nicht allgemein beant-

wortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei

sind insbesondere von Bedeutung die Beschaffenheit des angegriffenen Hau-

ses im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und die Brennbarkeit der beim Bau

verwendeten Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit

der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte sowie die konkrete Angriffs-

weise (vgl. BGH aaO).

Unter Berücksichtigung der festgestellten besonderen gefahrerhöhenden

Umstände, insbesondere der Gefahr, daß das Treppenhaus wegen des leicht

brennbaren hölzernen Materials sehr schnell Feuer fangen und den Bewohnern

dadurch der einzige natürliche Fluchtweg abgeschnitten würde, liegt die An-

nahme, der Angeklagte habe gleichwohl ernsthaft und nicht nur vage (vgl.

BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter, 3, 24) auf das Ausbleiben eines

tödlichen Erfolges vertraut, eher fern. Da der Angeklagte den Brand in Kenntnis

der besonderen Gefährlichkeit seines Tuns legte, es nur kurze Zeit dauerte, bis

der Abfall in den Mülltüten, die neben dem Treppengeländer standen, "in

Flammen stand", er erst danach das Haus verließ und so eine Steuerung des

von ihm in Gang gesetzten, riskanten Tatgeschehens aus der Hand gab, liegt

es vielmehr nahe, daß er die weitere Entwicklung dem Zufall überließ.

Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte annahm, “daß das Feuer,

da er es im Keller und nicht in unmittelbarer Nähe oder - etwa durch Hinein-

werfen eines Brandsatzes - direkt in den einzelnen Wohnungen gelegt hatte,

einige Zeit brauchen würde, bis es die Wohnungen erreicht hatte." Die Annah-

me des Landgerichts, der Angeklagte habe “also” gewußt, daß den Bewohnern

einige Zeit zur Verfügung stand, um Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und sich

in Sicherheit zu bringen, läßt sich nämlich weder mit dem festgestellten Ge-

schehensablauf noch damit vereinbaren, daß dem Angeklagten “bewußt (war),

daß jedenfalls die Hausbewohner auf das Feuer erst dann aufmerksam werden

würden, wenn es sich soweit ausgebreitet hatte, daß es zu einer deutlich wahr-

nehmbaren Hitze- und Rauchentwicklung geführt hatte.” Der Angeklagte wußte

mithin, daß die Feuerwehr dann trotz der Nähe der Feuerwache – wie gesche-

hen - Rettungsmaßnahmen erst nach dem Übergreifen des Brandes auf das

gesamte Treppenhaus würde ergreifen können. Soweit das Landgericht davon

ausgeht, der Angeklagte habe auf eine baldige Entdeckung des Brandes durch

“Außenstehende” vertraut, enthält das Urteil einen weiteren nicht aufzulösen-

den Widerspruch. Wenn dem Angeklagten bewußt war, “daß wegen der Nacht-

zeit und des dadurch bedingten geringen Publikumsverkehrs in und auf der

Straße vor dem Haus eine alsbaldige Entdeckung des Feuers nicht eben wahr-

scheinlich war" konnte er nach seiner Kenntnis “von den Gegebenheiten der

Örtlichkeit” nicht “andererseits” davon ausgehen, daß “eine recht baldige Ent-

deckung des Brandes durch Außenstehende nicht eben unwahrscheinlich war,

da die -Straße keine ruhige Wohn- und Anliegerstraße ist, sondern

auch zur Nachtzeit durchaus nicht selten befahren wird”.

Die Erwägungen des Landgerichts lassen zudem besorgen, daß es zu

hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Für die Feststel-

lung von (hier: inneren) Tatsachen genügt nämlich, daß ein nach der Lebenser-

fahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel

nicht aufkommen können. Außer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die

keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer

bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ-RR

1999, 332, 333 m.w.N.).

3. Soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden

ist, bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhe-

bung der Verurteilung in diesem Fall nötigt zur Aufhebung auch des Aus-

spruchs über die Gesamtstrafe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

Solin-Stojanović Ernemann