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BGH Urteil vom 21.06.2001 – 4 StR 94/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 94/01

Urteil

vom

21. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 4. Dezember 2000 wird ver-

worfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Wohnungseinbruchsdieb-

stahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und Dieb-

stahls im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der

er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; insbesondere

weist die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler auf.

Näherer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der Angeklagte in den

Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe wegen vollendeten bzw. versuchten Woh-

nungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu bestrafen ist.

1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte,

der sich durch Einbruchsdiebstähle Geld verschaffen wollte, dreimal in dassel-

be Wohn- und Geschäftshaus ein. Es handelte sich um ein älteres Gebäude, in

dessen Erdgeschoß sich neben dem Geschäft auch einige zur Wohnung gehö-

rende private Räume, darunter das Badezimmer, befanden. Am 10. Juni 2000

[Fall II 1 der Urteilsgründe] verschaffte sich der Angeklagte Zugang zu dem

Gebäude, indem er eine der sechs Scheiben des von der Straße nicht einseh-

baren Badezimmerfensters herauslöste, das Fenster öffnete und in das Bade-

zimmer einstieg. Von dort gelangte er über den Flur in den Geschäftsraum, wo

er 120 DM aus einer Schreibtischschublade an sich nahm und sodann mit sei-

ner Beute das Haus durch die Wohnungseingangstür verließ.

Auf demselben Wege stieg der Angeklagte vier Tage später, noch bevor

die Fensterscheibe wieder eingesetzt worden war, nach Entriegeln des Fen-

sters erneut in das Badezimmer ein; diesmal entwendete er 90 DM aus dem

Geschäftsraum [Fall II 2 der Urteilsgründe].

Am Abend des nächsten Tages [Fall II 3 der Urteilsgründe] drang er

nochmals - wie beim ersten Mal nach Herauslösen einer Fensterscheibe - in

das Badezimmer ein. Bei dem Versuch, die Badezimmertür in Richtung Flur zu

öffnen, stieß er die vom Geschädigten als "Alarmanlage" vor der Tür aufge-

stellten Gegenstände um, was erheblichen Lärm verursachte. Aus Furcht vor

Entdeckung floh der Angeklagte ohne die erwartete Beute durch das Bade-

zimmerfenster.

2. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, daß die Wegnahmehand-

lung selbst in einer Wohnung erfolgt:

Dies liegt bereits nach dem Wortlaut der durch das 6. Gesetz zur Re-

form des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 in das Strafgesetzbuch

eingefügten Vorschrift nahe; denn danach ist derjenige wegen Wohnungsein-

bruchsdiebstahls zu bestrafen, der einen Diebstahl begeht, bei dem er zur

Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen

Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimm-

ten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Daß die

fremde bewegliche Sache in der Wohnung selbst weggenommen werden muß,

läßt sich dem nicht entnehmen.

Diese Auslegung steht im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers,

dem es nicht darum ging, die Wegnahme von in der Wohnung - und damit be-

sonders sicher - aufbewahrten Sachen schärfer zu ahnden, sondern der die mit

einem Wohnungseinbruch verbundene Verletzung der Privatsphäre des Opfers

unter eine erhöhte Strafdrohung stellen wollte (vgl. Hörnle Jura 1998, 169,

171). In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung wird dazu

ausgeführt, daß die Erhöhung des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe für einen

Wohnungseinbruchsdiebstahl von drei auf sechs Monate deshalb erfolgen

solle, weil es sich dabei um eine Straftat handele, "die tief in die Intimsphäre

der Opfer" eindringe und "zu ernsten psychischen Störungen - z.B. langwieri-

gen Angstzuständen - führen" könne; außerdem seien nicht selten "Woh-

nungseinbrüche mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen der

Einrichtungsgegenstände verbunden" (BTDrucks. 13/8587, S. 43). Dieser

Schutzrichtung entspricht es, daß § 244 StGB im Gegensatz zu § 243 StGB

keine Ausnahmeregelung für den Diebstahl geringwertiger Sachen kennt, da

das Gewicht des Eingriffs in die Privatsphäre nicht vom Wert der Beute abhän-

gig ist.

Schließlich ergibt sich auch aus der bisherigen gesetzlichen Regelung in

§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, die insoweit wortgleich übernommen wurde,

daß die Wegnahmehandlung nicht aus der Wohnung erfolgen muß. Diese Vor-

schrift ist durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) mit Wirkung vom

1. April 1970 eingefügt worden. Sie stellte eine wesentliche Änderung gegen-

über der bis dahin geltenden Regelung in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Nach

dieser wurde der Wohnungseinbruchsdiebstahl als Verbrechen geahndet,

wenn "aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einbruchs, Ein-

steigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen" wurde. Bei der Neure-

gelung durch das 1. StrRG wurde bewußt auf das Erfordernis, der Diebstahl

müsse "aus" einem Gebäude oder umschlossenen Raum erfolgen, verzichtet,

da die frühere Regelung in wesentlichen Bereichen zu ungereimten Ergebnis-

sen geführt hatte (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung,

BTDrucks. IV/650, S. 403; vgl. Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT Teil-

band 1 7. Aufl. Rdn. 78). Seither genügte es, daß das Einbrechen usw. das

Mittel zur Ausführung und Vollendung des dadurch geförderten, erleichterten

oder ermöglichten Diebstahls war; daß "aus" einer der genannten Räumlich-

keiten gestohlen wurde, war dagegen nicht mehr erforderlich (OLG Hamm

MDR 1976, 155, 156; Dreher StGB 35. Aufl. § 243 Anm. 2 C; Lackner StGB

9. Aufl. § 243 Anm. 4 a; Blei Strafrecht II Besonderer Teil 12. Aufl. S. 190; Ruß

in LK 11. Aufl. § 243 Rdn. 6). Daran hat sich durch die Aufwertung des Woh-

nungseinbruchsdiebstahls zum Qualifikationstatbestand nichts geändert, da die

Tatmodalitäten des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB denen des § 243 Abs. 1 Satz 2

Nr. 1 StGB entsprechen (vgl. Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 276).

3. Da der Angeklagte - wie erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni

1982 - 2 StR 56/82; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 25) - auch in

allen drei Fällen bereits beim Eindringen in das Badezimmer, welches als Ne-

benraum Teil der Wohnung ist (vgl. Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 22.

Aufl. Rdn. 267), Diebstahlsvorsatz hatte, ist die rechtliche Würdigung der

Strafkammer nicht zu beanstanden.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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Nachschlagewerk:

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

nein

ja

StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen in

die Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem

(angrenzenden) Geschäftsraum erfolgt.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - 4 StR 94/01 - LG Bielefeld