BGH Urteil vom 21.06.2001 – I ZR 245/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
UrhG § 36
Verkündet am: 21. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Kinderhörspiele
a) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG eine angemessene Beteiligung for-
dert, braucht nicht darzutun, daß die unerwartet hohen Erträgnisse aus der Nutzung seines Werkes gerade auf seinem schöpferischen Beitrag beruhen. Doch kann ein grobes Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenlei- stung und den Erträgnissen dann zu verneinen sein, wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 397 – Comic-Übersetzungen I).
b) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Einwilligung in eine
Vertragsänderung hat, kann die Anhebung seiner Vergütung auf eine (noch) angemessene Beteiligung beanspruchen. Eine Anhebung, durch die lediglich das grobe Mißverhältnis entfällt, reicht nicht aus.
Ist dem Kläger bei der Berechnung seines Klageanspruchs ein Fehler zu seinem Nachteil unterlaufen mit der Folge, daß er weniger beantragt, als ihm bei Zugrun- delegung seiner Rechtsauffassung bei zutreffender Berechnung zustehen würde, sind – wenn sich der Fehler keiner Position zuordnen läßt – alle Klagepositionen anteilsmäßig zu kürzen.
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 – I ZR 245/98 – OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und auf die Anschlußrevision der Be-
klagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg, 3. Zivilsenat, vom 30. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als
– die Beklagte über den Betrag von 61.813,87 DM (zuzüglich 4 % Zin-
sen aus 57.813,69 DM seit 17. März 1994 und aus 61.813,87 DM seit
29. Oktober 1996) hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist;
– das Berufungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich der Titel a)
bis f) der Dschungelbuch-Serie und hinsichtlich der Bambi-Serie
(BU 7/8) bestätigt hat, wobei 139.445,66 DM des Klageantrags zuzüg-
lich Zinsen auf diese zehn Hörspielproduktionen entfallen.
Die weitergehende Anschlußrevision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Verfasserin zahlreicher Manuskripte für Kinderhörspiele. Die
Beklagte vertreibt diese – in ihrem Auftrag von einem Dritten produzierten – Hör-
spiele auf Musikkassetten zu einem günstigen Preis (Verkaufspreis ca. 10 DM).
Die Klägerin erhielt für jedes Hörspiel vereinbarungsgemäß ein Honorar in Höhe
von zunächst 1.500 DM, später 1.750 DM. Im Hinblick auf den Erfolg der Hör-
spiele verlangt sie eine Anpassung der Verträge und Zahlung der Differenz zu ei-
nem angemessenen Honorar, das sie mit 5 % des Herstellerabgabepreises (Preis
der Abgabe an den Handel) bemißt.
Nachdem die Klägerin ihre Klage beschränkt hat, sind noch drei zwischen
1991 und 1993 produzierte Hörspielserien im Streit: die sog. Dinosaurier-Serie
mit zehn, die Dschungelbuch-Serie mit neun und die Bambi-Serie mit vier Titeln.
Die Dinosaurier-Serie knüpft mit eigenen Geschichten und selbst erfundenen
Charakteren an den Film “Jurassic Park” an; die anderen beiden Serien verwen-
den Charaktere aus den bekannten Walt-Disney-Vorlagen, um eigene Geschich-
ten zu erzählen. Mit Ausnahme der ersten drei Titel der Dschungelbuch-Reihe,
die noch mit 1.500 DM entgolten wurden, hat die Klägerin für jedes dieser Hör-
spiele 1.750 DM erhalten. Bis Oktober 1996 wurden von den zehn Hörspielen der
Dinosaurier-Serie 341.973, von den neun Hörspielen der Dschungelbuch-Reihe
395.506 und von den vier Bambi-Titeln 224.638 Exemplare verkauft. Bei einem
Herstellerabgabepreis von zunächst 5,65 DM, ab 1994 6,21 DM ergeben sich
daraus Bruttoerlöse der Beklagten in Höhe von 1.947.252,33 DM für die Hörspiele
der Dinosaurier-Serie, 2.291.676,26 DM für die Hörspiele der Dschungelbuch-
Reihe und 1.344.937,90 DM für die Bambi-Hörspiele.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei zu Beginn der Zusammenarbeit mit der
Beklagten bedeutet worden, daß ein nennenswerter Ertrag aus dem Vertrieb der
Hörspielkassetten nicht zu erwarten sei. Von dem erfolgreichen Verkauf der Kas-
setten habe sie erst wesentlich später erfahren.
Das Landgericht hat die zunächst erhobene unbezifferte Klage abgewiesen.
Nachdem die Beklagte im Laufe des weiteren Verfahrens die Verkaufszahlen für
die fraglichen Hörspielproduktionen mitgeteilt hat, hat die Klägerin ihren Antrag
beziffert und zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 221.823,27 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen und in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wonach für jeden seit dem 29. Oktober 1996 verkauften Tonträger der im ein- zelnen benannten Hörspiele der Serien “Dinosaurier”, “Bambi” und “Dschungelbuch” eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 5 % des Listen- abgabepreises an den Handel zu zahlen sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auf die Bestimmung des § 36
UrhG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihre Hörspiele einer Mischkal-
kulation unterworfen seien. Neben den erfolgreichen Produktionen, die die Kläge-
rin zum Gegenstand des Klageantrags gemacht habe, gebe es eine Reihe von
Hörspielen, die noch nicht einmal die Herstellungskosten eingespielt hätten. Im
übrigen beruhe der Erfolg der Hörspiele nicht so sehr auf der schöpferischen Lei-
stung der Klägerin als auf den aus anderen Filmen und Romanen bekannten Fi-
guren, für deren Verwendung sie, die Beklagte, Lizenzgebühren habe zahlen
müssen, sowie auf ihren besonderen Verkaufsaktivitäten und ihrem guten Namen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die
Klägerin die Voraussetzung des § 36 UrhG nicht dargetan habe. Das Berufungs-
gericht hat einen Zahlungs- und Vertragsanpassungsanspruch der Klägerin hin-
sichtlich der sechs ersten Titel der Dinosaurier-Reihe bejaht und die Beklagte zur
Zahlung von 71.469,14 DM zuzüglich Zinsen sowie hinsichtlich dieser Titel zur
Einwilligung in die beantragte Vertragsanpassung verurteilt. Im übrigen – also
hinsichtlich der vier neueren Titel der Dinosaurier-Reihe sowie hinsichtlich sämtli-
cher Titel der Dschungelbuch- und der Bambi-Reihe – hat das Berufungsgericht
die Klageabweisung bestätigt.
Hiergegen richten sich die Revision der Klägerin sowie die Anschlußrevision
der Beklagten. Die Revision der Klägerin hat der Senat nur hinsichtlich der ersten
sechs (von neun) Titeln der Dschungelbuch-Reihe und hinsichtlich der vier Titel
der Bambi-Reihe angenommen. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin die ab-
gewiesenen Klageanträge weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen und
begehrt mit der Anschlußrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Anschlußrevision der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Dagegen hat
die Revision der Klägerin in dem Umfang Erfolg, in dem sie vom Senat ange-
nommen worden ist.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin hinsichtlich der Hörspielmanu-
skripte für die ersten sechs Produktionen der Dinosaurier-Serie einen Anspruch
auf Vertragsanpassung und Zahlung nach § 36 Abs. 1 UrhG zugebilligt, einen
solchen Anspruch dagegen hinsichtlich der anderen Produktionen dieser Serie
sowie hinsichtlich sämtlicher Produktionen der Dschungelbuch- und der Bambi-
Serie verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Bestimmung des § 36 UrhG setze voraus, daß das Gleichgewicht von
Leistung und Gegenleistung besonders schwerwiegend gestört sei und das Ver-
hältnis der beiden Leistungen zueinander jedem billig und gerecht Denkenden als
unzumutbar erscheine, wobei nicht auf den Gewinn, sondern auf die Bruttoerlöse
abzustellen sei. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der ersten sechs Pro-
duktionen der Dinosaurier-Serie erfüllt. Auch wenn der erfolgreiche Film “Jurassic
Park” als Anregung gedient habe und die durch diesen Film entstandene Begei-
sterung für Dinosaurier ausgenutzt worden sei, handele es sich um eigenständig
von der Klägerin geschaffene Hörspielmanuskripte. Dabei sei die Leistung der
Klägerin für den besonderen Verkaufserfolg ursächlich gewesen, der allerdings
nur bei den ersten sechs Produktionen festzustellen sei. Für derartige Autorenlei-
stungen sei – wie eine Auskunft des Bundesverbands der Phonographischen
Wirtschaft ergeben habe – jedenfalls eine prozentuale Beteiligung am Verkaufs-
erlös in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Dazu stehe – was die ersten sechs Folgen
der Dinosaurier-Serie angehe – die der Klägerin tatsächlich gewährte Vergütung
in einem groben Mißverhältnis. Die Beklagte habe mit den zehn Folgen dieser Se-
rie Erlöse von 1.947.252,33 DM erzielt. Dem stünden Pauschalhonorare der Klä-
gerin von 1.750 DM für jede Folge, insgesamt also 17.500 DM, gegenüber. Die-
ses Mißverhältnis sei für die Klägerin bei Vertragsschluß noch nicht voraussehbar
gewesen.
Dagegen seien die weiteren Ansprüche der Klägerin unbegründet. Zwar
hätten sich die Serien “Dschungelbuch” und “Bambi” sehr gut – teilweise sogar
noch besser als die Hörspiele der Dinosaurier-Serie – verkauft. Eine Erhöhung
der Vergütung für die Klägerin komme indessen nicht in Betracht, weil die Be-
klagte für diese Produktionen erhebliche Lizenzzahlungen an den Walt-Disney-
Konzern habe leisten müssen. Der Auskunft des Bundesverbands der Phonogra-
phischen Wirtschaft sei zu entnehmen, daß eine prozentuale Beteiligung des
Autors am Verkaufserlös in den Fällen ausscheide, in denen die bearbeiteten
Stoffe auf bekannten Vorlagen beruhten. Dieser Umstand sei der Klägerin im
Zweifel bekannt gewesen. Außerdem sei bei einem populären Stoff wie dem des
Dschungelbuchs auch von vornherein mit einer erfolgreichen Vermarktung zu
rechnen gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte bei einer
Reihe von Hörspielen der Klägerin nicht unerhebliche Verluste habe hinnehmen
müssen.
II. Zur Anschlußrevision der Beklagten:
Die Anschlußrevision, mit der sich die Beklagte gegen die erfolgte Verurtei-
lung richtet, ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Erwägungen, mit denen
das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten be-
jaht hat, halten der revisionsrechtlichen Prüfung grundsätzlich stand. Lediglich ein
Rechenfehler im Klagevorbringen nötigt zu einer Korrektur des der Klägerin zuge-
sprochenen Betrages.
1. Zutreffend und von der Anschlußrevision unbeanstandet ist das Beru-
fungsgericht davon ausgegangen, daß die fraglichen Hörspielmanuskripte der
Klägerin als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genießen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Ber u-
fungsgericht der Klägerin hinsichtlich der sechs ersten Titel der Dinosaurier-Serie
dem Grunde nach einen Anspruch auf Vertragsanpassung und – für die Vergan-
genheit – Gewährung einer angemessenen Beteiligung zugebilligt hat.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein An-
spruch des Urhebers auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung nach § 36
Abs. 1 UrhG in Betracht kommt, wenn dem Verwerter aus der Werknutzung uner-
wartet hohe Erträgnisse zugeflossen sind, die zu dem dem Urheber gezahlten
Entgelt in einem groben Mißverhältnis stehen (vgl. BGHZ 115, 63, 66 – Horoskop-
Kalender; 137, 387, 396 – Comic-Übersetzungen I). Dabei ist – wie das Beru-
fungsgericht ebenfalls mit Recht ausgeführt hat – nicht auf den Gewinn, sondern
auf den Bruttoerlös abzustellen (BGHZ 115, 63, 68 – Horoskop-Kalender; Schrik-
ker in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 10; Spautz in Möh-
ring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9). Ob von einem groben Mißverhältnis ge-
sprochen werden kann, richtet sich – wie das Gesetz sagt – nach den gesamten
Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter; hierbei sind die den Gewinn des
Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen.
b) Daß das Berufungsgericht im Streitfall hinsichtlich der sechs ersten Pro-
duktionen der Dinosaurier-Reihe ein solches grobes Mißverhältnis bejaht hat, ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Feststellungen des Berufungsge-
richts ist zu entnehmen, daß die Beklagte bis Ende Oktober 1996 über 270.000
Kassetten dieser Hörspiele verkauft hat, woraus sich Erlöse von über 1,5 Mio. DM
errechnen. Die Klägerin hat für diese sechs Produktionen ein Honorar in Höhe
von 10.500 DM – das sind weniger als 0,7 % der Erlöse – erhalten. Aus den ge-
troffenen Feststellungen ergibt sich ferner, daß für derartige Autorenleistungen
eine Beteiligung von mindestens 5 % des Verkaufserlöses als angemessen anzu-
sehen ist.
Ohne Erfolg wendet die Anschlußrevision demgegenüber ein, das Beru-
fungsgericht habe es versäumt, die Verluste zu berücksichtigen, die bei anderen
Produktionen von Hörspielen der Klägerin eingetreten seien. Zwar kann der Ver-
werter im Rahmen der Prüfung, ob ein grobes Mißverhältnis zwischen Erträgnis-
sen und Entgelt besteht, auf Verluste verweisen, die er bei der Vermarktung frü-
herer Werke des Urhebers erlitten hat (Begründung zu § 36 UrhG des Regie-
rungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 58; Schricker aaO § 36 UrhG Rdn. 11; Her-
tin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 6). Aus dem an-
gefochtenen Urteil ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht das entspre-
chende Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und seiner Beurteilung
zugrunde gelegt hat. Zu einer weitergehenden Berücksichtigung, insbesondere zu
einer Verneinung des groben Mißverhältnisses, gab der Vortrag der Beklagten,
auf den die Anschlußrevision verweist, keinen Anlaß. Zwar hat die Beklagte d a-
nach nicht mit sämtlichen Hörspielen der Klägerin einen Gewinn erwirtschaftet.
Doch läßt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht im einzelnen entnehmen, in
welcher Höhe Verluste eingetreten sind, die nicht durch laufende andere Produk-
tionen von Hörspielen der Klägerin kompensiert werden konnten. Schließlich ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß das der Klägerin gezahlte Ent-
gelt verhältnismäßig kraß von dem noch als angemessen anzusehenden Honorar
abweicht und in derartigen Fällen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen
eines groben Mißverhältnisses spricht (vgl. BGHZ 115, 63, 67 f. – Horoskop-
Kalender).
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten nicht für
durchgreifend erachtet, der Erfolg der fraglichen Hörspielproduktionen beruhe
nicht auf den Manuskripten der Klägerin, sondern auf anderen, in erster Linie der
Beklagten zuzuschreibenden Umständen. Wie der Bundesgerichtshof entschie-
den hat, kommt eine Anwendung des § 36 UrhG grundsätzlich auch bei eher un-
tergeordneten Leistungen in Betracht, die im Rahmen eines Bestellvertrages er-
bracht werden (BGHZ 137, 387, 396 f. – Comic-Übersetzungen I; gegen das Kau-
salitätserfordernis auch Schricker aaO § 36 UrhG Rdn. 12). Bei gänzlich unterge-
ordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar entgolten
werden, erlaubt das Merkmal des groben Mißverhältnisses eine ausreichende
Einschränkung. Bei der hier in Rede stehenden Leistung – dem Verfassen des
Manuskripts für ein Hörspiel – stellt sich diese Frage indessen nicht.
d) Schließlich wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg dagegen, daß
das Berufungsgericht eine Umsatzbeteiligung von 5 %, gemessen an dem Listen-
preis für die Abgabe an den Handel, als angemessen erachtet hat. Nach § 36
UrhG sei – so die Anschlußrevision unter Berufung auf Schricker (aaO § 36 UrhG
Rdn. 15) – nur eine Anhebung der Vergütung bis zu der Grenze geschuldet, bei
der von einem “groben Mißverhältnis” nicht mehr gesprochen werden könne. Dem
kann nicht beigetreten werden.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 UrhG
zwei Grenzen zu unterscheiden: Zum einen ist dies die Grenze der Angemessen-
heit, also der Punkt, unterhalb dessen das dem Urheber gewährte Entgelt nicht
mehr als “eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnis-
sen” angesehen werden kann. Fehlt es in diesem Sinne an der Angemessenheit
des Entgelts, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, zwischen Entgelt
und Erträgnissen bestehe ein grobes Mißverhältnis. Von einem groben Mißve r-
hältnis kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn die vereinbarte Vergütung
deutlich unter der Angemessenheitsgrenze liegt. § 36 UrhG zielt darauf ab, dem
Urheber eine (noch) angemessene Beteiligung zuzusprechen. Das Entgelt nur so
weit zu erhöhen, daß das grobe Mißverhältnis entfällt, würde diesem Ziel nicht g e-
recht. So ist auch die Aussage in der Senatsentscheidung “Horoskop-Kalender”
zu verstehen, wonach die Vertragsänderung nach § 36 UrhG nur so weit gehen
könne, wie dies unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien
notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhe-
bers an den Erträgnissen zu beseitigen (BGHZ 115, 63, 68). Freilich führt dies –
worauf Katzenberger (GRUR Int. 1983, 410, 421) hinweist – dazu, daß der grob
unangemessen beteiligte Urheber besser gestellt ist als derjenige, der ein zwar
nicht angemessenes, aber doch nicht in einem groben Mißverhältnis zu den Er-
trägnissen des Verwerters stehendes Entgelt erhält (vgl. auch Brandner, GRUR
1993, 173, 177). Dies ist jedoch keineswegs ungewöhnlich: Die Rechtsordnung
entläßt denjenigen, der sich vertraglich gebunden hat, nicht ohne weiteres aus
den eingegangenen Verpflichtungen. Eine Korrektur kommt immer nur unter
strengen Voraussetzungen in Betracht, so auch beim Wegfall der Geschäfts-
grundlage, als dessen besonderer Anwendungsfall die Vorschrift des § 36 UrhG
verstanden wird (BGHZ 137, 387, 396 – Comic-Übersetzungen I), oder im Rah-
men des § 138 BGB. Sind die Voraussetzungen für eine Korrektur jedoch gege-
ben, tritt an die Stelle der gänzlich unangemessenen eine angemessene Rege-
lung.
3. Hinsichtlich eines Teils des Zahlungsausspruchs kann das Berufungs-
urteil jedoch keinen Bestand haben. Insofern führt die Anschlußrevision der Be-
klagten zur Aufhebung und Zurückverweisung.
a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß
die Beklagte mit den sechs älteren Produktionen der Dinosaurier-Serie bis Okto-
ber 1996 1.545.871,89 DM erlöst hat. Es hat hieraus den Anteil von 5 % errechnet
(77.293,59 DM) und von diesem Betrag die erfolgten Zahlungen (10.500 DM) ab-
gezogen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt dies den Betrag von
71.469,14 DM. Zur Zahlung dieses Betrags zuzüglich Zinsen hat das Berufungs-
gericht die Beklagte verurteilt.
b) Das Klagevorbringen weist jedoch die Besonderheit auf, daß die Kläge-
rin aufgrund eines ihr unterlaufenen Fehlers weniger beantragt hat, als sich bei
Zugrundelegung der von ihr genannten Zahlen eigentlich ergeben würde. Bei zu-
treffender Berechnung, wie sie das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, ergibt
sich ein Anspruch, der um etwa 35.000 DM höher ist als der von der Klägerin ge-
stellte Zahlungsantrag. Indem das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von
71.469,14 DM verurteilt hat, hat es der Klägerin etwas zugesprochen, was sie
– bei richtiger Auslegung ihres Begehrens – nicht verlangt hatte. Diesen Verstoß
gegen § 308 ZPO muß das Revisionsgericht auch ohne Rüge beachten (vgl.
BGH, Urt. v. 7.3.1989 – VI ZR 183/88, NJW-RR 1989, 1087).
Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 1998 eine Berechnung
aufgestellt und danach ihren Zahlungsantrag beziffert. In dieser Berechnung (S. 4
des Schriftsatzes) sind die Beträge abgezogen worden, die die Klägerin bereits
erhalten hatte (1.500 DM bzw. 1.750 DM pro Hörspiel, jeweils zzgl. MWSt.). Hier-
bei ist der Klägerin insoweit ein Irrtum unterlaufen, als nicht nur die Zahlungen für
die 23 im Streit befindlichen Hörspiele, sondern auch die Zahlungen für zwanzig
weitere Hörspiele in Abzug gebracht wurden, die nicht (mehr) Gegenstand des
Klageantrags waren. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die geleisteten
Zahlungen – rechnerisch zutreffend – nur insoweit berücksichtigt, als sie die noch
im Streit befindlichen Hörspiele betrafen. Darüber hinaus findet sich in der Be-
rechnung (S. 3 des genannten Schriftsatzes) ein Rechenfehler, den das Beru-
fungsgericht in seiner Berechnung ebenfalls korrigiert hat. Die beiden Punkte füh-
ren zu einer Abweichung in Höhe von 34.648,58 DM. Während sich bei zutreffen-
der Berechnung ein Betrag von 256.471,85 DM errechnet hätte, hat die Klägerin
nur Zahlung von 221.823,27 DM beantragt.
Da das Klagevorbringen nicht erkennen läßt, bei welchen Positionen die aus
der Sicht der Klägerin an sich bestehende Forderung unterschritten werden soll,
hätte das Berufungsgericht wegen des Bestimmtheitserfordernisses des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei sämtlichen Positionen des Klageantrags, also bei allen da-
mals im Streit stehenden 23 Hörspielproduktionen, einen Abzug pro rata vorneh-
men und diesen Abzug bei der Berechnung des Zahlungsausspruchs berücksich-
tigen müssen. Dies hätte zu einer Kürzung des – rechnerisch zutreffend ermittel-
ten – Zahlungsanspruchs um 13,5097 % (= 9.655,27 DM) geführt. In diesem Um-
fang hat die Anschlußrevision Erfolg.
III. Zur Revision der Klägerin:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß
das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich der ersten sechs Titel
der Dschungelbuch-Serie und der vier Titel der Bambi-Serie bestätigt hat (Anpas-
sungsantrag hinsichtlich dieser zehn Titel sowie Zahlungsantrag – unter Berück-
sichtigung der anteilsmäßigen Kürzung um 13,5097 % –
in Höhe von
139.445,66 DM zuzüglich Zinsen).
1. Fehl geht allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei in
diesem Punkt nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsurteil
enthält auf Seite 22 Ausführungen, mit denen begründet wird, daß der Klägerin
insofern keine Ansprüche zustehen. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund
nach § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, auch wenn die gegebene Begründung unrichtig,
unzureichend oder unvollständig sein sollte.
2. Die Revision rügt ferner, es widerspreche dem Grundsatz, wonach auf
seiten des Verwerters nur Bruttoerträgnisse zu berücksichtigen seien, daß das
Berufungsgericht maßgeblich auf die an den Walt-Disney-Konzern gezahlten Li-
zenzzahlungen abgestellt habe. Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Zwar
kommt es nicht entscheidend auf die Kausalität der Leistungen des Urhebers für
die unerwartet hohen Erträgnisse an (vgl. BGHZ 137, 387, 397 – Comic-
Übersetzungen I). Doch ist im Rahmen des Merkmals des groben Mißverhältnis-
ses der Umstand zu berücksichtigen, daß der Urheber nur einen untergeordneten
Beitrag geleistet hat. Im übrigen können ungewöhnliche, aber notwendige Kosten,
die der Verwerter für die Produktion aufwenden muß, ebenfalls bei der Frage zu
berücksichtigen sein, ob ein grobes Mißverhältnis vorliegt.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, daß dann, wenn für die Hörspiele sehr bekannte Stoffe bearbeitet
würden, üblicherweise eine prozentuale Beteiligung des Urhebers ausscheide.
Eine solche Aussage kann der Auskunft des Bundesverbands der Phonographi-
schen Wirtschaft, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, nicht entnom-
men werden. Diese Auskunft erwähnt lediglich, daß für die Bearbeitung vorbeste-
hender Stoffe üblicherweise keine prozentuale Beteiligung gewährt werde. Im
Streitfall geht es jedoch nicht darum, daß die Klägerin einen vorbekannten Stoff
bearbeitet hätte. Mit Recht verweist die Revision auf das Vorbringen, wonach die
Klägerin lediglich auf bekannte Charaktere und Namen zurückgegriffen habe, die
in von ihr erdachte Geschichten mit weiteren von ihr geschaffenen Figuren Ein-
gang gefunden hätten. Es ist nicht erkennbar, daß die vom Berufungsgericht her-
angezogene Auskunft auch derartige Fälle betraf; vielmehr liegt es nahe, daß dort
mit der “Bearbeitung eines vorbestehenden Stoffes” etwa die Adaption einer vor-
handenen Geschichte an die Form des Hörspiels oder ähnliches gemeint war.
Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht in Erwägung ziehen und ge-
gebenenfalls durch weitere Auskünfte oder auf andere geeignete Weise klären
müssen, ob auch für die hier in Rede stehende Autorenleistung eine prozentuale
– möglicherweise unter dem sonst als üblich festgestellten Satz von 5 % liegende
– Beteiligung üblich ist, von der dann als der angemessenen Mindestvergütung
auszugehen gewesen wäre.
4. Das Berufungsgericht hat seine Abweisung dieses Teils der Klage auch
damit begründet, es sei der Klägerin “im Zweifel bekannt gewesen”, daß sich ein
bekannter Stoff wie das “Dschungelbuch” besonders erfolgreich vermarkten lasse.
Auch gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungs-
gericht hat damit den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin unberücksich-
tigt gelassen, wonach sie von dem großen Erfolg der Produktionen überrascht
worden sei, zumal ihr von der Beklagten laufend bedeutet worden sei, mit den
fraglichen Kassetten ließen sich kaum Erträgnisse erwirtschaften.
5. Schließlich reicht auch der pauschale Hinweis des Berufungsgerichts
auf “nicht unerhebliche Verluste” nicht aus, um ein grobes Mißverhältnis zwischen
dem der Klägerin gewährten Entgelt und den erwirtschafteten Erträgnissen zu
verneinen. Dies gilt um so mehr, als die Erträgnisse und das gewährte Entgelt –
wie das Berufungsgericht einräumt – noch weiter auseinanderliegen als bei den
ersten sechs Produktionen der Dinosaurier-Reihe (Erträgnisse in Höhe von fast
3,35 Mio. DM stehen Pauschalhonorare von weniger als 16.750 DM gegenüber).
IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte über
den Betrag von 61.813,87 DM hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist und soweit
die Klage hinsichtlich der ersten sechs Titel der Dschungelbuch-Serie und hin-
sichtlich der vier Titel der Bambi-Serie abgewiesen worden ist. Zur Klarstellung ist
darauf hinzuweisen, daß auch der Teil der Klage, hinsichtlich dessen der Senat
die Revision nicht angenommen hat, von der anteilsmäßigen Kürzung erfaßt wird
(s. oben unter II.3.b a.E.). Durch die Nichtannahme der Revision der Klägerin ist
die Klageabweisung daher im Umfang von 20.563,73 DM zuzüglich Zinsen
rechtskräftig geworden.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird zunächst zu ermitteln sein, wie
hoch die angemessene Vergütung in Fällen ist, in denen ein Teil des Stoffes –
etwa die Charaktere und Namen – gegen Zahlung einer Lizenzgebühr aus ande-
ren Werken übernommen ist. Lassen sich insofern keine zuverlässigen Daten er-
mitteln, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob für diese Fälle in Anleh-
nung an die für die Dinosaurier-Serie getroffenen Feststellungen eine – freilich
deutlich unter dem dort ermittelten Wert liegende – prozentuale Beteiligung als
angemessen angesehen werden könnte. Gegebenenfalls wäre zu untersuchen,
ob die gezahlten Entgelte zu einer auf diese Weise ermittelten angemessenen
Beteiligung in einem groben Mißverhältnis stünden.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert