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BGH Beschluss vom 21.06.2001 – III ZB 32/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2001
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2001 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Gesuche des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 9. Januar 2001 und 5. April 2001 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen Eingaben vom 24. April und 30. Mai 2001 nicht die - als solche unzulässigen - Rechts- mittel der Beschwerde selbst sein sollen, sondern lediglich Prozeßkostenhilfe- gesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Ge- gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt. Ein Fall greifbarer Ge- setzwidrigkeit liegt nicht vor.
Rinne
Galke