Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.06.2001 – VII ZR 423/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 21. Juni 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Verjährung einer Architektenhonorarforderung nach Erteilung einer Schluß-

rechnung, deren Prüfbarkeit der Auftraggeber in einem Vorprozeß bestritten hat.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - VII ZR 423/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 1999 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe

von 42.560,11 DM abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten, die mit einem weiteren Gesellschafter eine Gesellschaft

bürgerlichen Rechts bilden, fordern mit ihrer Widerklage, soweit in der Revision

von Interesse, von der Klägerin restliches Architektenhonorar für das Bauvor-

haben Universität V.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe sie 1989 beauftragt. Sie

erteilten der Klägerin im Dezember 1991 eine Abschlagsrechnung, auf die die

Klägerin einen Teilbetrag zahlte. In einem Vorprozeß hatten sie zunächst rest-

liche Zahlung aus der Abschlagsrechnung und im weiteren Verlauf des Rechts-

streits aus zwei am 15. November und 7. Dezember 1995 erstellten Schluß-

rechnungen gefordert. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Be-

rufungsgericht hatte sie für unzulässig gehalten, da der weitere Gesellschafter

mit der Klageerhebung nicht einverstanden gewesen sei. Jedenfalls seien die

Ende 1995 erstellten Schlußrechnungen nicht prüfbar. Dieses Urteil ist seit

dem 23. Februar 1996 rechtskräftig.

Mit ihrer im Januar 1999 erhobenen Widerklage verfolgen die Beklagten

ihren Honoraranspruch bezüglich des Bauvorhabens Universität V. teilweise

weiter. Sie haben unter dem 30. Dezember 1998 erneut eine Schlußrechnung

über 259.608 DM erstellt, aus der sie einen Teilbetrag von 42.560,11 DM gel-

tend machen. Ferner haben sie eine Einverständniserklärung des weiteren Ge-

sellschafters mit der Prozeßführung vorgelegt. Beide Tatsacheninstanzen ha-

ben den Anspruch der Beklagten als verjährt angesehen. Dagegen wendet sich

ihre Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Forderung der Beklagten sei ver-

jährt. Die Verjährungsfrist habe Ende 1995 aufgrund der Vorlage der beiden

Schlußrechnungen vom 15. November und 7. Dezember 1995, spätestens aber

mit der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß zu laufen begonnen. Diese Rech-

nungen seien zwar möglicherweise nicht prüffähig gewesen. Darauf könnten

sich die Beklagten nach Treu und Glauben jedoch nicht berufen. Auch wenn

die Klägerin den Beklagten im Vorprozeß keine Frist gesetzt habe, eine prüfba-

re Rechnung zu erstellen, müßten sich die Beklagten so behandeln lassen, als

sei ihnen eine solche Frist gesetzt worden und fruchtlos abgelaufen. Die Be-

klagten hätten im Vorprozeß nämlich deutlich gemacht, daß sie nicht willens

seien, andere als die erstellten Schlußrechnungen vorzulegen. Sie hätten trotz

der Hinweise der Gegenseite und des Senats in der letzten mündlichen Ver-

handlung auf ihrer Abrechnung als prüfbar bestanden. Unter diesen Umstän-

den wäre eine nochmalige Aufforderung mit einer Fristsetzung seitens der Klä-

gerin nutzlose Förmelei gewesen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der Beginn der Verjährung knüpft an die Entstehung und damit an die

Fälligkeit der Forderung an. Die Honorarforderung eines Architekten wird ge-

mäß § 8 Abs. 1 HOAI erst fällig, wenn dieser eine prüfbare Schlußrechnung

erteilt (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, BauR 2000, 589

= ZfBR 2000, 172).

2. Danach ist die geltend gemachte Honorarforderung nicht verjährt. Zu-

gunsten der Beklagten ist davon auszugehen, daß die Rechnungen vom

15. November und 7. Dezember 1995 nicht prüfbar waren, da das Berufungs-

gericht die Frage ihrer Prüfbarkeit offenläßt. Nach der Feststellung des Beru-

fungsgerichts haben die Beklagten am 30. Dezember 1998 erneut eine Schluß-

rechnung erstellt. Zugunsten der Revision ist von der Prüfbarkeit dieser

Schlußrechnung, zu der das Berufungsgericht keine weiteren Feststellungen

trifft, auszugehen. Damit ist die Forderung der Beklagten erst im Dezember

1998 fällig geworden.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müssen sich die Be-

klagten nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe die Ver-

jährung der Honorarforderung schon mit der Vorlage der nicht prüfbaren Rech-

nungen im Jahre 1995 begonnen. Dazu besteht aufgrund ihres Verhaltens kein

Anlaß.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeuten weder

die Vorlage einer nicht prüfbaren Rechnung noch die späte Vorlage einer prüf-

baren Rechnung für sich allein treuwidrige Verhaltensweisen eines Architekten.

Vielmehr müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von

Treu und Glauben rechtliche Folgen einer Fälligkeit des Honoraranspruchs für

einen Zeitraum annehmen zu können, in dem eine prüfbare Honorarschluß-

rechnung des Architekten noch nicht vorgelegen hat (Urteil vom 11. November

1999 - VII ZR 73/99 aaO). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise ent-

schieden, ein Auftraggeber könne seinem mit der Schlußrechnung säumigen

Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung mit der Folge set-

zen, daß für die Frage der Verjährung nach Treu und Glauben bei weiterer

Untätigkeit des Architekten von der Vorlage der Rechnung innerhalb angemes-

sener Frist ausgegangen werden könne (Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR

221/85, BauR 1986, 596 = ZfBR 1986, 232).

b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich ein treuwidriges

Verhalten auf seiten der Beklagten nicht entnehmen. Zu Unrecht beruft es sich

auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1986 - VII ZR

221/85 aaO. In dieser Entscheidung hat der Senat auf die Möglichkeit verwie-

sen, daß der Auftraggeber dem mit der Schlußrechnung säumigen Architekten

eine Frist zur Rechnungsstellung setzt. Damit wird dem Architekten verdeut-

licht, daß ein weiteres Zuwarten rechtliche Nachteile mit sich bringen könne.

Das rechtfertigt es, dem Architekten nach Treu und Glauben die Berufung dar-

auf zu versagen, die Verjährung habe mangels prüfbarer Rechnung bisher

nicht beginnen können.

So liegt der Fall hier nicht. Die jetzige Klägerin hat sich im Vorprozeß

gegenüber dem Honoraranspruch neben anderen Einwendungen mit der feh-

lenden Prüfbarkeit der im November und Dezember 1995 erteilten Schlußrech-

nungen verteidigt. Dieses Vorbringen war nicht geeignet, aus Gründen von

Treu und Glauben rechtliche Folgen der Fälligkeit für einen Zeitpunkt anneh-

men zu können, in dem eine prüfbare Honorarschlußrechnung noch nicht vor-

gelegen hat. Es führte den jetzigen Beklagten nicht vor Augen, daß im Falle

gerichtlich festgestellter fehlender Prüfbarkeit die Verjährung ihrer Vergütungs-

ansprüche beginnen könne. Die Klägerin hatte daher keinen Anlaß für die An-

nahme gegeben, die Beklagten müßten sich bei rechtskräftiger Abweisung ih-

res Anspruchs

wegen fehlender Prüfbarkeit so behandeln lassen, als sei ihnen zugleich eine

angemessene Frist zur Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung gesetzt wor-

den.

Ullmann

Hausmann

Wiebel

Kuffer

Kniffka