BGH Urteil vom 21.06.2001 – VII ZR 423/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 21. Juni 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
HOAI § 8 Abs. 1
Zur Verjährung einer Architektenhonorarforderung nach Erteilung einer Schluß-
rechnung, deren Prüfbarkeit der Auftraggeber in einem Vorprozeß bestritten hat.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - VII ZR 423/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 1999 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe
von 42.560,11 DM abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten, die mit einem weiteren Gesellschafter eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts bilden, fordern mit ihrer Widerklage, soweit in der Revision
von Interesse, von der Klägerin restliches Architektenhonorar für das Bauvor-
haben Universität V.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe sie 1989 beauftragt. Sie
erteilten der Klägerin im Dezember 1991 eine Abschlagsrechnung, auf die die
Klägerin einen Teilbetrag zahlte. In einem Vorprozeß hatten sie zunächst rest-
liche Zahlung aus der Abschlagsrechnung und im weiteren Verlauf des Rechts-
streits aus zwei am 15. November und 7. Dezember 1995 erstellten Schluß-
rechnungen gefordert. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Be-
rufungsgericht hatte sie für unzulässig gehalten, da der weitere Gesellschafter
mit der Klageerhebung nicht einverstanden gewesen sei. Jedenfalls seien die
Ende 1995 erstellten Schlußrechnungen nicht prüfbar. Dieses Urteil ist seit
dem 23. Februar 1996 rechtskräftig.
Mit ihrer im Januar 1999 erhobenen Widerklage verfolgen die Beklagten
ihren Honoraranspruch bezüglich des Bauvorhabens Universität V. teilweise
weiter. Sie haben unter dem 30. Dezember 1998 erneut eine Schlußrechnung
über 259.608 DM erstellt, aus der sie einen Teilbetrag von 42.560,11 DM gel-
tend machen. Ferner haben sie eine Einverständniserklärung des weiteren Ge-
sellschafters mit der Prozeßführung vorgelegt. Beide Tatsacheninstanzen ha-
ben den Anspruch der Beklagten als verjährt angesehen. Dagegen wendet sich
ihre Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Forderung der Beklagten sei ver-
jährt. Die Verjährungsfrist habe Ende 1995 aufgrund der Vorlage der beiden
Schlußrechnungen vom 15. November und 7. Dezember 1995, spätestens aber
mit der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß zu laufen begonnen. Diese Rech-
nungen seien zwar möglicherweise nicht prüffähig gewesen. Darauf könnten
sich die Beklagten nach Treu und Glauben jedoch nicht berufen. Auch wenn
die Klägerin den Beklagten im Vorprozeß keine Frist gesetzt habe, eine prüfba-
re Rechnung zu erstellen, müßten sich die Beklagten so behandeln lassen, als
sei ihnen eine solche Frist gesetzt worden und fruchtlos abgelaufen. Die Be-
klagten hätten im Vorprozeß nämlich deutlich gemacht, daß sie nicht willens
seien, andere als die erstellten Schlußrechnungen vorzulegen. Sie hätten trotz
der Hinweise der Gegenseite und des Senats in der letzten mündlichen Ver-
handlung auf ihrer Abrechnung als prüfbar bestanden. Unter diesen Umstän-
den wäre eine nochmalige Aufforderung mit einer Fristsetzung seitens der Klä-
gerin nutzlose Förmelei gewesen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Beginn der Verjährung knüpft an die Entstehung und damit an die
Fälligkeit der Forderung an. Die Honorarforderung eines Architekten wird ge-
mäß § 8 Abs. 1 HOAI erst fällig, wenn dieser eine prüfbare Schlußrechnung
erteilt (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, BauR 2000, 589
= ZfBR 2000, 172).
2. Danach ist die geltend gemachte Honorarforderung nicht verjährt. Zu-
gunsten der Beklagten ist davon auszugehen, daß die Rechnungen vom
15. November und 7. Dezember 1995 nicht prüfbar waren, da das Berufungs-
gericht die Frage ihrer Prüfbarkeit offenläßt. Nach der Feststellung des Beru-
fungsgerichts haben die Beklagten am 30. Dezember 1998 erneut eine Schluß-
rechnung erstellt. Zugunsten der Revision ist von der Prüfbarkeit dieser
Schlußrechnung, zu der das Berufungsgericht keine weiteren Feststellungen
trifft, auszugehen. Damit ist die Forderung der Beklagten erst im Dezember
1998 fällig geworden.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müssen sich die Be-
klagten nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe die Ver-
jährung der Honorarforderung schon mit der Vorlage der nicht prüfbaren Rech-
nungen im Jahre 1995 begonnen. Dazu besteht aufgrund ihres Verhaltens kein
Anlaß.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeuten weder
die Vorlage einer nicht prüfbaren Rechnung noch die späte Vorlage einer prüf-
baren Rechnung für sich allein treuwidrige Verhaltensweisen eines Architekten.
Vielmehr müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von
Treu und Glauben rechtliche Folgen einer Fälligkeit des Honoraranspruchs für
einen Zeitraum annehmen zu können, in dem eine prüfbare Honorarschluß-
rechnung des Architekten noch nicht vorgelegen hat (Urteil vom 11. November
1999 - VII ZR 73/99 aaO). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise ent-
schieden, ein Auftraggeber könne seinem mit der Schlußrechnung säumigen
Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung mit der Folge set-
zen, daß für die Frage der Verjährung nach Treu und Glauben bei weiterer
Untätigkeit des Architekten von der Vorlage der Rechnung innerhalb angemes-
sener Frist ausgegangen werden könne (Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR
221/85, BauR 1986, 596 = ZfBR 1986, 232).
b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich ein treuwidriges
Verhalten auf seiten der Beklagten nicht entnehmen. Zu Unrecht beruft es sich
auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1986 - VII ZR
221/85 aaO. In dieser Entscheidung hat der Senat auf die Möglichkeit verwie-
sen, daß der Auftraggeber dem mit der Schlußrechnung säumigen Architekten
eine Frist zur Rechnungsstellung setzt. Damit wird dem Architekten verdeut-
licht, daß ein weiteres Zuwarten rechtliche Nachteile mit sich bringen könne.
Das rechtfertigt es, dem Architekten nach Treu und Glauben die Berufung dar-
auf zu versagen, die Verjährung habe mangels prüfbarer Rechnung bisher
nicht beginnen können.
So liegt der Fall hier nicht. Die jetzige Klägerin hat sich im Vorprozeß
gegenüber dem Honoraranspruch neben anderen Einwendungen mit der feh-
lenden Prüfbarkeit der im November und Dezember 1995 erteilten Schlußrech-
nungen verteidigt. Dieses Vorbringen war nicht geeignet, aus Gründen von
Treu und Glauben rechtliche Folgen der Fälligkeit für einen Zeitpunkt anneh-
men zu können, in dem eine prüfbare Honorarschlußrechnung noch nicht vor-
gelegen hat. Es führte den jetzigen Beklagten nicht vor Augen, daß im Falle
gerichtlich festgestellter fehlender Prüfbarkeit die Verjährung ihrer Vergütungs-
ansprüche beginnen könne. Die Klägerin hatte daher keinen Anlaß für die An-
nahme gegeben, die Beklagten müßten sich bei rechtskräftiger Abweisung ih-
res Anspruchs
wegen fehlender Prüfbarkeit so behandeln lassen, als sei ihnen zugleich eine
angemessene Frist zur Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung gesetzt wor-
den.
Ullmann
Hausmann
Wiebel
Kuffer
Kniffka