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BGH Urteil vom 21.06.2001 – VII ZR 435/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. Juni 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HOAI § 4
Auf eine Vergütungsvereinbarung in einem nach Beendigung der Architektentätigkeit
geschlossenen Vergleich über die Honorarforderung ist § 4 HOAI nicht anwendbar.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - VII ZR 435/99 - OLG München LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1999 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt 290.000 DM als Teilbetrag einer Honorarforderung
für erbrachte Planungsleistungen. Die Beklagte hatte die Projektierung des
Bauvorhabens Musicaltheater N. übernommen und die Klägerin mit der Trag-
werksplanung beauftragt.
Nach Unstimmigkeiten beschlossen die Parteien Anfang März 1998 sich
zu trennen. Sie regelten im selben Monat durch schriftliche "Vereinbarung nach
Erbringung von Leistungen bei der Tragwerksplanung" die Beendigung ihres
Vertragsverhältnisses und die Bezahlung der Klägerin. Nach der Vereinbarung
sollte die Klägerin für die bereits erbrachten Planungsleistungen sofort
90.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Weitere 250.000 DM zuzüglich
Umsatzsteuer sollte die Klägerin erhalten, sobald die Gesamtfinanzierung ge-
sichert ist, spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, "sofern die zur Prüfung be-
reits eingereichten statischen Berechnungen ... ohne Nachträge prüffähig sind
und den Standsicherheitsnachweis ermöglichen." Im übrigen sollten alle am
20. März 1998 etwa noch bestehenden, wechselseitigen Rechte und Ansprü-
che durch Abschluß der Vereinbarung ausgeschlossen sein.
Die Beklagte hat die 90.000 DM und Mehrwertsteuer bezahlt, die
(250.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer =) 290.000 DM dagegen nicht.
In der Folgezeit überreichte die Klägerin drei unterschiedliche Honorar-
rechnungen über zunächst pauschal 290.000 DM brutto und sodann über rund
380.000 DM sowie rund 398.000 DM, die beiden letzteren berechnet nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
Die Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 290.000 DM blieb in bei-
den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin strebt weiterhin die
Verurteilung der Beklagten in dieser Höhe an.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin nicht ein
Honorar beanspruchen, das gemäß § 4 HOAI nach Mindestsätzen berechnet
ist. Als Grundlage ihres Zahlungsanspruches komme allein die Vereinbarung
der Parteien vom 20. März 1998 in Betracht. Diese Vereinbarung sei ein Ver-
gleich zur Beendigung und Abwicklung des Auftrags. Der Vergleich sei wirk-
sam. Er tangiere nicht den Regelungsgehalt des § 4 HOAI; ein nach Beendi-
gung der Architektentätigkeit abgeschlossener Vergleich über die Honorarfor-
derung falle nicht unter diese Vorschrift. Die im Vergleich genannte Prüffähig-
keit und Eignung der vorgelegten Planungsunterlagen sei keine Bedingung im
Sinne eines unbestimmten künftigen Ereignisses, sondern eine materielle Vor-
aussetzung des Zahlungsanspruchs.
2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Der Senat hat die Verfahrensrügen der Revision geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Vereinba-
rung der Parteien vom 20. März 1998 ein Vergleich ist. Die Parteien haben mit
dieser Vereinbarung die Unstimmigkeiten über ihre Zusammenarbeit im Wege
gegenseitigen Nachgebens behoben.
c) Die im Vergleich enthaltene Vergütungsvereinbarung ist wirksam. § 4
HOAI steht nicht entgegen. Ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über
die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich fällt nicht unter diese Rege-
lung (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR 1987, 112,
113 = ZfBR 1986, 283; Urteil vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86, BauR 1987,
706, 707). Dieser Fall ist hier gegeben. Die Parteien haben sich zur Honorar-
frage geeinigt, nachdem sie bereits am 4. März 1998 die vorzeitige Beendigung
ihrer Zusammenarbeit beschlossen hatten. Mit dem Vergleich haben sie aus-
drücklich bestätigt, daß eine weitere Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen sei.
Die vorgesehene Übergabe vorhandener Planungsunterlagen war im Gegen-
satz zur Auffassung der Revision keine weitere Architektentätigkeit nach dem
20. März 1998, sondern lediglich Teil der Abwicklung des Vergleichs.
Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, das zeitliche Merkmal des
Vergleichsschlusses "nach" Beendigung der Architektentätigkeit bedeute einen
zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung sowie dem Vergleich und erlaube
nicht eine gleichzeitige Verständigung über den Abbruch der Arbeiten und über
das geschuldete Honorar, ohne in den Geltungsbereich des § 4 HOAI zu ge-
raten. Dieses Verständnis ist nicht zwingend, sondern fernliegend und findet in
der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25. September 1986 und 9. Juli
1987 aaO) sowie den dort dargelegten Zwecken und Grenzen der preisrechtli-
chen Einschränkungen durch die Honorarordnung keine Stütze.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, daß das im
Vergleich genannte Erfordernis der Prüffähigkeit und Eignung kein unbe-
stimmtes, künftiges Ereignis bezeichnet und noch weniger eine zur Unwirk-
samkeit des Vergleichs führende fehlerhafte Bedingung ist. Vielmehr handelt
es sich um eine materielle Voraussetzung des Anspruchs. Die Auszahlung der
weiteren 290.000 DM ist nicht etwa an die Genehmigung des Bauvorhabens
durch die zuständige Behörde geknüpft. Voraussetzung des Zahlungsan-
spruchs soll lediglich die Tauglichkeit der Planungsunterlagen sein. Das her-
abgesetzte und pauschalierte Honorar soll nicht für unbrauchbare, sondern nur
für verwendbare Planungsleistungen geschuldet sein. Ob diese Voraussetzung
gegeben ist, richtet sich nach den Umständen am 20. März 1998, nicht nach
ungewissen künftigen Entwicklungen.
d) Da die Parteien sich wirksam und abschließend über den Honoraran-
spruch der Klägerin geeinigt haben, kommt ein nach der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure berechneter Anspruch in weitergehendem Umfang
nicht in Betracht.
II.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch keinen An-
spruch auf das im Vergleich vorgesehene Honorar in Höhe von 290.000 DM.
Die am 20. März 1998 bereits eingereichten Genehmigungsplanungen seien
nicht uneingeschränkt prüffähig und erwiesen sich deshalb nicht als geeignet,
den Standsicherheitsnachweis zu ermöglichen. Denn zu dieser Prüffähigkeit
wäre es erforderlich gewesen, auch die Berechnung der Bodenplatte vorzule-
gen, was unstreitig nicht geschehen sei.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist rechts-
fehlerhaft. Sie ist in sich widersprüchlich. Eine das Revisionsgericht bindende
Vertragsauslegung fehlt deshalb. Da weitere Feststellungen insoweit nicht in
Betracht kommen, kann der Senat den Vergleich selber auslegen.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die der Klägerin übertra-
gene Tragwerksplanung nicht fertiggestellt war, als die Parteien ihre Zusam-
menarbeit vorzeitig beendeten. Zumindest die Bodenplatte war noch nicht be-
rechnet; entsprechende Unterlagen hatte die Klägerin unstreitig nicht vorge-
legt. Mit ihrem Vergleich haben die Parteien jede weitere Leistung ab dem
20. März 1998 ausgeschlossen. Die Klägerin durfte also die fehlende Berech-
nung nicht mehr liefern. Trotzdem läßt das Berufungsgericht die im Vergleich
vorgesehene weitere Vergütung am Fehlen der Berechnung der Bodenplatte
scheitern. Das ist sinnwidrig und entspricht weder dem Wortlaut noch dem
Zweck des Vergleichs.
b) Bei richtiger Betrachtungsweise ergibt sich zunächst, daß die Parteien
im Vergleich nicht ein Honorar für die vollständige Genehmigungsplanung ver-
einbart haben, sondern für die bereits eingereichten statischen Berechnungen.
Nicht die ursprünglich geschuldeten, sondern die in der Zeit bis zum 20. März
1998 eingereichten Unterlagen sind Gegenstand der Vereinbarung und der
dort vorgesehenen Vergütung.
Das Berufungsgericht hat nicht weiter ausgeführt, welche Planungsun-
terlagen im einzelnen am 20. März 1998 vorgelegt waren. Fest steht jedenfalls,
daß die Berechnung der Bodenplatte nicht dabei war.
Die Parteien haben die Vergütung für die so umschriebenen Planungs-
leistungen der Klägerin an die naheliegende Voraussetzung geknüpft, daß die
erbrachten Planungsleistungen in Ordnung sind. Im Vergleich ist das so formu-
liert, daß die Planungen "ohne Nachträge prüffähig sind und den Standsicher-
heitsnachweis ermöglichen." Diese Voraussetzung kann nicht so verstanden
werden, daß nach dem Willen der Parteien die unvollständigen Unterlagen nun
doch vollständig sein müßten. Vielmehr ist vereinbart, daß die tatsächlich vor-
gelegten Unterlagen verwertbar und, erforderlichenfalls im Zusammenhang mit
weiteren, von dritter Seite erarbeiteten Unterlagen wie beispielsweise der Be-
rechnung der Bodenplatte, eine geeignete Grundlage für den Standsicher-
heitsnachweis sein müssen.
Ob die bis zum 20. März 1998 erbrachten Leistungen der Klägerin in
dem Sinne fehlerfrei sind, daß das Bauvorhaben auf ihrer Grundlage geneh-
migt werden kann, sobald die fehlende Berechnung der Bodenplatte und etwa
noch weiter fehlende Planungsunterlagen von dritter Seite erbracht und nach-
gereicht worden sind, ist mangels Feststellungen des Berufungsgerichts offen.
Ullmann Hausmann Wie-
bel
Kuffer Kniffka