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BGH Urteil vom 21.06.2001 – VII ZR 435/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Juni 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

HOAI § 4

Auf eine Vergütungsvereinbarung in einem nach Beendigung der Architektentätigkeit

geschlossenen Vergleich über die Honorarforderung ist § 4 HOAI nicht anwendbar.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - VII ZR 435/99 - OLG München LG München I

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt 290.000 DM als Teilbetrag einer Honorarforderung

für erbrachte Planungsleistungen. Die Beklagte hatte die Projektierung des

Bauvorhabens Musicaltheater N. übernommen und die Klägerin mit der Trag-

werksplanung beauftragt.

Nach Unstimmigkeiten beschlossen die Parteien Anfang März 1998 sich

zu trennen. Sie regelten im selben Monat durch schriftliche "Vereinbarung nach

Erbringung von Leistungen bei der Tragwerksplanung" die Beendigung ihres

Vertragsverhältnisses und die Bezahlung der Klägerin. Nach der Vereinbarung

sollte die Klägerin für die bereits erbrachten Planungsleistungen sofort

90.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Weitere 250.000 DM zuzüglich

Umsatzsteuer sollte die Klägerin erhalten, sobald die Gesamtfinanzierung ge-

sichert ist, spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, "sofern die zur Prüfung be-

reits eingereichten statischen Berechnungen ... ohne Nachträge prüffähig sind

und den Standsicherheitsnachweis ermöglichen." Im übrigen sollten alle am

20. März 1998 etwa noch bestehenden, wechselseitigen Rechte und Ansprü-

che durch Abschluß der Vereinbarung ausgeschlossen sein.

Die Beklagte hat die 90.000 DM und Mehrwertsteuer bezahlt, die

(250.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer =) 290.000 DM dagegen nicht.

In der Folgezeit überreichte die Klägerin drei unterschiedliche Honorar-

rechnungen über zunächst pauschal 290.000 DM brutto und sodann über rund

380.000 DM sowie rund 398.000 DM, die beiden letzteren berechnet nach der

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Die Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 290.000 DM blieb in bei-

den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin strebt weiterhin die

Verurteilung der Beklagten in dieser Höhe an.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin nicht ein

Honorar beanspruchen, das gemäß § 4 HOAI nach Mindestsätzen berechnet

ist. Als Grundlage ihres Zahlungsanspruches komme allein die Vereinbarung

der Parteien vom 20. März 1998 in Betracht. Diese Vereinbarung sei ein Ver-

gleich zur Beendigung und Abwicklung des Auftrags. Der Vergleich sei wirk-

sam. Er tangiere nicht den Regelungsgehalt des § 4 HOAI; ein nach Beendi-

gung der Architektentätigkeit abgeschlossener Vergleich über die Honorarfor-

derung falle nicht unter diese Vorschrift. Die im Vergleich genannte Prüffähig-

keit und Eignung der vorgelegten Planungsunterlagen sei keine Bedingung im

Sinne eines unbestimmten künftigen Ereignisses, sondern eine materielle Vor-

aussetzung des Zahlungsanspruchs.

2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Der Senat hat die Verfahrensrügen der Revision geprüft und für nicht

durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Vereinba-

rung der Parteien vom 20. März 1998 ein Vergleich ist. Die Parteien haben mit

dieser Vereinbarung die Unstimmigkeiten über ihre Zusammenarbeit im Wege

gegenseitigen Nachgebens behoben.

c) Die im Vergleich enthaltene Vergütungsvereinbarung ist wirksam. § 4

HOAI steht nicht entgegen. Ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über

die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich fällt nicht unter diese Rege-

lung (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR 1987, 112,

113 = ZfBR 1986, 283; Urteil vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86, BauR 1987,

706, 707). Dieser Fall ist hier gegeben. Die Parteien haben sich zur Honorar-

frage geeinigt, nachdem sie bereits am 4. März 1998 die vorzeitige Beendigung

ihrer Zusammenarbeit beschlossen hatten. Mit dem Vergleich haben sie aus-

drücklich bestätigt, daß eine weitere Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen sei.

Die vorgesehene Übergabe vorhandener Planungsunterlagen war im Gegen-

satz zur Auffassung der Revision keine weitere Architektentätigkeit nach dem

20. März 1998, sondern lediglich Teil der Abwicklung des Vergleichs.

Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, das zeitliche Merkmal des

Vergleichsschlusses "nach" Beendigung der Architektentätigkeit bedeute einen

zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung sowie dem Vergleich und erlaube

nicht eine gleichzeitige Verständigung über den Abbruch der Arbeiten und über

das geschuldete Honorar, ohne in den Geltungsbereich des § 4 HOAI zu ge-

raten. Dieses Verständnis ist nicht zwingend, sondern fernliegend und findet in

der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25. September 1986 und 9. Juli

1987 aaO) sowie den dort dargelegten Zwecken und Grenzen der preisrechtli-

chen Einschränkungen durch die Honorarordnung keine Stütze.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, daß das im

Vergleich genannte Erfordernis der Prüffähigkeit und Eignung kein unbe-

stimmtes, künftiges Ereignis bezeichnet und noch weniger eine zur Unwirk-

samkeit des Vergleichs führende fehlerhafte Bedingung ist. Vielmehr handelt

es sich um eine materielle Voraussetzung des Anspruchs. Die Auszahlung der

weiteren 290.000 DM ist nicht etwa an die Genehmigung des Bauvorhabens

durch die zuständige Behörde geknüpft. Voraussetzung des Zahlungsan-

spruchs soll lediglich die Tauglichkeit der Planungsunterlagen sein. Das her-

abgesetzte und pauschalierte Honorar soll nicht für unbrauchbare, sondern nur

für verwendbare Planungsleistungen geschuldet sein. Ob diese Voraussetzung

gegeben ist, richtet sich nach den Umständen am 20. März 1998, nicht nach

ungewissen künftigen Entwicklungen.

d) Da die Parteien sich wirksam und abschließend über den Honoraran-

spruch der Klägerin geeinigt haben, kommt ein nach der Honorarordnung für

Architekten und Ingenieure berechneter Anspruch in weitergehendem Umfang

nicht in Betracht.

II.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch keinen An-

spruch auf das im Vergleich vorgesehene Honorar in Höhe von 290.000 DM.

Die am 20. März 1998 bereits eingereichten Genehmigungsplanungen seien

nicht uneingeschränkt prüffähig und erwiesen sich deshalb nicht als geeignet,

den Standsicherheitsnachweis zu ermöglichen. Denn zu dieser Prüffähigkeit

wäre es erforderlich gewesen, auch die Berechnung der Bodenplatte vorzule-

gen, was unstreitig nicht geschehen sei.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist rechts-

fehlerhaft. Sie ist in sich widersprüchlich. Eine das Revisionsgericht bindende

Vertragsauslegung fehlt deshalb. Da weitere Feststellungen insoweit nicht in

Betracht kommen, kann der Senat den Vergleich selber auslegen.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die der Klägerin übertra-

gene Tragwerksplanung nicht fertiggestellt war, als die Parteien ihre Zusam-

menarbeit vorzeitig beendeten. Zumindest die Bodenplatte war noch nicht be-

rechnet; entsprechende Unterlagen hatte die Klägerin unstreitig nicht vorge-

legt. Mit ihrem Vergleich haben die Parteien jede weitere Leistung ab dem

20. März 1998 ausgeschlossen. Die Klägerin durfte also die fehlende Berech-

nung nicht mehr liefern. Trotzdem läßt das Berufungsgericht die im Vergleich

vorgesehene weitere Vergütung am Fehlen der Berechnung der Bodenplatte

scheitern. Das ist sinnwidrig und entspricht weder dem Wortlaut noch dem

Zweck des Vergleichs.

b) Bei richtiger Betrachtungsweise ergibt sich zunächst, daß die Parteien

im Vergleich nicht ein Honorar für die vollständige Genehmigungsplanung ver-

einbart haben, sondern für die bereits eingereichten statischen Berechnungen.

Nicht die ursprünglich geschuldeten, sondern die in der Zeit bis zum 20. März

1998 eingereichten Unterlagen sind Gegenstand der Vereinbarung und der

dort vorgesehenen Vergütung.

Das Berufungsgericht hat nicht weiter ausgeführt, welche Planungsun-

terlagen im einzelnen am 20. März 1998 vorgelegt waren. Fest steht jedenfalls,

daß die Berechnung der Bodenplatte nicht dabei war.

Die Parteien haben die Vergütung für die so umschriebenen Planungs-

leistungen der Klägerin an die naheliegende Voraussetzung geknüpft, daß die

erbrachten Planungsleistungen in Ordnung sind. Im Vergleich ist das so formu-

liert, daß die Planungen "ohne Nachträge prüffähig sind und den Standsicher-

heitsnachweis ermöglichen." Diese Voraussetzung kann nicht so verstanden

werden, daß nach dem Willen der Parteien die unvollständigen Unterlagen nun

doch vollständig sein müßten. Vielmehr ist vereinbart, daß die tatsächlich vor-

gelegten Unterlagen verwertbar und, erforderlichenfalls im Zusammenhang mit

weiteren, von dritter Seite erarbeiteten Unterlagen wie beispielsweise der Be-

rechnung der Bodenplatte, eine geeignete Grundlage für den Standsicher-

heitsnachweis sein müssen.

Ob die bis zum 20. März 1998 erbrachten Leistungen der Klägerin in

dem Sinne fehlerfrei sind, daß das Bauvorhaben auf ihrer Grundlage geneh-

migt werden kann, sobald die fehlende Berechnung der Bodenplatte und etwa

noch weiter fehlende Planungsunterlagen von dritter Seite erbracht und nach-

gereicht worden sind, ist mangels Feststellungen des Berufungsgerichts offen.

Ullmann Hausmann Wie-

bel

Kuffer Kniffka