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BGH Urteil vom 22.06.2001 – V ZR 123/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Juni 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. März 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Rechtsvorgänger der Klägerin, H. S. und E. Sch.

(im folgenden: Zedenten), beabsichtigten, in Bad D. ein Einkaufszentrum

zu errichten. Hierzu kauften sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom

19. Januar 1994 von der Beklagten mehrere teilweise mit landwirtschaftlichen

Gebäuden bebaute Grundstücke. Der Gesamtkaufpreis von 800.000 DM war

am 2. Februar 1994 fällig. Mit seiner Zahlung sollte der Besitz übergehen. Zur

Sicherung des Anspruchs der Zedenten auf den Erwerb des Eigentums bewil-

ligte und beantragte die Beklagte die Eintragung von Vormerkungen in das

Grundbuch.

Ohne Zahlung geleistet zu haben, begannen die Zedenten mit dem ge-

planten Umbau. Bis zum Abschluß der Arbeiten im März 1995 und der Auf-

nahme des Betriebs des Zentrums investierten sie nach Behauptung der Klä-

gerin etwa 4 Mio. DM.

Am 25. Juli 1994 änderten die Vertragsparteien die im Vertrag vom

19. Januar 1994 zur Fälligkeit des Kaufpreises getroffene Regelung. Fälligkeit

sollte nunmehr 30 Tage nach der Mitteilung der Urkundsnotarin eintreten, daß

die zugunsten der Zedenten bewilligten Vormerkungen in das Grundbuch ein-

getragen seien. Am 26. Juli 1995 änderten die Vertragsparteien den Kaufver-

trag erneut. Fälligkeit des Kaufpreises trat hiernach in Höhe eines Teilbetrages

von 270.000 DM am 10. August 1995 ein. Für die Zeit bis zu dem im Vertrag

vom 19. Januar 1994 vereinbarten Übergang der Nutzungen und Lasten sollten

die Zedenten "für die bereits außerhalb und unabhängig von den Notarverträ-

gen durchgeführte Nutzung" ein Nutzungsentgelt zu bezahlen haben.

Am 14. November 1995 wurden die Vormerkungen eingetragen. Mit

Schreiben vom 24. November 1995 forderte die Beklagte die Zedenten zur

Zahlung von 270.000 DM auf. Mit Schreiben vom 4. März 1996 setzte sie ihnen

hierzu Frist bis zum 21. März 1996 und erklärte, die Annahme des Kaufpreises

nach Ablauf dieser Frist abzulehnen; das Nutzungsverhältnis gelte für diesen

Fall als gekündigt. Die Zedenten bezahlten weiterhin nicht. Mit Anwaltsschrei-

ben vom 1. April 1996 erklärten sie, das Vertragsverhältnis sei auch aus ihrer

Sicht mit Wirkung zum 21. März 1996 beendet und befinde sich in der "Rück-

abwicklungsphase". Ihren auf die Baumaßnahmen zurückgehenden Anspruch

auf Aufwendungsersatz haben sie an die Klägerin abgetreten.

Wegen der Aufwendungen zum Umbau des "Trockenwerks" zu einem

Kaufhaus verlangt die Klägerin aus der abgetretenen Forderung von der Be-

klagten Zahlung von 1.500.000 DM. Die Beklagte hat das Bestehen der abge-

tretenen Forderung in Abrede gestellt und hilfsweise mit einem Anspruch auf

Nutzungsvergütung aufgerechnet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revison verfolgt sie ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint das Bestehen der abgetretenen Forde-

rung. Es stellt fest, die Zedenten und die Beklagte hätten sich geeinigt, den

Kaufvertrag nach den Regeln des Rücktrittsrechts abzuwickeln. Aus diesem

lasse sich der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht herleiten. Auch die

Tatsache, daß der Besitz an den Grundstücken den Zedenten nicht aufgrund

des Kaufvertrages, sondern aufgrund eines selbständigen Nutzungsvertrages

überlassen worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Einem Anspruch

auf Ausgleich der Wertsteigerung der Grundstücke durch die Baumaßnahmen

der Zedenten unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung stehe entgegen,

daß die Zedenten diese Maßnahmen zwar in der gemeinsamen Erwartung der

Vertragsparteien ausgeführt hätten, die Zedenten würden das Eigentum an den

Grundstücken erwerben, die Vertragsparteien jedoch keine von der Durchfüh-

rung des Kaufvertrages unabhängige Zweckvereinbarung im Hinblick auf die

Baumaßnahmen getroffen hätten.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Die Revision erhebt gegen die Anwendung des Rücktrittsrechts auf

die Abwicklung des Kaufvertrags zwischen den Zedenten und der Beklagten

durch das Berufungsgericht keine Einwendungen. Rechtsfehler sind insoweit

auch nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsge-

richt die Aufwendungen der Zedenten nicht als notwendige Verwendungen auf

die von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke wertet (§§ 347, 994

BGB).

2. Das Berufungsurteil geht jedoch insoweit fehl, als es einen Anspruch

der Klägerin auf Ausgleich der Werterhöhung der Grundstücke durch die Bau-

maßnahmen der Zedenten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative (condictio

ob rem), § 818 Abs. 2 BGB verneint.

a) Die Zedenten haben die Baumaßnahmen als berechtigte Besitzer

durchgeführt. Für das durch die "außerhalb und unabhängig von den Notarver-

trägen" erfolgte Überlassung des Besitzes begründete Rechtsverhältnis haben

die Beklagte und die Zedenten am 26. Juli 1995 rückwirkend eine entgeltliche

Regelung vereinbart. Auf dieses Rechtsverhältnis finden die Bestimmungen der

§§ 535 ff BGB Anwendung. Das Mietverhältnis sollte dadurch enden, daß die

Zedenten das Eigentum an den Grundstücken erwerben.

Die Bebauung der Grundstücke diente jedoch nicht dazu, die Mietsache

zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Sie sollte nicht der Be-

klagten, sondern den Zedenten zugute kommen und ihnen mit dem vereinbar-

ten Eigentumserwerb verbleiben. § 547 BGB schließt daher einen bereiche-

rungsrechtlichen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative,

§ 818 Abs. 2 BGB auf Ausgleich der Wertsteigerung, welche die Grundstücke

durch die Baumaßnahmen erfahren haben, nicht aus (vgl. BGHZ 44, 321, 323;

108, 256, 261; Emmerich, JuS 1990, 143, 144).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die

Erwartung der Zedenten, die mit der Durchführung der Baumaßnahmen ver-

bundene Wertsteigerung der Grundstücke werde nach der Beendigung des

vereinbarten Mietverhältnisses nicht der Beklagten, sondern den Zedenten zu-

gute kommen, geteilt. Damit waren sich die Beklagte und die Zedenten darüber

einig, daß die Beklagte die Bauleistung der Zedenten nur im Hinblick auf die

erwartete Eigentumsübertragung erhielt. Dieser übereinstimmend verfolgte

Zweck kann nicht mehr erreicht werden. Die Erwartung der Vertragsparteien ist

gescheitert, seit feststeht, daß der Kaufvertrag vom 19. Januar 1994 nicht

durchgeführt werden wird. Folglich hat die Beklagte den Wertzuwachs, den die

Grundstücke durch die Baumaßnahmen der Beklagten erfahren haben, nach

§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative, § 818 BGB auszugleichen (vgl. BGHZ 35,

356, 358; Senatsurt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 108/63, WM 1966, 277 f;

BGH, Urt. v. 12. April 1961, VIII ZR 152/60, WM 1961, 700, 701; v. 15. April

1965, II ZR 73/62, WM 1965, 795 f, und v. 10. Oktober 1969, VII ZR 145/69,

NJW 1970, 136).

b) Das zwischen der Beklagten und den Zedenten für die Abwicklung

des Kaufvertrages vereinbarte Recht der §§ 346 ff BGB steht diesem Anspruch

nicht entgegen. Der Rechtsgrund der Bauleistung war weder der Kaufvertrag

noch der Mietvertrag, sondern die gesondert getroffene Zweckvereinbarung.

Zwar hatte sich die Beklagte durch den Kaufvertrag zur Grundstücksübertra-

gung verpflichtet, jedoch war diese Verpflichtung nicht der Rechtsgrund der

Bauleistung. Denn die Zedenten hatten den hierfür erforderlichen Besitz nicht

aufgrund der kaufvertraglichen Verpflichtung, sondern "außerhalb und unab-

hängig" hiervon zur zweckbestimmten Nutzung (Durchführung von Baumaß-

nahmen) eingeräumt bekommen. Nach dem Vertrag sollte der Besitz erst mit

der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf die Zedenten übergehen. An

dieser Regelung haben die Vertragsparteien auch bei den Änderungen des

Kaufvertrages noch festgehalten, obwohl die Zedenten zu dieser Zeit längst im

Besitz der Kaufgrundstücke waren.

c) Die condictio ob rem wird auch nicht durch die Vorschriften der

§§ 994 ff BGB ausgeschlossen. Zwar finden die Vorschriften der §§ 987 ff BGB

nach gefestigter Rechtsprechung auch auf den bei Geltendmachung des Vindi-

kationsanspruchs nicht mehr berechtigten Besitzer Anwendung (vgl. nur Se-

natsurt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921 m.w.N.) und

schließen die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts aus (vgl.

Senatsurt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52 ff). Dies gilt

jedoch nicht für Bereicherungsansprüche wegen Baumaßnahmen auf fremdem

Grund und Boden, die von einem berechtigten Besitzer in der begründeten Er-

wartung des späteren Eigentumserwerbs vorgenommen werden (vgl. BGHZ 44,

321, 323; 108, 256, 262; ferner Senat, BGHZ 10, 171, 177; Urt. v. 29. Septem-

ber 1995, V ZR 130/94, aaO, mit Besprechung Canaris, JZ 1996, 344, 347).

3. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der La-

ge, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, zur Hö-

he der Wertsteigerung der Grundstücke durch die Baumaßnahmen der Ze-

denten keine Feststellungen getroffen hat. Dies ist nachzuholen.

4. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm durch

§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.

Wenzel Tropf Schneider

Klein Lemke