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BGH Beschluss vom 26.06.2001 – 4 StR 183/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 183/01

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 2001 gemäß §§ 154 a

Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustim-

mung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des ver-

suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung, jeweils in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, be-

schränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stade vom 18. Dezember 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung, jeweils in zwei rechtlich zusammentreffenden

Fällen, schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher

Körperverletzung, begangen in zwei tateinheitlichen Fällen," zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a

StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-

vision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat

zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß

§ 154 a Abs. 2 StPO den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-

kehr von der Verfolgung aus. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte

habe über die vorsätzliche Schädigung der beiden Mitinsassen des von ihm

geführten Pkw durch die Tat "eine darüber hinausreichende allgemeine Ge-

fährdung des Straßenverkehrs auf der B 73 bzw. auf dem Schlangenweg kon-

kret verursacht" (UA 30), wird durch die Feststellungen nicht belegt.

Die Beschränkung der Verfolgung führt zur Änderung des im übrigen

rechtsfehlerfreien Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2. Der Strafausspruch hält unabhängig von der Beschränkung der recht-

lichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Strafe dem gemäß

§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB

entnommen, dabei aber die Prüfung unterlassen, ob ein minder schwerer Fall

nach § 213 2. Alternative StGB zu bejahen ist. Entgegen der Auffassung des

Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2001 war die aus-

drückliche Prüfung hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Schon die Viel-

zahl der vom Landgericht aufgeführten gewichtigen Strafmilderungsgründe,

diese aber jedenfalls im Zusammenhang mit dem "vertypten" Milderungsgrund

des § 23 Abs. 2 StGB (vgl., auch zur Prüfungsreihenfolge, BGHR StGB vor

§ 1/mF Strafrahmenwahl 5, 6, 7), lassen es nicht als fernliegend erscheinen,

daß das Landgericht bei der gebotenen Gesamtabwägung einen minder

schweren Fall des § 213 StGB bejaht hätte. Auf dem Rechtsfehler beruht der

Strafausspruch auch. Das Landgericht geht nämlich bei dem von ihm ange-

wandten Strafrahmen (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) von

einer an sich verwirkten tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von fünf

Jahren aus, die es mit Rücksicht auf "die lange Verfahrensdauer von ungefähr

3 1/2 Jahren", die "auf Umständen (beruht), die der Angeklagte nicht zu ver-

treten hatte (UA 31)", auf die erkannte Strafe ermäßigt hat; die "fiktive" Strafe

von fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre aber bei Anwendung des § 213 StGB in

der zur Tatzeit geltenden Fassung die Höchststrafe gewesen.

Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf

Athing Ernemann