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BGH Beschluss vom 26.06.2001 – 4 StR 490/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

4 StR 490/00

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 1. August 2000 in den

Schuldsprüchen dahin abgeändert, daß die Angeklagten

des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in

16 Fällen jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig

sind.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen "gewerbs- und ban-

denmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in

16 Fällen" zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit ihren hier-

gegen eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiel-

len Rechts. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Schuld-

sprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßi-

gen Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 b AuslG hält revisionsrechtli-

cher Nachprüfung nicht stand.

a) Der Begriff der Bande setzt nach der - vom Revisionsgericht auch

noch für anhängige Altfälle zu berücksichtigenden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl.

§ 354 a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Gro-

ßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt

1/00 - den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich

mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere

selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genann-

ten Deliktstyps zu begehen.

b) Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, daß die Ange-

klagten insoweit jeweils des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

gemäß § 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG schuldig sind. § 265 StPO steht dem nicht

entgegen, da die geständigen Angeklagten sich gegen den geänderten

Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

3. Die Nachprüfung des Urteils hat im übrigen auch unter Berücksichti-

gung des Vorbringens der Beschwerdeführer sowohl zum Schuld- als auch zum

Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Trotz der Änderung der Schuldsprüche zu Gunsten der Beschwerdefüh-

rer können die Einzelstrafen und damit auch die Aussprüche über die Ge-

samtstrafen bestehen bleiben. Unter den gegebenen Umständen kann der Se-

nat sicher ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Be-

wertung dieser Taten niedrigere Strafen verhängt hätte, zumal sie die Strafen

jeweils dem Strafrahmen für minder schwere Fälle (§ 92 b Abs. 2 StGB) ent-

nommen hat.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

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