Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.06.2001 – 5 StR 170/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 26. Juni 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Ju-

ni 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger des Angeklagten W ,

als Verteidiger des Angeklagten S ,

als Verteidigerin des Angeklagten Bü ,

als Verteidiger des Angeklagten K ,

Rechtsanwalt B

Rechtsanwalt Bo

Rechtsanwältin Sc

Rechtsanwalt T

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 4. August 2000 werden verwor-

fen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat

die Staatskasse zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten W und S jeweils

wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Kör-

perverletzung, den Angeklagten Bü wegen Beihilfe zur Freiheitsberau-

bung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und den

Angeklagten K wegen Freiheitsberaubung verurteilt. Mit ihren auf die

Sachrüge gestützten Rechtsmitteln, die vom Generalbundesanwalt nicht

vertreten werden, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der An-

geklagten auch wegen erpresserischen Menschenraubes bzw. Beihilfe zu

diesem Delikt; die Revisionen haben keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnten der Ange-

klagte S und der später Geschädigte Wü gemeinsam

eine Wohnung. Beide vereinbarten, sämtliche für die Wohnung anfallenden

Kosten einschließlich Nebenkosten und Kosten für Strom und Telefon hälftig

zu teilen. Wü geriet jedoch alsbald mit seinen Zahlungen in Rück-

stand, stellte diese schließlich völlig ein und kehrte nicht mehr in die Woh-

nung zurück. S geriet seinerseits mit der Miete in Rückstand und

mußte die Wohnung schließlich nach Abschluß eines Räumungsprozesses

verlassen. Die Höhe der Mietschulden beliefen sich zu diesem Zeitpunkt

einschließlich der durch die Räumungsklage entstandenen Gerichtskosten

auf etwa 6.000 DM. Ursächlich hierfür war unter anderem eine Verzögerung

der Räumung, die darauf zurückzuführen war, daß Wü Gegen-

stände in der Wohnung zurückgelassen und auch auf Aufforderung nicht

abgeholt hatte. Nachdem es S und den Mitangeklagten, die von

den Schulden des Wü bei S wußten, gelungen war, des in-

zwischen untergetauchten Wü habhaft zu werden, verbrachten

sie ihn in eine Garage. Um ihm ”einen Denkzettel zu verpassen”, quälten

und mißhandelten ihn S und W l unter Mithilfe des Bürger

über einen längeren Zeitraum auf unterschiedliche Weise. Außerdem zwan-

gen sie ihn, einen Schuldschein zu unterschreiben, in dem er sich verpflich-

tete, 3.000 DM Mietschulden an S zu zahlen. Dabei gingen sämtli-

che Angeklagten davon aus, daß S eine Forderung in dieser Hö-

he, die der Hälfte des Räumungs- und Zahlungstitels entsprach, gegen

Wü geltend machen konnte.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht eine

Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes

mangels nachweisbaren Erpressungsvorsatzes rechtsfehlerfrei verneint. Wie

der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, konnte offenbleiben, ob

eine fällige Forderung tatsächlich in der behaupteten Höhe bestanden hat.

Denn selbst wenn Ansprüche auf Mietschulden und Schadensersatz wegen

der (mitverschuldeten) Räumung der Wohnung durch den Geschädigten

nicht in voller Höhe bestanden, so bewirkte die bei den Angeklagten – wenn

auch laienhaft – bestehende Vorstellung über das Bestehen solcher Ansprü-

che in dem behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz

über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ausschloß (BGHR StGB

§ 253 Abs. 1 – Bereicherungsabsicht 2, 6). Maßgeblich ist das mit der bean-

standeten Handlung verfolgte Endziel. Entspricht dieses der Rechtsordnung,

so wird es nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechts-

widrige Mittel angewandt werden (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 – Bereiche-

rungsabsicht 7, 9). Für die Annahme eines auch nur bedingten Erpres-

sungsvorsatzes blieb daher kein Raum.

Ebenfalls nicht ersichtlich ist, daß das Landgericht seine Überzeu-

gung aufgrund einer fehlerhaften, insbesondere lückenhaften Beweiswürdi-

gung gewonnen hätte. Angesichts der Vorgeschichte, die zur Abnötigung

des Schuldscheins führte, lag das Fehlen einer Vorstellung der Angeklagten

von der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung derart nahe, daß es

einer eingehenden Begründung hierfür nicht bedurfte.

Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil trotz der außerordent-

lich milden Sanktionen keine Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten der

Angeklagten auf.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause