Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.06.2001 – IX ZR 209/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Juni 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

ja

KO § 82

Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivpro-

zesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Pro-

zeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechts-

mittel.

BGB § 826 B, Gi

Zur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Masse-

armut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 1998 aufgeho-

ben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte nahm in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter die jetzi-

ge Klägerin, eine Sparkasse, auf Auszahlung eines Guthabens der Gemein-

schuldnerin in Anspruch. Jenes Guthaben stammte aus Zahlungseingängen für

ein unvollendetes Bauträgervorhaben, welches die Gemeinschuldnerin wäh-

rend der beiden letzten Jahre vor dem Konkurs durchführte. Sämtliche Kosten

des Vorhabens trug die Gemeinschuldnerin zu Lasten eines anderen Kontos

bei der Klägerin, mit der sie über die Führung beider Konten im September

1990 eine besondere Übereinkunft getroffen hatte. In dem Vorprozeß umge-

kehrten Rubrums haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, inwie-

weit die jetzige Klägerin durch diese Übereinkunft und durch Rechtsvorschrif-

ten gehindert war, sich nach Eintritt der Krise der Gemeinschuldnerin durch

Aufrechnung ihres höheren Kreditsaldos gegen das vom Beklagten für die

Masse beanspruchte Guthaben zu befriedigen. Der Beklagte hat sich demge-

genüber im Vorprozeß auch auf den Gesichtspunkt der Anfechtung berufen.

Daneben verlangte der Beklagte in dem Vorprozeß von der jetzigen Klägerin im

Wege der Anfechtung, bestimmte als Sicherheit abgetretene Ansprüche zur

Masse zurückzugewähren. Jene Klage hatte in erster Instanz in bezug auf die

angefochtenen Abtretungen Erfolg. Nach beiderseitigem Rechtsmittel wurde

der Beklagte in zweiter Instanz des Vorprozesses mit sämtlichen Ansprüchen

gegen die jetzige Klägerin abgewiesen.

Die Klägerin fiel mit ihrem Kostenerstattungsanspruch gegen die unzu-

längliche Masse überwiegend aus (erst nach Abschluß des Berufungsverfah-

rens ist auf sie insoweit eine Quote entfallen) und hatte für die Kosten ihrer

Anschlußberufung als Zweitschuldnerin einzutreten. Wegen ihres Kostenscha-

dens macht sie den Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit persönlich haft-

bar.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zin-

sen zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat seiner Berufung insoweit

stattgegeben, als der geltend gemachte Kostenschaden aus dem - im Verhält-

nis deutlich kleineren - Streitteil herrührte, in dem der Beklagte im Vorprozeß

erst zweitinstanzlich unterlegen war; im übrigen hat es das Rechtsmittel zu-

rückgewiesen.

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel vollständiger Klage-

abweisung weiter, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht während der Re-

visionsinstanz in der Hauptsache unter gegenläufigen Kostenanträgen für erle-

digt erklärt haben. Die Klägerin beantragt mit dieser Maßgabe, die Revision

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat eine (konkursspezifische) Pflicht des Verwal-

ters im Sinn von § 82 KO bejaht, bei Massearmut von nicht genügend aus-

sichtsreicher Rechtsverfolgung Abstand zu nehmen, um etwaige Prozeßgegner

vor dem Ausfall ihrer Kostenerstattungsansprüche zu schützen. Das beanstan-

det die Revision zu Recht.

II.

Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Ak-

tivprozesses der Masse keine konkursspezifischen Pflichten zum Schutz der

Kosteninteressen seines Gegners, die aus Rücksicht auf diesen Zweck seine

Amtsbefugnisse im Vergleich zur Entschließungsfreiheit jedes anderen Klägers

beschränken (vgl. in diesem Sinn zur Anfechtungsklage innerhalb und außer-

halb des Konkurses schon OLG Köln KTS 1932, 118).

1. Das Berufungsgericht hat eine konkursspezifische Pflicht des Be-

klagten zum Schutz der jetzigen Klägerin und ihres (bedingten) Kostenerstat-

tungsanspruchs im Vorprozeß aus dem allgemeinen Rechtsgedanken der

§§ 57, 60 KO hergeleitet. Es schließt sich damit im Ergebnis der herrschenden

Auslegung von § 82 KO an. Der Konkursverwalter soll danach zwar nicht ver-

pflichtet sein, von einem aussichtsreichen Prozeß nur deshalb Abstand zu

nehmen, weil die Masse im Falle des Unterliegens für die Kostenerstattung an

den Gegner nicht mehr genügt (vgl. KG bei Rothstein, KTS 1932, 105; OLG

Karlsruhe ZIP 1989, 1070 f.). Der Konkursverwalter soll aber bei einer Rechts-

verfolgung der unzulänglichen Masse, die erkennbar keinen hinreichenden

Erfolg verspricht, im Unterliegensfall für den Kostenschaden des Gegners nach

§ 82 KO persönlich haften (vgl. OLG Düsseldorf JMBl. NW 1994, 55; OLG

Hamm ZIP 1995, 1436 f.; Böhle-Stamschräder NJW 1952, 1060; Weber, Fest-

schrift für Lent, 1957, S. 301, 320 f., 323; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 82 Rn. 8

a.E.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 9c, 11e; Kilger/K. Schmidt, Insol-

venzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 3b; a.A. OLG Köln, aaO; W. Lüke, Die

persönliche Haftung des Konkursverwalters, 1986, S. 93; ders., Die persönli-

che Haftung des Verwalters in der Insolvenz, RWS-Skript 267, 2. Aufl. Rn. 95).

Diese Auffassung ist mit der Grundwertung der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zur Haftung des Konkursverwalters bei drohender Mas-

seunzulänglichkeit (vgl. Merz KTS 1989, 277) nicht vereinbar.

2. Der Verwalter muß nach § 82 KO allen Beteiligten den Schaden aus

einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ersetzen. Diese Haftung kommt

jedoch nur in Betracht, wenn der Verwalter ihm von der Konkursordnung ab-

verlangte, also konkursspezifische Pflichten verletzt hat. Dazu gehören nicht

Pflichten, die dem Konkursverwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen

gegenüber Dritten obliegen (vgl. BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 350). Der Se-

nat hat in seinem vorgenannten Urteil vom 14. April 1987 (BGHZ 100, 346,

351) ausgeführt, daß nicht die Bestimmungen der Konkursordnung, sondern

die allgemeinen Vorschriften ergeben, welche Pflichten den Konkursverwalter

als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen. Solange das Ge-

setz nichts anderes vorschreibt (vgl. jetzt § 61 InsO), enthebt keine Eigenhaf-

tung des Konkursverwalters den Geschäftspartner der Notwendigkeit, Vorteile

und Erfüllungsrisiken eines in Aussicht genommenen Vertrages abzuwägen

und gegebenenfalls Sicherheiten zu fordern. Deshalb muß der Konkursver-

walter nicht auf die regelmäßig vorhandenen, im allgemeinen bekannten Ge-

fahren von Geschäften mit einer Konkursmasse hinweisen. Die Eigenhaftung

des Konkursverwalters nach § 82 KO scheidet demgemäß in solchen Fällen

mangels konkursspezifischer Pflichten aus.

Was für Massegeschäfte des Konkursverwalters gegenüber seinen Ge-

schäftspartnern gilt, hat - soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist - erst

recht für von ihm begründete Prozeßrechtsverhältnisse zu gelten. Rechtsver-

folgung und Rechtsverteidigung im Prozeß werden in erster Linie von der

Hauptsache bestimmt, insbesondere von ihrem wirtschaftlichen Gewicht, ihren

Erfolgsaussichten und gegebenenfalls ihren Vollstreckungsmöglichkeiten. Übli-

cherweise ist - wie hier - dem Gegner des Konkursverwalters ein Ausweichen

vor dem Prozeß nicht zuzumuten. Dem Konkursverwalter kann freilich dann im

Regelfall auch nicht vorgeworfen werden, daß er einen Kostenschaden seines

Gegners durch unzureichende Aufklärung über das Erstattungsrisiko erst her-

aufbeschworen habe. Die Lage des Konkursverwalters, der Masse erst her-

ausprozessieren muß, ist nicht anders als die eines Nachtragsliquidators, der

nach anderweitiger Vermögenslosigkeit der aufgelösten Gesellschaft noch eine

- bestrittene - Forderung oder Berechtigung vorfindet. Mehr oder weniger deckt

sich die Lage des Konkursverwalters hier mit der Situation jedes gesetzlichen

Vertreters einer unbemittelten Klagepartei, die nur noch die Gerichtskosten und

die eigenen außergerichtlichen Kosten aufbringen kann oder von dritter Seite

vorgeschossen erhält. Jeder dieser Vertreter fremder Interessen weiß, daß der

bedingte Kostenerstattungsanspruch des Gegners im Vermögen der Klage-

partei keine Deckung mehr findet. Gleichwohl darf er im Grundsatz für den

Vertretenen klagen, ohne sich der Gefahr einer persönlichen materiellen Ko-

stenerstattungspflicht auszusetzen, nur weil er die Erfolgsaussichten der Klage

fahrlässig überschätzt und damit das Risiko einer Kostenhaftung der Masse

unterschätzt. Grund dafür ist, daß die Deckung der eigenen Prozeßkosten

durch den unterlegenen Gegner zu den allgemeinen Prozeßrisiken einer (ob-

siegenden) Partei gehört (vgl. BGHZ 96, 151, 156; 100, 217, 221).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes können aus den Vor-

schriften über die Prozeßkostenhilfe keine anderen Schlußfolgerungen gezo-

gen werden. Die Prozeßkostenhilfe berührt das Erstattungsverhältnis zwischen

dem unterlegenen Hilfeempfänger und dem Gegner nicht (§§ 122, 123 ZPO).

Die Staatskasse wird nicht Zweitschuldner des obsiegenden Gegners, obgleich

ihr Eintreten den Prozeß erst ermöglicht hat. Die Prozeßaussichten als Bewilli-

gungsvoraussetzung prüft das Gericht nicht zum Schutze des Gegners, son-

dern allein im Interesse der Staatskasse. Insoweit ergeben sich für den Gegner

nur günstige Reflexwirkungen (vgl. RGZ 135, 110, 113; 155, 218, 222 f.). Es ist

dann aber auch nicht gerechtfertigt, mit dem Berufungsgericht (im Ergebnis

ebenso die oben unter II. 1 genannten Stimmen) dem Verwalter einer unzu-

länglichen Masse konkursspezifisch abzuverlangen, bei fehlender "Vorschalt-

kontrolle" durch ein Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nun sei-

nerseits Masseansprüche im Kosteninteresse des Gegners nur dann und so

weit zu verfolgen, als das Vorgehen i.S.des § 114 ZPO hinreichende Aussicht

auf Erfolg bietet.

Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG wirft auf diese Risikovertei-

lung gleichfalls kein anderes Licht, obschon dem Gegner des Hilfeempfängers

hier die Bewilligung ebenfalls zugute kommt. Denn die Inanspruchnahme des

Zweitschuldners soll bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die unterlegene

Partei nur deshalb unterbleiben, weil der Hilfeempfänger nicht trotz Freistellung

von den Gerichtskosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO) hierfür dem Rück-

griff des Zweitschuldners (§ 123 ZPO) ausgesetzt werden soll.

Soweit es an einer allgemeinen Rechtspflicht der unbemittelten Partei

fehlt, von der Rechtsverfolgung abzusehen, wenn ein etwaiger Kostenerstat-

tungsanspruch des Gegners nicht gedeckt ist, könnte eine solche Pflicht auch

in einem konkursspezifischen Zusammenhang nur angenommen werden, wenn

diese Annahme im Gesetz besonderen Ausdruck gefunden hätte. Das ist nach

der Konkursordnung nicht der Fall. Ob eine konkursspezifisch verstärkte

Pflichtenstellung des Verwalters in dieser Hinsicht seit dem 1. Januar 1999 aus

§ 61 InsO folgt, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die von der herrschenden Meinung geforderte strengere Prüfung der

Prozeßaussichten durch den Konkursverwalter hat demnach zwar Bedeutung

für seine Innenhaftung insbesondere gegenüber den Konkursgläubigern. Sie

dient aber nicht dem Schutz des Prozeßgegners und der Minderung seiner Ko-

stenerstattungsrisiken. Wenn der Konkursverwalter nicht nur im Rahmen der

Binnenhaftung, sondern allgemein verpflichtet wäre, unabhängig von der Ko-

stendeckung durch die Masse Aktivprozesse ohne hinreichende Erfolgsaus-

sicht zu unterlassen, würde ihn in solchen Fällen das Risiko treffen, stets ne-

ben der Masse auf Erstattung der Kosten zu haften. Für eine solche persönli-

che Dritthaftung der Partei kraft Amtes in Ausnahme zu allgemeinen Rechts-

grundsätzen besteht kein Bedürfnis.

3. Aus dem Senatsurteil vom 5. Juli 1988 (IX ZR 7/88, WM 1988, 1391

= ZIP 1988, 1068) ergibt sich gegenüber dem Vorstehenden nichts Gegenteili-

ges. Der Senat hat in jener Entscheidung dargelegt, daß der Konkursverwalter

bei einer Masse, aus der ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Gegners

noch beglichen werden kann, durch die Aufnahme des Verfahrens Verwalter-

pflichten gegenüber dem Gegner auch dann nicht verletzt, wenn die Rechts-

verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Über die Eigenhaf-

tung des Konkursverwalters bei gleicher Erfolgsprognose und unzulänglicher

Masse ist in der genannten Entscheidung - auch als Nebenbemerkung - nichts

enthalten. Der Senat hat vielmehr dort die Pflichtverletzung des beklagten

Konkursverwalters nur darin gesehen, daß er trotz offenen Prozeßausgangs

nach- oder gleichrangige Masseforderungen anderer Gläubiger ohne Rücksicht

auf den bedingten Kostenerstattungsanspruch seines Prozeßgegners bediente.

Insoweit zutreffend weist aber schon Weber (Festschrift für Lent, aaO, S. 319

Fn. 50) darauf hin, daß zu unterscheiden sei, ob dem Konkursverwalter die

Prozeßführung als solche zur Last gelegt werde oder die anderweitige Masse-

verkürzung während des Prozesses zum Nachteil des Gegners. Im Streitfall

geht es nur um die Rechtsverfolgung des Beklagten im Vorprozeß als solche.

Einen schädigenden Verteilungsschritt des Beklagten hat die Klägerin nicht zur

Klagegrundlage gemacht.

III.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif.

1. Eine Ersatzpflicht des Konkursverwalters für den gegnerischen Ko-

stenschaden bei erfolglosen Aktivprozessen einer unzulänglichen Masse kann

sich nach allgemeinen Vorschriften aus § 826 BGB ergeben. Das Mittel der

Klage zur Durchsetzung einer streitigen Rechtsposition ist freilich im allgemei-

nen rechtlich nicht zu mißbilligen (vgl. BGHZ 36, 18, 21; 74, 9, 12, 14; 95, 10,

19; 118, 201, 206), so daß ohne Hinzutreten besonderer Umstände eine mate-

rielle persönliche Kostenhaft nach § 826 BGB bei Aktivprozessen des Kon-

kursverwalters ausscheidet.

Die Klägerin hatte, da ihr von den Vorinstanzen im Umfang der revisi-

onsrechtlichen Nachprüfung Schadensersatz aufgrund von § 82 KO zugespro-

chen worden ist, bisher keinen Anlaß, ihre Klage auch unter dem zutreffenden

rechtlichen Blickwinkel des § 826 BGB zu begründen. Sie hat zwar dem Be-

klagten schon in den Tatsacheninstanzen vorgeworfen, leichtfertig einen offen-

sichtlich aussichtslosen Rechtsstreit gegen sie durch zwei Instanzen geführt zu

haben. Dieses Vorbringen bedarf jedoch zur möglichen Feststellung einer vor-

sätzlichen sittenwidrigen Schädigung von seiten des Beklagten der Vertiefung.

Dazu erhält die Klägerin durch Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht Gelegenheit.

2. Für den erneuten Berufungsdurchgang sind nach gegenwärtigem

Sach- und Streitstand namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

a) Das Berufungsgericht wäre hier nicht daran gehindert, (bedingten)

Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB festzustellen, nur weil der Beklagte auf

einen Sieg im Vorprozeß gehofft haben mag, so daß die Klägerin ihre gesetzli-

che Kostenlast, jedoch keinen Erstattungsausfallschaden davongetragen hätte.

Zwar kann bedingter Vorsatz unter Umständen auch dann ausgeschlossen

sein, wenn der Schädiger gehofft hat, der Schaden werde nicht eintreten (vgl.

BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 243/87, WM 1988, 1315, 1319 f, in BGHZ

105, 121 insoweit nicht abgedruckt). Denn der bedingte Vorsatz unterscheidet

sich - nicht nur im Strafrecht - von der bewußten Fahrlässigkeit dadurch, daß

der Schädiger die erkannte Schadensmöglichkeit darum in Kauf nimmt, weil

sich das erstrebte Ziel nicht anders erreichen läßt. Demgegenüber vertraut der

bewußt fahrlässig handelnde Schädiger darauf, daß das erkannte Schadensri-

siko nicht eintreten werde, und nimmt aus diesem Grund die Gefahr in Kauf

(vgl. BGHSt 7, 363, 370). Deshalb kann ein Schädiger, der mit der Möglichkeit

des Schadenseintritts rechnet, diese Folge auch dann "billigen", mit ihr "ein-

verstanden sein", wenn ihm jener (Miß-)Erfolg an sich unerwünscht ist und er

denselben lieber vermieden hätte (vgl. BGHSt, aaO, 369; BGH, Urt. v.

9. Februar 1968 - 4 StR 582/67, NJW 1968, 660, 661).

Das Berufungsgericht wird mithin zu prüfen haben, ob der Beklagte den

Vorprozeß geführt hat, weil er die Erfolgsaussichten in beiden Instanzen so

hoch bewertete, daß er darauf vertraute, das Kostenerstattungsrisiko zu Lasten

der jetzigen Klägerin zu vermeiden - dann kein bedingter Vorsatz - oder ob er

auch mit einem Unterliegen ernsthaft rechnete, diese Schädigungsmöglichkeit,

obwohl unerwünscht, aber um der auch für möglich gehaltenen Erfolgsaussicht

willen billigend in Kauf nahm - dann bedingter Vorsatz.

b) Ein Kläger kann sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen

Teil zumindest in grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren, auch

ein Rechtsmittelverfahren, einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der

(bedingte) gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt

ist. Grobe

Leichtfertigkeit ist einem Kläger etwa vorzuwerfen, wenn er "ins Blaue hinein",

ohne jede Prüfung des Anspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ei-

nen Rechtsstreit vom Zaune bricht. Diesem Fall kann eine offensichtlich ganz

lückenhafte oder sonst auf gänzlich verfehlten Erwägungen beruhende Prüfung

der Erfolgsaussichten gleichstehen. Denn auch hieraus kann typischerweise

auf die grob leichtfertige Haltung eines Klägers bei seinem prozessualen Vor-

gehen geschlossen werden. In der besonderen Lage des Verwalters einer un-

zulänglichen Konkursmasse kann für die Annahme grober Leichtfertigkeit auch

bereits genügen, wenn mit Rücksicht auf die offensichtlich geringen Erfolgs-

aussichten eine bemittelte Partei oder der Verwalter einer Konkursmasse, die

auch einen gegnerischen Kostenerstattungsanspruch deckt, bei verständiger

Würdigung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte. Die Frage der

groben Leichtfertigkeit kann grundsätzlich für jede Instanz, sogar für jede ko-

stenverursachende Prozeßhandlung unterschiedlich beantwortet werden. Hat

eine Partei, wie der Beklagte im Vorprozeß, den Klaganspruch auf mehrere,

miteinander konkurrierende Grundlagen gestützt, so ist eine sittenwidrige

Rechtsverfolgung gegenüber dem Prozeßgegner bereits dann auszuschließen,

wenn nur eine der Klaggrundlagen über das notwendige Mindestmaß an Er-

folgsaussichten verfügt.

c) Das Berufungsgericht hat sich die Entscheidungsgründe aus dem

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Vorprozeß (Urt. v. 30. März 1995

- 12 U 280/93) zu eigen gemacht und daraus die Aussichtslosigkeit der

Rechtsverfolgung des Beklagten im Vorprozeß entnommen. Diese, am Ergeb-

nis ausgerichtete und auf eine Haftung nach § 82 KO zugeschnittene Wertung

wird dem Beurteilungsspielraum eines Konkursverwalters, der bei Prüfung ei-

ner vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Prozeßgegners zugrunde zu

legen ist, nicht gerecht. In der Bewertung der Prozeßaussichten ist insgesamt

eine ex-ante Prognose geboten, in der bei Prüfung einzelner Vorfragen ein für

den Kläger günstiges Ergebnis unterstellt werden muß, wenn die Rechtslage

insoweit bei verständiger Würdigung noch ungewiß war. Insbesondere ist im

Bereich der tatrichterlichen Vertragsauslegung eine grob leichtfertige Rechts-

verfolgung bereits dann zu verneinen, wenn überhaupt, obschon möglicherwei-

se fernerliegend, ein Auslegungsergebnis ernstlich in Betracht gezogen wer-

den konnte, nach dem der Prozeßgegner - hier die jetzige Klägerin - hätte un-

terliegen müssen. Es ist nicht erheblich, ob eine solche Auslegung wirklich ge-

boten war oder ob sie bei kritischer Betrachtung jedenfalls starke Gründe für

sich hatte.

Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang nach erneuter

Verhandlung mithin unter Umständen zu erwägen haben, ob die Auslegung der

Abreden zwischen der Gemeinschuldnerin und der jetzigen Klägerin über die

Führung der hier fraglichen Konten, zu der das Oberlandesgericht Düsseldorf

im Vorprozeß und ihm folgend das Berufungsgericht in dem aufgehobenen Ur-

teil gelangt sind, zwingend erscheint. Möglicherweise hätte der Beklagte, ohne

sich dem Vorwurf der groben Leichtfertigkeit auszusetzen, nach dem Schreiben

der Klägerin an die Gemeinschuldnerin vom 20. September 1990 (Anlage K 29

des Vorprozesses) die Ansicht vertreten können, daß das kreditorische und

das debitorische Konto der Gemeinschuldnerin bei der Klägerin nicht miteinan-

der verrechnet werden sollten und die einseitige Aufrechnung der Verbindlich-

keit gegen das Guthaben bis auf weiteres ausgeschlossen war. Vorläufig ist

offen, ob das Schreiben vom 20. September 1990 bei einer ex-ante Prognose

der Prozeßaussichten nicht auch als die maßgebende kaufmännische Bestäti-

gung vorausgegangener Verhandlungen gewertet werden konnte, an der inso-

weit durch die weitere Vereinbarung nach beiliegendem Vordruck, die auf den

18. September datiert war, nichts geändert wurde. Im übrigen ist bislang unge-

klärt, wer die Streichungen auf diesem Vordruck veranlaßt hat und ob hier

möglicherweise infolge eines Irrtums die nach dem Schreiben vom 20. Sep-

tember 1990 nicht gewollte Alternative stehengeblieben ist.

Die Annahme einer Nichtaufrechnungsabrede hätte zu der weiteren Fra-

ge geführt, ob eine solche Vereinbarung auch noch in der Krise und im Kon-

kurs der Gemeinschuldnerin Bestand haben konnte; eine Frage, auf die es im

Vorprozeß nach der dortigen Vertragsauslegung der Tatsacheninstanzen nicht

mehr ankam und die deshalb vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom

30. März 1995 (aaO S. 10 unter 2.) ausdrücklich offengelassen worden ist.

Diese Frage mußte der Beklagte jedoch in seine Prüfung der Erfolgsaussichten

einbeziehen.

Eine Rechtsvermutung des Inhaltes, daß eine individuell ausgehandelte

Nichtaufrechnungsabrede in Krise oder Konkurs des Aufrechnungsgegners

erlischt, besteht nicht (vgl. BGHZ 23, 131, 136; RGZ 60, 356, 358; 124, 8, 10;

Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. 2000 § 387 Rn. 240), mag ein solches

Verbot im Konkursfall auch regelmäßig hinfällig werden (vgl. BGH, Urt. v.

2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, WM 1975, 134; v. 26. Februar 1987 - I ZR

110/85, WM 1987, 732, 734). Maßgebend ist freilich der Zweck einer solchen

Abrede (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1978 - III ZR 65/77, WM 1978, 1042, 1044; v.

12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359; v. 19. September 1988

- II ZR 362/87, WM 1988, 1592, 1593). Auch insoweit werden die Parteien

noch Gelegenheit zu weiterem Vortrag haben. Dabei kann der schriftliche Ver-

trag vom 7. Mai 1992 von Bedeutung sein und ferner der Umstand, ob und wie

sich die Klägerin in dieser Hinsicht bei ihren vorprozessualen Verhandlungen

mit dem Beklagten geäußert hat. Auch die Interessenlage der Gemeinschuld-

nerin und mögliche Sondereinflüsse auf Klägerseite, die sich aus ihren Ver-

pflichtungen gegenüber den Erwerbern der Gemeinschuldnerin ergeben könn-

ten, sind in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausgeschöpft.

Im Hinblick auf die Folgerungen, die im Streitfall aus dem Bauforde-

rungssicherungsgesetz (GSB; BGBl III, 213-2) gezogen werden können, ist zu

bemerken: Der Beklagte durfte davon ausgehen, daß die Klägerin sich an dem

eingeforderten Guthaben der Gemeinschuldnerin zunächst weder aufgrund

eines Pfandrechtes noch im Wege der Verrechnung befriedigen konnte, soweit

ihr bekannt war, daß es sich um Baugelder (§ 1 Abs. 3 GSB) aus Einzahlungen

der Erwerber handelte (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1987 - VI ZR 270/86,

NJW 1988, 263, 265). Im Schrifttum wird auch angenommen, daß die Eröff-

nung des Konkurses über das Vermögen des Baugeldempfängers allein die

Baugeldeigenschaft und die ihr immanente Verwendungspflicht noch nicht auf-

hebt (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 1 Rn. 78, § 30 Rn. 135; Hagenloch,

Handbuch zum Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen 1991 Rn. 82,

84, 85; jeweils m.w.N.); dies kann sich allerdings ändern, sobald der Verwalter

keine Erfüllung der bestehenden Verträge nach § 17 KO wählt (vgl. Hagenloch,

aaO Rn. 85). Bisher ist nicht geklärt, inwieweit sich der Beklagte seinerzeit mit

dieser Frage auseinandergesetzt hat. Da in das eingeforderte Guthaben bei

der Klägerin aber jedenfalls auch grundstücks- und erschließungsbezogene

Entgeltanteile der Erwerber - insoweit daher keine Baugelder - eingeflossen

waren und im Rahmen des "Zwei-Konten-Modells" ursprüngliche Baugelder bei

der Gemeinschuldnerin wohl auch, möglicherweise vollen Umfanges, durch

freie Kreditmittel der Klägerin ersetzt worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GSB; vgl.

auch BGH, Urt. v. 14. Januar 1986 - VI ZR 184/84, WM 1986, 489, 490; v.

8. Januar 1991 - VI ZR 109/90, WM 1991, 905, 907), drängte sich für den Be-

klagten ferner von vornherein die Frage auf, wie hoch der Baugeldanteil an

dem umstrittenen Guthaben zu beziffern war; denn allenfalls in dieser Höhe

konnte das Bauforderungssicherungsgesetz die Verrechnung durch die Kläge-

rin in Frage stellen. Nachdem der Beklagte in diesem Rechtsstreit selbst be-

hauptet hat, zu einem entsprechenden Sachvortrag im Vorprozeß nicht in der

Lage gewesen zu sein (BU S. 9 unten), ist dem Beklagten für diese rechtliche

Begründung seiner Rechtsverfolgung eine offensichtlich ganz lückenhafte

Prüfung der Schlüssigkeitsvoraussetzungen vorzuwerfen, sofern dazu nicht

noch entlastende Feststellungen erfolgen.

Andererseits kann das Berufungsgericht auch erwägen, ob grobe

Leichtfertigkeit im Vorgehen des Beklagten gegen die Klägerin darin zum Aus-

druck gekommen ist, daß er nicht eine das Kostenerstattungsrisiko mindernde

Teilklage erhoben hat. Allerdings läßt das festgestellte Sachverhältnis noch

nicht erkennen, ob und mit welcher Deutlichkeit dem Beklagten eine solche

Beschränkung hätte zugemutet werden können. Dem Beklagten wäre auch

dann keine sittenwidrige Inanspruchnahme der Klägerin vorzuwerfen, wenn er

sich nur durch Fehler oder Versäumnisse in der Prozeßführung um vorhandene

Chancen seines Vorgehens gebracht hätte.

3. Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, daß die Klägerin hier

auch außerhalb des Vorprozesses als größte Konkursgläubigerin, als Mas-

segläubigerin und absonderungsberechtigte Grundschuldgläubigerin Beteiligte

im Sinne des § 82 KO war, betrifft dies den Gesichtspunkt der Innenhaftung,

der hier nach Voraussetzungen und Höhe (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. Oktober

1993 - IX ZR 21/93, ZIP 1993, 1886, 1887; siehe jetzt auch § 92 InsO) völlig

offen ist.

Hierauf ist die Klage in den Tatsacheninstanzen bisher nicht einmal hilfsweise

gestützt gewesen. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen anderen Streit-

gegenstand handelt, unterliegt daher derzeit auch im Rahmen von § 563 ZPO

keiner revisionsrechtlichen Prüfung.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel