BGH Urteil vom 26.06.2001 – XI ZR 304/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Juni 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit-
zenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,
Dr. van Gelder und Dr. Wassermann auf die mündliche Verhandlung vom
26. Juni 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 18. September 2000 im Kostenausspruch und in-
soweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von
4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Fe-
bruar bis zum 14. Juli 1999 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausgleich
von Verzugsschäden geltend.
Am 28. Januar 1999 trat H. T. (Zedent) eine Forderung in Höhe
von 1.500.000 DM gegen die Beklagte an den Kläger ab, der mit dieser
Summe Leasingverträge ablösen sollte. Die Beklagte nahm die Abtre-
tung zur Kenntnis und erkannte am 29. Januar 1999 gegenüber dem
Kläger die Forderung an. Als die Beklagte einem Erfüllungsverlangen
des Klägers vom 12. Februar 1999 nicht nachkam, mahnte der Kläger am
17. Februar 1999 die Zahlung an.
Aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten war es dem
Kläger nicht möglich, die Verpflichtungen aus den Leasinggeschäften
abzulösen. Das hatte zur Folge, daß der Kläger für die Monate März bis
Juli 1999 mit Leasingraten in Höhe von je 33.582 DM belastet wurde.
Erst im Juli 1999 zahlte die Beklagte auf Anweisung des Klägers
an den Leasinggeber zur Ablösung der Leasingverträge die in diesem
Zeitpunkt noch erforderliche Summe von 1.399.104,68 DM. Der Kläger,
der zwischenzeitlich Klage auf Zahlung von 1.567.164 DM nebst 5% Zin-
sen aus 1.500.000 DM ab 18. Februar 1999 erhoben hatte, erklärte dar-
aufhin unter Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit in Höhe der an
den Leasinggeber geleisteten Zahlung für erledigt, nahm die Klage teil-
weise zurück und verlangte nunmehr Zahlung von 167.910 DM (5 x
33.582 DM) nebst 5% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom
18. Februar bis zum 14. Juli 1999 und aus 167.910 DM ab 15. Juli 1999.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im
übrigen - zur Zahlung von 134.910 DM (Leasingraten für März bis Juni
1999 und 582 DM für Juli 1999) nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juli 1999
und weiterer 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar
bis zum 14. Juli 1999 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der
Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Senat hat die
Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als sie zur Zahlung
von 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum
14. Juli 1999 verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung
von 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum
14. Juli 1999 verurteilt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache
an das Oberlandesgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Abtretung
sei wirksam. Durch die Mahnung vom 17. Februar 1999 sei die Beklagte
mit der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht in Verzug gekommen. Weil der
Leasinggeber erst am 19. Mai 1999 die Ablösesumme genannt habe, sei
allerdings zweifelhaft, ob die Zahlung der Leasingraten für März bis Juli
1999 Folge der Tatsache sei, daß die Beklagte nicht bereits im Februar
1999 die abgetretene Forderung erfüllt habe. Es sei deshalb unwahr-
scheinlich, daß der Kläger die Ablösung vor dem 1. Juni 1999 vorge-
nommen hätte. Der Kläger könne somit nur die Leasingraten für Juni
1999 und 582 DM für Juli 1999 als Verzugsschaden und den restlichen
streitigen Betrag von 100.746 DM aufgrund der Abtretung verlangen. Der
Zinsanspruch von 4% aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis
zum 14. Juli 1999 sei gerechtfertigt, weil die Beklagte mit der Zahlung in
Verzug gewesen sei.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hauptforderung
des Klägers ist aufgrund des Nichtannahmebeschlusses des Senats vom
8. Mai 2001 rechtskräftig. Zu entscheiden ist nur noch über den Zinsan-
spruch. Die Ausführungen hierzu halten rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die
Abtretung der Forderung gegen die Beklagte durch den Zedenten an den
Kläger sei wirksam und die Beklagte durch Mahnung des Klägers vom
17. Februar 1999 mit
ihrer Zahlungsverpflichtung
in Höhe von
1.500.000 DM in Verzug gekommen. Die Rüge der Revision, das Beru-
fungsgericht habe Existenz und Fälligkeit der abgetretenen Forderung
nicht festgestellt, ist unbegründet. Die Beklagte hat die abgetretene For-
derung am 29. Januar 1999 ausdrücklich anerkannt. Ihre Fälligkeit war
in den Vorinstanzen nicht streitig; das Berufungsgericht hatte deshalb
keinen Anlaß, darauf in seinem Urteil besonders einzugehen.
2. Rechtlich fehlerhaft ist indessen die Auffassung des Berufungs-
gerichts, die Beklagte habe den Betrag von 1.500.000 DM für die Zeit
vom 18. Februar 1999 bis zum 14. Juli 1999 mit 4% zu verzinsen. Die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von
4% von 1.500.000 DM beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vor-
schrift steht dem Gläubiger ein Verzugszins von 4% als Mindestscha-
densersatz zu (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 288 Rdn. 2). Soweit
dem Gläubiger gemäß § 286 Abs. 1 BGB ein höherer Verzögerungs-
schaden zuerkannt wird, kommt § 288 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung;
in jedem Falle ist ein anderweitig zuerkannter Verzögerungsschaden im
Rahmen des § 288 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.
Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat dem Kläger die
Mindestzinsen von 4% für die Zeit vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999
von 1.500.000 DM zusätzlich zu dem Verzugsschaden zuerkannt, den
der Kläger in dieser Zeit dadurch erlitten hat, daß er die Leasingverträge
nicht so rechtzeitig ablösen konnte, wie es bei Überweisung von
1.500.000 DM am 18. Februar 1999 durch die Beklagte möglich gewesen
wäre. Hätte sich die Beklagte pflichtgemäß verhalten, hätte der Kläger
die Leasingverträge entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits
zum 1. März 1999 ablösen können. Dies hätte zur Folge gehabt, daß der
für die Ablösung erforderliche Betrag, der sich im Rahmen der abgetre-
tenen Summe hält, für eine Verzinsung mit 4% seit dem 1. März 1999
nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte.
III.
Das Berufungsurteil war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent-
scheidung reif ist, war sie zur weiteren Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieses wird zu klären haben, welcher Betrag bei Ablösung der Leasing-
verträge zum 1. März 1999 erforderlich gewesen wäre. Nur in Höhe der
Differenz zwischen diesem und dem abgetretenen Betrag sowie in Höhe
von 4% von 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum
28. Februar 1999 kann der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen ver-
langen.
Nobbe Siol Bungeroth
van Gelder Wassermann