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BGH Urteil vom 26.06.2001 – XI ZR 304/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Juni 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit-

zenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,

Dr. van Gelder und Dr. Wassermann auf die mündliche Verhandlung vom

26. Juni 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 18. September 2000 im Kostenausspruch und in-

soweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von

4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Fe-

bruar bis zum 14. Juli 1999 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausgleich

von Verzugsschäden geltend.

Am 28. Januar 1999 trat H. T. (Zedent) eine Forderung in Höhe

von 1.500.000 DM gegen die Beklagte an den Kläger ab, der mit dieser

Summe Leasingverträge ablösen sollte. Die Beklagte nahm die Abtre-

tung zur Kenntnis und erkannte am 29. Januar 1999 gegenüber dem

Kläger die Forderung an. Als die Beklagte einem Erfüllungsverlangen

des Klägers vom 12. Februar 1999 nicht nachkam, mahnte der Kläger am

17. Februar 1999 die Zahlung an.

Aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten war es dem

Kläger nicht möglich, die Verpflichtungen aus den Leasinggeschäften

abzulösen. Das hatte zur Folge, daß der Kläger für die Monate März bis

Juli 1999 mit Leasingraten in Höhe von je 33.582 DM belastet wurde.

Erst im Juli 1999 zahlte die Beklagte auf Anweisung des Klägers

an den Leasinggeber zur Ablösung der Leasingverträge die in diesem

Zeitpunkt noch erforderliche Summe von 1.399.104,68 DM. Der Kläger,

der zwischenzeitlich Klage auf Zahlung von 1.567.164 DM nebst 5% Zin-

sen aus 1.500.000 DM ab 18. Februar 1999 erhoben hatte, erklärte dar-

aufhin unter Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit in Höhe der an

den Leasinggeber geleisteten Zahlung für erledigt, nahm die Klage teil-

weise zurück und verlangte nunmehr Zahlung von 167.910 DM (5 x

33.582 DM) nebst 5% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom

18. Februar bis zum 14. Juli 1999 und aus 167.910 DM ab 15. Juli 1999.

Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im

übrigen - zur Zahlung von 134.910 DM (Leasingraten für März bis Juni

1999 und 582 DM für Juli 1999) nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juli 1999

und weiterer 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar

bis zum 14. Juli 1999 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der

Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Senat hat die

Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als sie zur Zahlung

von 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum

14. Juli 1999 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet. Sie führt zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung

von 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum

14. Juli 1999 verurteilt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache

an das Oberlandesgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Abtretung

sei wirksam. Durch die Mahnung vom 17. Februar 1999 sei die Beklagte

mit der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht in Verzug gekommen. Weil der

Leasinggeber erst am 19. Mai 1999 die Ablösesumme genannt habe, sei

allerdings zweifelhaft, ob die Zahlung der Leasingraten für März bis Juli

1999 Folge der Tatsache sei, daß die Beklagte nicht bereits im Februar

1999 die abgetretene Forderung erfüllt habe. Es sei deshalb unwahr-

scheinlich, daß der Kläger die Ablösung vor dem 1. Juni 1999 vorge-

nommen hätte. Der Kläger könne somit nur die Leasingraten für Juni

1999 und 582 DM für Juli 1999 als Verzugsschaden und den restlichen

streitigen Betrag von 100.746 DM aufgrund der Abtretung verlangen. Der

Zinsanspruch von 4% aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis

zum 14. Juli 1999 sei gerechtfertigt, weil die Beklagte mit der Zahlung in

Verzug gewesen sei.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hauptforderung

des Klägers ist aufgrund des Nichtannahmebeschlusses des Senats vom

8. Mai 2001 rechtskräftig. Zu entscheiden ist nur noch über den Zinsan-

spruch. Die Ausführungen hierzu halten rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die

Abtretung der Forderung gegen die Beklagte durch den Zedenten an den

Kläger sei wirksam und die Beklagte durch Mahnung des Klägers vom

17. Februar 1999 mit

ihrer Zahlungsverpflichtung

in Höhe von

1.500.000 DM in Verzug gekommen. Die Rüge der Revision, das Beru-

fungsgericht habe Existenz und Fälligkeit der abgetretenen Forderung

nicht festgestellt, ist unbegründet. Die Beklagte hat die abgetretene For-

derung am 29. Januar 1999 ausdrücklich anerkannt. Ihre Fälligkeit war

in den Vorinstanzen nicht streitig; das Berufungsgericht hatte deshalb

keinen Anlaß, darauf in seinem Urteil besonders einzugehen.

2. Rechtlich fehlerhaft ist indessen die Auffassung des Berufungs-

gerichts, die Beklagte habe den Betrag von 1.500.000 DM für die Zeit

vom 18. Februar 1999 bis zum 14. Juli 1999 mit 4% zu verzinsen. Die

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von

4% von 1.500.000 DM beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vor-

schrift steht dem Gläubiger ein Verzugszins von 4% als Mindestscha-

densersatz zu (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 288 Rdn. 2). Soweit

dem Gläubiger gemäß § 286 Abs. 1 BGB ein höherer Verzögerungs-

schaden zuerkannt wird, kommt § 288 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung;

in jedem Falle ist ein anderweitig zuerkannter Verzögerungsschaden im

Rahmen des § 288 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat dem Kläger die

Mindestzinsen von 4% für die Zeit vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999

von 1.500.000 DM zusätzlich zu dem Verzugsschaden zuerkannt, den

der Kläger in dieser Zeit dadurch erlitten hat, daß er die Leasingverträge

nicht so rechtzeitig ablösen konnte, wie es bei Überweisung von

1.500.000 DM am 18. Februar 1999 durch die Beklagte möglich gewesen

wäre. Hätte sich die Beklagte pflichtgemäß verhalten, hätte der Kläger

die Leasingverträge entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits

zum 1. März 1999 ablösen können. Dies hätte zur Folge gehabt, daß der

für die Ablösung erforderliche Betrag, der sich im Rahmen der abgetre-

tenen Summe hält, für eine Verzinsung mit 4% seit dem 1. März 1999

nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte.

III.

Das Berufungsurteil war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen

Umfang aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent-

scheidung reif ist, war sie zur weiteren Verhandlung und Entscheidung

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dieses wird zu klären haben, welcher Betrag bei Ablösung der Leasing-

verträge zum 1. März 1999 erforderlich gewesen wäre. Nur in Höhe der

Differenz zwischen diesem und dem abgetretenen Betrag sowie in Höhe

von 4% von 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum

28. Februar 1999 kann der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen ver-

langen.

Nobbe Siol Bungeroth

van Gelder Wassermann