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BGH Beschluss vom 27.06.2001 – 2 StR 204/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

2 StR 204/01

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2000 im Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn

Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten W. hat es zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und den Angeklagten

M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die sichergestellten Betäubungsmittel, die Konsum- und Verpak-

kungsutensilien, die Waagen, das Toshiba-Notebook, die Mobiltelefone und

die Handy-Karten wurden eingezogen. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von

DM 650 und DM 2.950, der sichergestellte Schmuck sowie das Piaggio Klein-

kraftrad, Typ C 01 (FW ZAPC 01 000000 28226) wurden für verfallen erklärt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie

sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten. Im übrigen sind sie unbegrün-

det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

1. Aufzuheben ist das Urteil, soweit eine Entscheidung zur Frage der

Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen

für die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64

StGB erfüllt sind. Das hätte geschehen müssen, weil die getroffenen Feststel-

lungen hierzu drängten.

Danach konsumierte der Angeklagte W. seit ca. Mitte 1999 erneut

Heroin, nachdem er zuvor von Ende 1995 an pausiert hatte. Das letzte halbe

Jahr vor seiner Festnahme, das heißt, zur Tatzeit von Mitte Januar 2000 bis

22.3.2000, konsumierte er kein Heroin mehr, nahm jedoch aufgrund ärztlicher

Verordnung Methadon zu sich. Das Landgericht geht - ohne Anhörung eines

Sachverständigen - davon aus, daß der Angeklagte W. aufgrund seines

Methadonkonsums im Tatzeitraum an einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung

sowie einer erheblichen Verminderung seiner "Einsichtsfähigkeit" (gemeint ist

offensichtlich hier - wie auch im Fall M. - die Steuerungsfähigkeit) litt, und

kommt daher zu einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hin-

sichtlich der Einzelstrafen.

Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte M. seit Mai 1999

heroinabhängig. Von den alle vier Tage erfolgten Heroinlieferungen zweigte er

jeweils 2 Gramm mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 24 % zum Eigenkon-

sum ab. Die nicht sachverständig beratene Kammer gelangt zu der Auffassung,

daß der Angeklagte M. aufgrund seines Heroinkonsums im Tatzeitraum an

einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und einer erheblichen Verminderung

seiner "Einsichtsfähigkeit" litt, was auch bei ihm zu einer Strafrahmenmilderung

gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Einzelstrafen führte.

Diese Feststellungen legen bei beiden Angeklagten einen Hang zu

übermäßigem Rauschmittelkonsum nahe (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang

1). Nicht nur das vom Angeklagten W. zunächst konsumierte Heroin,

sondern auch das zur Tatzeit konsumierte Methadon ist ein berauschendes

Mittel im Sinne des § 64 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 2000 - 2 StR

87/00 - m.w.N.; BGH NStZ 98, 414). Wenn die Strafkammer weiter feststellt,

aufgrund des Rauschmittelkonsums habe im Tatzeitraum eine erheblich ver-

minderte "Einsichtsfähigkeit" vorgelegen, so liegt es auch nahe, daß die Taten

auf den Hang zurückgehen. Angesichts dieser Umstände hätte der Tatrichter

prüfen und entscheiden müssen, ob bei den Angeklagten die Gefahr besteht,

daß sie auch in Zukunft infolge des bei ihnen offenbar vorhandenen Hanges

erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Die Unterbringung nach § 64

StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der

Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Anordnung 1).

Daß keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht,

ist nicht ersichtlich.

2. Die Strafaussprüche zu den Gesamt- und Einzelstrafen können nicht

bestehen bleiben.

Die unterbliebene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt wird der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen

(§ 246 a StPO) nachzuholen haben. Es ist nicht auszuschließen, daß die zu

§ 21 StGB getroffenen Feststellungen davon beeinflußt werden. Die gesetzlich

gebotene Vernehmung eines Sachverständigen über den Zustand der Ange-

klagten kann insoweit doppelt relevante Tatsachen ergeben und auf die Be-

wertung der verminderten Schuldfähigkeit Auswirkungen haben. Der Senat

hebt daher den gesamten Strafausspruch auf, damit die Rechtsfolgenentschei-

dung insgesamt auf einheitliche und widerspruchsfreie Feststellungen gestützt

werden kann.

3. Die Anordnung von Einziehung und Verfall hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum die sichergestellten

Gegenstände der Einziehung bzw. dem Verfall unterliegen. Der Tatrichter be-

schränkt sich insoweit auf eine strafmildernde Berücksichtigung von Verfall und

Einziehung bestimmter, dem jeweiligen Angeklagten zugeordneter Gegenstän-

de im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 StGB). Die Einziehungsanordnung

kann Einfluß auf die zu bemessende Strafe haben (vgl. BGHR StGB § 46

Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16), die Anordnung von Verfall dagegen

nicht (vgl. BGHR StGB § 73 d Strafzumessung 1). Die Voraussetzungen für die

Verhängung der Maßnahmen sind für das Revisionsgericht nicht überprüfbar.

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