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BGH Beschluss vom 27.06.2001 – 2 StR 225/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 16. Januar 2001
a) im Schuldspruch geändert:
Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
fünf Fällen und der unerlaubten Abgabe von Betäubungs-
mitteln in 24 Fällen
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den 20 Fällen des Verkaufs
von Heroin an E. und im Gesamtstrafenaus-
spruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, Handeltreiben mit Betäubungsmittel
in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmit-
teln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision
hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist
das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in 20 Fällen durch den Verkauf von Heroin an die Zeugin
E. zwischen 19. November und Mitte Dezember 1999 kann nicht beste-
hen bleiben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft 20 tatmehrheitlich begange-
ne Taten angenommen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Ver-
kaufsvorgänge durch den Erwerb der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu ei-
ner Bewertungseinheit verbunden, weil sie im Rahmen desselben Güterumsat-
zes erfolgen (BGHSt 30, 28 ff.; BGHR BtMG § 29 - Bewertungseinheit 1 ff.).
Die Annahme einer solchen Bewertungseinheit ist geboten, wenn konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen können, bestimmte Einzelverkäufe
einer vom Angeklagten erworbenen Gesamtmenge zuzurechnen (BGHR BtMG
§ 29 Bewertungseinheit 6, 8, 11, 12, 13). Nach den Urteilsfeststellungen stam-
men die an die Zeugin verkauften 20 Portionen Heroin aus einer einheitlich
zum Zwecke der Veräußerung erworbenen Gesamtmenge (UA S. 13). Es liegt
deshalb nur eine Tat im Rechtssinne vor.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. Dies führt zur
Aufhebung der insoweit verhängten 20 Einzelstrafen (je 6 Monate Freiheits-
strafe) und der Gesamtstrafe, da nicht sicher auszuschließen ist, daß diese bei
Zugrundelegung des neuen Schuldspruchs geringer ausgefallen wären.
Bode Detter Otten
Fischer Elf