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BGH Beschluss vom 27.06.2001 – 2 StR 226/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 226/01

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2001 im Strafaus-

spruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Waffe,

Patronen und eine Perücke eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision

des Angeklagten mit Sachrüge, mit der er sich insbesondere gegen die Straf-

zumessung wendet.

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit

sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung wendet.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen und

dabei - wie auch bei der konkreten Strafzumessung - ausgeführt, daß zwar ei-

ne Reihe gewichtiger Milderungsgründe vorliegen. Zu Lasten sei jedoch u. a.

die sorgfältige Tatvorbereitung mit Auswahl des Überfallobjekts und mit Be-

schaffung der Maskierung und das demonstrative, besonders einschüchternde

und gefahrsteigernde Vorspannen der Pistole zu berücksichtigen.

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer die (eher

dilettantische) Vorgehensweise des Angeklagten überbewertet und auch über-

sehen hat, daß der Angeklagte die von ihm geschaffene bedrohliche Situation

von vornherein abgeschwächt hat, indem er dem Kassierer androhte, im Falle

der Verweigerung der Geldherausgabe auf die Füße zu schießen. Der Kassie-

rer hat sich denn auch gewundert, wie dies angesichts der Abdeckung seiner

Füße durch den Kassenschalter geschehen solle, und sich durch die Drohung

auch nicht gehindert gesehen, den Alarmknopf zu betätigen und die Geldher-

ausgabe bewußt zu verzögern, obwohl der Angeklagte dies erkannte. Schließ-

lich hat der Angeklagte auch die Waffe trotz Verfolgung weggesteckt und sich

widerstandslos festnehmen lassen.

Die Strafe muß danach neu bemessen werden. Die Feststellungen sind

von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.

Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Bode Detter Otten

Fischer Elf