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BGH Beschluss vom 27.06.2001 – 2 StR 255/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts am 27. Juni 2001 gemäß §§ 346
Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Gießen vom 3. April 2001,
durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Gießen vom 28. Dezember 2000 verworfen wor-
den ist, wird aufgehoben.
Gründe:
Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt D. , hat darge-
legt und anwaltschaftlich versichert, daß er die Revisionsbegrün-
dung am 20. März 2001 persönlich bei der Posteingangsstelle des
Landgerichts Gießen abgegeben hat. Da keine Anhaltspunkte
gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen, ist bewie-
sen, daß die Revisionsbegründung am 20. März 2001 und damit
rechtzeitig eingegangen ist. Auf den Antrag des Verteidigers nach
§ 346 Abs. 2 StPO ist daher der die Revision verwerfende Be-
schluß des Landgerichts aufzuheben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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