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BGH Beschluss vom 27.06.2001 – 2 StR 255/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 255/01

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts am 27. Juni 2001 gemäß §§ 346

Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Gießen vom 3. April 2001,

durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Gießen vom 28. Dezember 2000 verworfen wor-

den ist, wird aufgehoben.

Gründe:

Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt D. , hat darge-

legt und anwaltschaftlich versichert, daß er die Revisionsbegrün-

dung am 20. März 2001 persönlich bei der Posteingangsstelle des

Landgerichts Gießen abgegeben hat. Da keine Anhaltspunkte

gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen, ist bewie-

sen, daß die Revisionsbegründung am 20. März 2001 und damit

rechtzeitig eingegangen ist. Auf den Antrag des Verteidigers nach

§ 346 Abs. 2 StPO ist daher der die Revision verwerfende Be-

schluß des Landgerichts aufzuheben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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