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BGH Beschluss vom 27.06.2001 – 3 StR 134/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 134/01

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-

schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen An-

trag - am 27. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Verden vom 29. November 2000 mit den Feststel-

lungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum

äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt

sowie eine Vorderschaftrepetierflinte und eine Pistole eingezogen. Die hierge-

gen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der

Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte, ein passionierter Jäger und Waffensammler, betreibt in

seinem Heimatdorf eine Gaststätte, in die bereits zweimal eingebrochen wor-

den war. Am 21. September 1999 wurde er nachts gegen 3.30 Uhr von seiner

Lebensgefährtin, die zusammen mit ihm die Gastwirtschaft geführt hatte, mit

dem Hinweis geweckt, "die Alarmanlage geht das dritte Mal, komm in die Pötte,

die sind schon drin". Der Angeklagte zog sich an, ergriff eine Vorderschaftre-

petierflinte und eine Pistole je mit Munition, gab seiner Lebensgefährtin den

Auftrag, die Polizei telefonisch zu verständigen, und begab sich zu der etwa

fünfzig Meter von seinem Wohnhaus entfernten Gaststätte, die er dann aus

dem Schutz eines Bushaltehäuschens beobachtete. Er erkannte, daß sich im

Inneren der Schein einer Taschenlampe bewegte, und dachte "Die haben wie-

der Bargeld und Zigaretten geholt, jetzt sind die fertig". Als sich der Lichtschein

zum südlichen Seiteneingang bewegte, verließ er mit der mittlerweile durchge-

ladenen Schrotflinte das Bushäuschen, um sich in eine bessere Schußposition

zu bringen. Sowohl der Bereich seines Standplatzes, als auch der des Seiten-

eingangs waren "stockdunkel". Als sich der Lichtschein aus der Türe heraus

und in seine Richtung bewegte, gab er ohne Vorwarnung mit der Schrotflinte

einen nahezu waagrechten Schuß im Hüftanschlag in Richtung des Licht-

scheins ab, um den vermeintlichen Einbrecher zu treffen. Tatsächlich handelte

es sich um seine Lebensgefährtin, die ohne sein Wissen die Wohnung verlas-

sen und von ihm unbemerkt die Gaststätte, möglicherweise durch einen weite-

ren Seiteneingang, betreten hatte. Sie brach infolge unglücklicher Treffer in

Lunge, Brustschlagader und Herzbeutel tödlich getroffen zusammen. Danach

gab der Angeklagte noch einen weiteren Schrotschuß, sowie drei Schüsse mit

seiner Pistole in die Luft ab.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er mit den Schüssen

niemanden habe treffen, sondern nur "die warnen und wegjagen" wollen; auch

den ersten Schuß habe er in die Luft gezielt. Das Landgericht hat demgegen-

über festgestellt, daß der erste abgegebene Schrotschuß auf den vermeintli-

chen Einbrecher gezielt war, um diesen zu verletzen, wenn auch nicht zu töten.

Als erfahrener Jäger und Waffenkundiger habe er den tödlichen Erfolg des

Schusses vorhersehen können.

1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet

(§ 349 Abs. 2 StPO). Da die Feststellungen zum äußeren Tathergang ohne

Rechtsfehler getroffen worden sind, hat der Senat diese aufrechterhalten.

2. Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer zur Ablehnung von

Putativnotwehr nicht frei von rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe den

oder die Einbrecher nur warnen und wegjagen wollen, für widerlegt erachtet

und statt dessen angenommen, er habe den vermeintlichen Einbrecher treffen

wollen, um ihm einen "Denkzettel" zu verpassen. Wegen dieser "Feststellun-

gen" (UA S. 34) scheide auch die Absicht aus, mit dem Schußwaffeneinsatz

Eigentum zu verteidigen. Solche Feststellungen, die die Denkzettelversion des

Landgerichts belegen könnten, sind indes den Urteilsgründen nicht zu entneh-

men. Vielmehr erweist sich dieses angenommene Motiv als eine bloße, durch

Tatsachen nicht untermauerte Behauptung.

Aus der - insoweit widerlegten - Einlassung des Angeklagten kann dazu

nichts entnommen werden, da er einen gezielten Schuß überhaupt bestritten

hat und folglich ein Motiv für die Verletzung des vermeintlichen Einbrechers

nicht benennen konnte. Da sich der Angeklagte selbst nicht angegriffen gefühlt

hatte, scheidet die Verteidigung der eigenen Person als Motiv aus. Vielmehr

liegt es nach den Tatumständen am nächsten, daß der Angeklagte mit dem

gezielten Schuß sein Eigentum verteidigen und verhindern wollte, daß der Ein-

brecher mit der Beute entkommt. Die Strafkammer hat - abgesehen von der

lediglich behaupteten Denkzettelabsicht - keine Tatsachen angeführt, die ge-

gen die naheliegende Absicht der Eigentumsverteidigung sprechen könnten.

Es hätte sich dabei mit dem für ein solches Motiv sprechenden Umstand aus-

einandersetzen müssen, daß der Angeklagte an dem Eingang zu seinem

Wohnhaus ein Schild mit der Abbildung eines von einer Faust gehaltenen

Trommelrevolvers und der Aufschrift "Ich schütze mein Eigentum selbst" ange-

bracht hat. Umgekehrt hätte die Strafkammer bei der Erwägung einer Denk-

zettelabsicht erörtern müssen, daß der Angeklagte zuvor seine Lebensgefähr-

tin gebeten hatte, die Polizei zu verständigen. Dieses Herbeirufen polizeilicher

Hilfe steht nicht ohne weiteres in Einklang damit, daß er gleichwohl in einer Art

Selbstjustiz den sich bereits entfernenden Einbrecher im Zeitpunkt der bevor-

stehenden Ankunft der Polizei bewußt und ohne Rechtfertigung verletzt und

damit eine offensichtliche Straftat begeht.

b) Auch die weitere Erwägung der Strafkammer, es fehle darüber hinaus

an der Erforderlichkeit einer sofortigen gezielten Schußabgabe, weil der Ange-

klagte zunächst den vermeintlichen Einbrecher hätte anrufen und den Schuß-

waffeneinsatz androhen müssen, ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das

Landgericht hätte dabei erörtern müssen, welche Vorstellungen der Angeklagte

dazu hatte und ob er bei den vorgestellten Tatumständen davon ausgehen

konnte, durch einen Warnruf noch die erstrebte Verteidigung seines Eigentums

erreichen zu können. Dabei hätte es sich mit dem Umstand auseinandersetzen

müssen, daß es im Bereich des Seiteneingangs so dunkel war, daß der Ange-

klagte nur den Schein der Taschenlampe, aber nicht einmal die Umrisse einer

Person erkennen konnte, weshalb er auch mit mehreren Einbrechern gerech-

net hatte. Ferner hätte bedacht werden müssen, ob der Angeklagte nicht des-

wegen eine sofortige Schußabgabe für erforderlich halten konnte, weil bei ei-

nem Warnruf der vermutete Einbrecher die Taschenlampe löschen und im

Dunkel der Nacht hätte verschwinden können, ohne daß der Angeklagte dann

noch die Chance gesehen hätte, sein Eigentum wirksam zu verteidigen.

3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Einziehung der Pistole

nicht dargelegt. Da die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat in der Abgabe

eines gezielten Schusses mit der Schrotflinte zu sehen ist und er die nachfol-

genden drei Schüsse mit der Pistole nach den Feststellungen in die Luft gefeu-

ert hatte, um Hilfe herbeizuholen, wurde die Pistole weder zur Begehung einer

Straftat gebraucht, noch kann den Feststellungen entnommen werden, daß sie

zu ihr bestimmt gewesen wäre. Damit fehlt es an den Voraussetzungen einer

Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister Becker