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BGH Beschluss vom 27.06.2001 – 3 StR 190/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 190/01

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 21. November 2000 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-

strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von ihm gegen die-

ses Urteil eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräf-

tigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) sowohl der Angeklagte

selbst als auch Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten nach

Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen

könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür

vor, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung nicht in der La-

ge gewesen wäre, die Bedeutung dieser Erklärung zu erkennen, und deshalb

verhandlungsunfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere

körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit

im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an. Ob Verhandlungsunfä-

higkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen, wobei

der Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit nicht gilt (vgl. BGHR StPO § 302

Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16 m.w.Nachw.).

Die Behauptung des Angeklagten, zum Zeitpunkt des Urteilserlasses sei

er völlig aufgelöst gewesen und habe keinen klaren Gedanken fassen können,

begründet keine Zweifel an dessen Verhandlungsfähigkeit (vgl. BGH NStZ

1997, 148). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben sich insoweit

keine Bedenken. Der Angeklagte hat aktiv an der zweitägigen Hauptverhand-

lung teilgenommen. Dabei hat er sich zu seinen persönlichen und wirtschaftli-

chen Verhältnissen geäußert, sich zur Sache eingelassen, Erklärungen zu dem

sichergestellten Bargeld und den sichergestellten Diamanten abgegeben, an

einer Verständigung im Strafverfahren mitgewirkt und Ausführungen im Rah-

men des letzten Wortes gemacht. Den Rechtsmittelverzicht hat er erst nach

Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung erklärt. Der Verzicht ist nochmals vor-

gelesen und von ihm ausdrücklich genehmigt worden.

Wenn das Landgericht unter diesen Umständen keine Zweifel an der

Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Vertei-

digung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch

vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGHR StPO § 302

Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

Der eindeutig und zweifelsfrei erklärte Rechtsmittelverzicht eines ver-

handlungsfähigen Angeklagten ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.Nachw.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker