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BGH Beschluss vom 27.06.2001 – 3 StR 190/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 21. November 2000 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-
strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von ihm gegen die-
ses Urteil eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräf-
tigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) sowohl der Angeklagte
selbst als auch Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten nach
Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen
könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung nicht in der La-
ge gewesen wäre, die Bedeutung dieser Erklärung zu erkennen, und deshalb
verhandlungsunfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere
körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit
im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an. Ob Verhandlungsunfä-
higkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen, wobei
der Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit nicht gilt (vgl. BGHR StPO § 302
Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16 m.w.Nachw.).
Die Behauptung des Angeklagten, zum Zeitpunkt des Urteilserlasses sei
er völlig aufgelöst gewesen und habe keinen klaren Gedanken fassen können,
begründet keine Zweifel an dessen Verhandlungsfähigkeit (vgl. BGH NStZ
1997, 148). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben sich insoweit
keine Bedenken. Der Angeklagte hat aktiv an der zweitägigen Hauptverhand-
lung teilgenommen. Dabei hat er sich zu seinen persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen geäußert, sich zur Sache eingelassen, Erklärungen zu dem
sichergestellten Bargeld und den sichergestellten Diamanten abgegeben, an
einer Verständigung im Strafverfahren mitgewirkt und Ausführungen im Rah-
men des letzten Wortes gemacht. Den Rechtsmittelverzicht hat er erst nach
Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung erklärt. Der Verzicht ist nochmals vor-
gelesen und von ihm ausdrücklich genehmigt worden.
Wenn das Landgericht unter diesen Umständen keine Zweifel an der
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Vertei-
digung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch
vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGHR StPO § 302
Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).
Der eindeutig und zweifelsfrei erklärte Rechtsmittelverzicht eines ver-
handlungsfähigen Angeklagten ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.Nachw.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker