BGH Beschluss vom 27.06.2001 – 5 StR 245/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Juni 2001 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2001
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. Dezember
2000 nach § 349 Abs. 4 StPO
a)
b)
mit den Feststellungen aufgeho-
ben, soweit der Angeklagte wegen versuchter Verge-
waltigung verurteilt worden ist – Fall II 2.2 –;
in den Fällen II 1.1 bis 5 jeweils im
Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung
wegen tateinheitlicher sexueller Nötigung – Fälle II
1.1 bis 4 – bzw. Vergewaltigung – Fall II 1.5 – entfällt;
1.
2.
c)
im gesamten Rechtsfolgenaus-
spruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
seiner Stieftochter – Fälle II 1.1 bis 5: vier Fälle (1 bis 4) der sexuellen Nöti-
gung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, ein Fall (5) der Vergewaltigung in Tat-
einheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen – sowie wegen Straftaten zum Nachteil
seiner Ehefrau – Fälle II 2.1 und 2: ein Fall (1) der Vergewaltigung, ein Fall
(2) der versuchten Vergewaltigung – zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat aufgrund der Sachrüge den aus
dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO: Die Verfahrensrüge ist unzulässig.
Die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung, des Schuld-
spruchs im Fall II 2.1 und der verbleibenden Schuldsprüche in den Fällen
II 1.1 bis 5 ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1. Im Fall II 2.2 liegt nach den Urteilsfeststellungen nahe, daß der An-
geklagte vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung seiner Ehefrau zu-
rückgetreten ist (vgl. UA S. 11, 23 ff., 52). Der Tatrichter läßt § 24 Abs. 1
Satz 1 StGB unerörtert. Daß es bereits zu sexuellen Handlungen gekommen
ist, bevor der Angeklagte von seiner Ehefrau abließ, ergibt sich aus den Ur-
teilsfeststellungen nicht, läßt sich indes nicht ausschließen. Sollte der neue
Tatrichter diesen Fall nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen, wird er dies
aufzuklären haben, ferner bei wieder gleichen Feststellungen klären müs-
sen, ob die Verfahrensvoraussetzungen für eine Verurteilung wegen vor-
sätzlicher Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) vorliegen.
2. In sämtlichen Fällen des sexuellen Mißbrauchs der Stieftochter
– Fälle II 1.1 bis 5 – reichen die Urteilsfeststellungen zum Beleg der Voraus-
setzungen eines tateinheitlich begangenen Gewaltverbrechens nach § 177
StGB nicht aus. Das Landgericht hat seine Subsumtion auch im Rahmen der
rechtlichen Würdigung nicht näher begründet.
Zwar ist festgestellt, daß der Angeklagte häufig in alkoholisiertem Zu-
stand seine Ehefrau und seine Stieftochter geschlagen hat. In keinem Fall ist
aber festgestellt, daß der Angeklagte eine Sexualhandlung gewaltsam
durchgesetzt hätte. Soweit im Zusammenhang mit weiteren nicht abgeur-
teilten Übergriffen leichte Gewalt oder ausdrückliche Drohungen festgestellt
sind (UA S. 14, 18, vgl. auch S. 41), erfolgte deren Einsatz aus Verärgerung
oder zur Durchsetzung eines Schweigegebots, nicht zur Erzwingung sexu-
eller Handlungen. Zudem hat der Tatrichter hervorgehoben, der Angeklagte
habe bei Widerstand von der Geschädigten abgelassen und nicht den Ver-
such unternommen, weitere Handlungen mit körperlicher Gewalt zu erzwin-
gen (UA S. 47, 51).
Vor diesem Hintergrund ist zwar plausibel, daß die Stieftochter aus
Angst vor möglichen Schlägen des auch bei den Taten alkoholisierten An-
geklagten dessen Aufforderung, sich zu entkleiden und zu ihm zu kommen,
befolgte und sich seinen sexualbezogenen Berührungen nicht zu entziehen
suchte. Indes ist damit nicht zugleich hinreichend belegt, daß der Ange-
klagte durch sein Gesamtverhalten seiner Stieftochter bewußt schlüssig mit
dem Einsatz körperlicher Gewalt für den Weigerungsfall gedroht hätte, sich
auch nur bewußt gewesen wäre, daß das Mädchen die Sexualhandlungen
nur aus Angst vor Gewalthandlungen hinnahm, oder eine Lage bewußt aus-
genutzt hätte, in der das Mädchen ihm schutzlos ausgeliefert war. Dies gilt
jedenfalls angesichts dessen, daß der Tatrichter wiederholt ausgeführt hat,
bei Widerstand der Geschädigten habe der Angeklagte von ihr abgelassen.
Da weitergehende Feststellungen, die den Vorsatz auch der sexuellen
Nötigung in einem der Fälle belegen könnten, nicht besonders naheliegen
und die Geschädigte, wie festgestellt, durch die Erinnerung an die Taten
schwer belastet ist, damit aber selbstverständlich auch durch weitere Ver-
nehmungen erheblich belastet werden würde, sieht sich der Senat veranlaßt,
den Schuldspruch jeweils mit der Folge zu ändern, daß die Verurteilung we-
gen tateinheitlicher sexueller Nötigung bzw. – im Fall II 1.5 – Vergewaltigung
entfällt.
3. Die Schuldspruchänderungen haben die Aufhebung der zugehörigen
Einzelstrafaussprüche zur Folge. Deren Aufhebung und die Aufhebung der
Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ziehen die Aufhebung der
Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt auch die verbleibende Einzelstrafe
zum aufrechterhaltenen Schuldspruch wegen Vergewaltigung – Fall II 2.1 –
auf, schon weil sie von der Höhe der übrigen, neu festzusetzenden Einzel-
strafen beeinflußt sein kann.
Zudem ist die Argumentation, mit der die Strafkammer eine alkoholbe-
dingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
verneint hat, bedenklich, wenngleich das Ergebnis im Einklang mit der Be-
urteilung durch den medizinischen Sachverständigen steht. Dies gilt zumal
angesichts der Feststellung, daß der Angeklagte – auch um hiermit Krank-
heitssymptome zu betäuben – üblicherweise täglich erhebliche Mengen Al-
kohol konsumierte, und zwar bis zu drei Flaschen Korn (UA S. 6, 13, 20 f.,
25, 47; vgl. auch S. 7 f.), sowie vor dem Hintergrund der Bekundungen sei-
ner Ehefrau über seine nur noch in angetrunkenem Zustand vorhandenen
sexuellen Bedürfnisse (UA S. 23). Soweit die Strafkammer wiederholt auf
”komplexe Handlungsweisen” des Angeklagten verwiesen hat (UA S. 47 ff.),
wird dies durch die Feststellungen zu den – fraglos nicht im Vollrausch ver-
übten – Straftaten kaum ausreichend belegt.
Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB wird der
neue Tatrichter wiederum einen Sachverständigen heranzuziehen haben.
Mit dessen Hilfe wird auch erneut die Frage einer Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen sein. Ein Hang des Angeklag-
ten im Sinne des § 64 StGB liegt nach den bisherigen Befunden auf der
Hand. Die Begründung, mit der die Strafkammer in Übereinstimmung mit
dem Sachverständigen die erforderliche Erfolgsaussicht (BVerfGE 91, 1)
verneint hat (UA S. 49), erscheint im Blick auf die immerhin vorhandene be-
grenzte Therapiemotivation des Angeklagten – deren Bestärkung auch Auf-
gabe des Maßregelvollzuges ist – bedenklich.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause