Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.06.2001 – VIII ZR 227/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 27. Juni 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Berät der Hersteller eines Gerätes den Planer einer technischen Anlage über Eigen-

schaften oder Einsatzmöglichkeiten des Gerätes für diese Anlage und handelt es

sich nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung i.S.d. § 675 Abs. 2 BGB, so

unterliegen Schadensersatzansprüche des Planers wegen fehlerhafter Beratung der

allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Zusammenhang der Beratung mit

einem späteren Kaufvertrag zwischen dem beratenden Hersteller und einem Dritten

führt in einem solchen Fall nicht zur entsprechenden Anwendung der kurzen kauf-

rechtlichen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen Planer

und Hersteller.

BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 227/00 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Juli 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt von der Beklagten

aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen unzutreffender Beratung

eines bei ihr haftpflichtversicherten Ingenieurbüros. Der Forderung liegt fol-

gender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1993 beauftragte die Gemeinde G. das Ingeni-

eurbüro N. und Partner GmbH (im folgenden: N. GmbH) mit der Planung

eines Schmutzwasserkanalsystems. Im Rahmen dieses Projekts sandte die

N. GmbH am 25. Mai 1993 unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch vom

19. Mai 1993 folgendes Telefax an die Beklagte:

"Projekt Schachtpumpwerk R. .

Gemäß Besprechung vom 19.5.93 bitte ich Sie, ein Angebot für ein Schachtpumpwerk für folgende technische Bedingungen zu erarbeiten: ...

Welchen Anbieter würden Sie empfehlen?"

Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juni 1993:

"... Gemäß unseren Lieferbedingungen ... übersenden wir Ihnen anbei unser Angebot.

Entsprechend den genannten Betriebsdaten bieten wir Ihnen un- sere Pumpen bzw. Anlagen an.

...

Bindefrist: 31.07.1993.

..."

Dem Schreiben waren zwei Blatt mit technischen Angaben der angebo-

tenen Schneidradpumpen beigefügt.

Aufgrund dieses Schreibens der Beklagten sah die N. GmbH in ihrer

Planung des Schachtpumpwerks den Einbau der beiden angebotenen Pumpen

vor; auf ihre Veranlassung bezog sodann die mit der Bauausführung beauf-

tragte Firma diese Pumpen bei der Beklagten und baute sie in die Anlage ein.

Nach Fertigstellung des Pumpwerks kam es zu ständigen Störungen

beim Betrieb der Anlage. Der vom Landgericht Dresden in einem selbständigen

Beweisverfahren eingeschaltete Sachverständige stellte fest, daß die geliefer-

ten Pumpen für das Vorhaben nicht geeignet gewesen seien. Daraufhin leistete

die N. GmbH der Gemeinde G. Schadensersatz in Höhe von

218.720,58 DM. Diesen Betrag ersetzte die Klägerin der N. GmbH als deren

Haftpflichtversicherung. Sie nimmt nunmehr aus übergegangenem Recht die

Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages in An-

spruch und verlangt von ihr Erstattung der Hälfte ihrer Versicherungsleistung,

wobei sie sich ein Mitverschulden der N. GmbH anrechnen läßt.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein etwaiger Schadensersatzanspruch

unterliege wegen des engen Zusammenhangs ihrer Beratungstätigkeit mit dem

späterem Verkauf der angebotenen Pumpen der kurzen kaufrechtlichen Verjäh-

rung des § 477 BGB und sei deshalb verjährt. Im übrigen habe sie die N.

GmbH auf die Problematik des Einsatzes von Schneidradpumpen hingewiesen;

diese habe sich jedoch aus Kostengründen für die preiswertere Lösung ent-

schieden.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 109.360,29 DM gerichtete Kla-

ge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Ober-

landesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-

gebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzan-

spruch für verjährt und hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei im Rahmen der Anbahnung eines Kaufvertrages bera-

tend tätig geworden. In der Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer sei je-

doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei Vorliegen be-

sonderer außergewöhnlicher und gewichtiger Umstände ein selbständiger, ne-

ben dem Kaufvertrag stehender Beratungsvertrag denkbar. In den Fällen, in

denen sich die Beratung auf die Eigenschaften des Kaufgegenstandes bezie-

he, komme die Annahme eines solchen selbständigen Beratungsvertrages in

aller Regel nicht in Betracht. Dort sei an eine durch die Ausdehnung der Ver-

jährungsfrist verschärfte Haftung des Verkäufers nur zu denken, wenn sich sei-

ne beratende Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den

Käufer so sehr verselbständigt habe, daß sie gewissermaßen als andersartige,

auf einer eigenständigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruhende

Aufgabe des Verkäufers erscheine und als vertragliche Verpflichtung eigener

Art neben dem Kaufvertrag stehe. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall.

Die Beklagte habe der N. GmbH lediglich eine Pumpe aus ihrer Produktpa-

lette empfohlen. Auch wenn sie dabei gewußt habe, daß das Ingenieurbüro

diese Angaben für die Planung eines Pumpwerks benötigt habe, sei dies nicht

über die im Rahmen der bei Kaufvertragsverhandlungen üblichen Beratungstä-

tigkeiten hinausgegangen. Auch habe bei der Beklagten aus der Sicht der N.

GmbH keine herausragende, bei einem Verkäufer nicht ohne weiteres zu er-

wartende Sachkunde vorgelegen. Diese einheitliche Betrachtung werde auch

nicht dadurch ausgeschlossen, daß die N. GmbH das Vertragsangebot der

Beklagten nicht selbst angenommen, sondern lediglich die Baufirma zu dem

Erwerb der Pumpanlage veranlaßt habe; damit habe sich der Zweck des Ange-

bots der Beklagten verwirklicht. Das Auseinanderfallen von Anfragendem und

späterem Käufer sei daher ohne Bedeutung, wenn - wie hier - ein enger Zu-

sammenhang der Interessenlage zwischen Berater und Verkäufer bestehe.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in dem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach Ansprüche aus fehlerhafter

Beratungstätigkeit des Verkäufers in entsprechender Anwendung des § 477

BGB grundsätzlich der kurzen kaufrechtlichen Verjährung unterliegen, wenn

sich die Beratung auf eine Eigenschaft der Ware bezieht, hat das Berufungsge-

richt zutreffend wiedergegeben (vgl. BGHZ 88, 130; Urteil vom 23. Juli 1997

- VIII ZR 238/96, WM 1997, 2315 = NJW 1997, 3227 unter II 2 a m.w.Nachw.).

Ihm kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es meint, es komme in diesem

Zusammenhang nicht darauf an, daß der Anfragende mit dem späteren Käufer

der Ware, auf die sich die Beratung des Verkäufers bezieht, nicht identisch sei.

a) Die vom Senat bisher entschiedenen Fallgestaltungen, in denen es

um Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem

Kaufvertrag ging, betrafen überwiegend die Rechtsbeziehungen zwischen

Käufer und Verkäufer. Für diese Fälle hat der Senat in ständiger Rechtspre-

chung ausgesprochen, daß - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - der

Verkäufer mit seiner Beratung über Eigenschaften oder die Verwendungsfähig-

keit der Ware regelmäßig nur eine unselbständige Nebenpflicht erfüllt; die ent-

sprechende Anwendung des § 477 BGB auf Schadensersatzansprüche wegen

Verletzung dieser Beratungspflicht rechtfertigt sich aus dem Zweck der kurzen

gewährleistungsrechtlichen Verjährung, der auf baldige Wiederherstellung des

Rechtsfriedens abzielt und die mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger wer-

denden Feststellungen über Vorhandensein und Folgen von Mängeln berück-

sichtigt, darüber hinaus aber auch aus der engen Verbindung zwischen dem

Kaufvertrag und den aus ihm abzuleitenden Nebenpflichten und schließlich aus

der Vermeidung von Wertungswidersprüchen, die sich aus der kurzen Verjäh-

rung von Ansprüchen wegen Verletzung der kaufrechtlichen Hauptpflicht zur

Lieferung einer mangelfreien Sache einerseits und der allgemeinen 30jährigen

Verjährungsfrist hierauf bezogener Nebenpflichten andererseits ergeben wür-

den (Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 367/89, WM 1990, 1469 = NJW-

RR 1990, 1301 unter II 2 a = BGHR BGB § 477 Abs. 1, Verjährungsfrist 1

m.w.Nachw.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eigenschaften, auf die sich

die beratende Auskunft bezieht, einen Mangel darstellen oder nicht und ob der

Verkäufer auch Hersteller der Ware ist oder lediglich als Zwischenhändler tätig

wird. Entscheidend ist - abgesehen von der Qualifizierung der Beratung als

selbständige Vertragspflicht eigener Art oder lediglich als unselbständige kauf-

vertragliche Nebenpflicht - ihre Beschränkung auf die Beziehung zwischen

Käufer und Verkäufer.

b) Dementsprechend hat der Senat in dem genannten Urteil vom 30. Mai

1990 klargestellt, daß dann, wenn der Käufer nicht vom Verkäufer, sondern von

dem mit diesem nicht identischen Hersteller der Ware beraten wird, die allge-

meine Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, sofern die Voraussetzungen eines

Beratungsvertrages erfüllt sind (aaO unter b m.w.Nachw.). Auch in jenem Fall

hatte die Beratung durch den Hersteller des Dichtungsmittels - wie hier - vor

dem Abschluß des Kaufvertrages stattgefunden. Obwohl mithin die beratende

Tätigkeit des Herstellers im erkennbaren Zusammenhang mit dem späteren

Kaufvertrag zwischen dem Verwender der Ware und dem Zwischenhändler

stand und die Empfehlung des Herstellers als Teil seiner Absatzbemühungen

anzusehen war, hat der Senat diese Umstände für eine entsprechende Anwen-

dung des § 477 BGB auch im Verhältnis Käufer - Hersteller nicht genügen las-

sen. Vielmehr hat er entscheidend darauf abgestellt, daß in einem derartigen

Fall die Beratungspflicht unabhängig von einem Kaufvertrag begründet wird

und die Anwendung der den Verkäufer privilegierenden kurzen Verjährungsfrist

des § 477 BGB hier nicht gerechtfertigt ist.

Dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich der

III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 19. März 1992 (III ZR

170/90, NJW-RR 1992, 1011 unter 2 b, c, vgl. auch Teilurteil vom 11. März

1999 - III ZR 292/97, WM 1999, 1170 = NJW 1999, 1540) ausdrücklich ange-

schlossen.

c) Die vorstehend dargelegten Grundsätze müssen in gleicher Weise

herangezogen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beratung zwar

durch den (späteren) Verkäufer erfolgt, der Beratene aber mit dem (späteren)

Käufer nicht identisch ist. Auch hier rechtfertigt weder der nur mittelbare Zu-

sammenhang zwischen der Beratung und dem davon unabhängigen Kaufver-

trag noch - wie das Berufungsgericht meint - der "enge Zusammenhang der

Interessenlage zwischen Berater und Verkäufer" die Anwendung der kurzen

kaufrechtlichen Verjährung auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung

der Beratungspflicht.

§ 477 BGB stellt eine von den sonstigen Verjährungsvorschriften, insbe-

sondere der 30jährigen Regelverjährung des § 195 BGB, erheblich abweichen-

de Sonderregelung dar. Ihre Anwendung muß deshalb in enger Anlehnung an

den Wortlaut des Gesetzes auf das Kaufvertragsverhältnis beschränkt bleiben

(vgl. BGHZ 128, 74, 80). Auch soweit der Senat die entsprechende Anwendung

der Norm auf andere als die in § 477 Abs. 1 BGB genannten Ansprüche aus

den oben unter a) dargelegten Gründen für geboten erachtet, erstreckt sie sich

nicht über das Kaufvertragsverhältnis hinaus.

2. Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, et-

waige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt, nicht zu vereinba-

ren.

Zwar trifft es zu, daß die N. GmbH mit ihrem Fax vom 25. Mai 1993

die Beklagte darum bat, "ein Angebot für ein Schachtpumpwerk für folgende

technische Bedingungen zu erarbeiten ...". Bereits in diesem Schreiben hatte

das Ingenieurbüro aber mit der abschließenden Frage danach, welchen An-

bieter die Beklagte empfehlen würde, deutlich gemacht, daß es ihm - entgegen

dem Wortlaut des einleitenden Satzes - nicht, jedenfalls nicht in erster Linie um

ein Angebot für den Abschluß eines Kaufvertrages ging. In den Vorinstanzen

hat die Klägerin hierzu unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte habe auf-

grund des telefonischen Vorgesprächs vom 19. Mai 1993 gewußt, daß die N.

GmbH lediglich Planungsleistungen zu erbringen hatte. Davon ist auch das

Berufungsgericht ausgegangen.

Daß die Anfrage an die Beklagte auch der Anbahnung eines Kaufvertra-

ges mit einem Dritten diente, reicht, wie erwähnt, für die Anwendung der kauf-

rechtlichen Sonderregelung des § 477 BGB auf Schadensersatzansprüche we-

gen fehlerhafter Beratung außerhalb eines Kaufvertragsverhältnisses nicht aus

(Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 367/89, BGHR BGB § 477 Abs. 1,

Verjährungsfrist 1 = WM 1990, 1469 unter II 2 b).

III. Das angefochtene Urteil kann daher auf der Grundlage der bisheri-

gen Feststellungen keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur En-

dentscheidung reif, weil es hierzu weiterer tatrichterliche Feststellungen bedarf

(§ 565 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung

des beiderseitigen Parteivorbringens zu prüfen haben, ob zwischen dem Inge-

nieurbüro und der Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend ein Auskunfts-

oder Beratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. März

1992 aaO unter 1 a und b m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat zu dieser

Frage, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nur unter dem Gesichtspunkt

eines selbständigen Beratungsvertrages im Rahmen einer schon bestehenden

oder angestrebten Kaufvertragsbeziehung zwischen den Parteien Stellung ge-

nommen, dessen Zustandekommen lediglich - ausnahmsweise - bei Vorliegen

besonderer und außergewöhnlicher Umstände zu bejahen ist (BGH, Urteil vom

23. Juli 1997- VIII ZR 238/96, NJW 1997, 3227 unter II 2 c und vom 23. Juni

1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192 unter 2). Gegebenenfalls wird das Be-

rufungsgericht weiter der von der Klägerin bestrittenen Behauptung der Be-

klagten nachzugehen haben, sie habe die N. GmbH auf die Problematik

beim Einsatz der - angebotenen und eingebauten - Schneidradpumpen hinge-

wiesen, das Planungsbüro habe sich jedoch aus Kostengründen für diese Lö-

sung entschieden. Sollte sich dieser Vortrag als zutreffend erweisen, könnte

eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Entscheidung des Planungsbüros

entfallen oder aber mit einer geringeren als der eingeklagten Quote von 50 %

zu bewerten sein. Nach alledem ist die Sache an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen