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BGH Beschluss vom 28.06.2001 – 1 StR 209/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 209/01

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil

des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2001, soweit es ihn

betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-

weit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklag-

ten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-

gründet verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41 Fällen unter Einbe-

ziehung einer anderweit verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat

teilweise Erfolg.

Das angefochtene Urteil leidet an dem rechtlichen Mangel, daß die

Strafkammer die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt nicht erörtert hat. Die zugrundeliegende tatsächliche Würdigung

zum Drogenkonsum des Angeklagten ist überdies lückenhaft.

Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu

nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswid-

rigen Tat verurteilt, so muß nach § 64 Abs. 1 StGB das Gericht die Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er

auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen

wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von

vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB). Ob von der Anordnung

der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist,

kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin überprüft werden, auch wenn

nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64

Ablehnung 5). Anlaß hierfür wird allerdings nur dann bestehen, wenn es nach

den Urteilsfeststellungen nahe liegt, daß die Voraussetzungen für eine Unter-

bringungsanordnung gegeben sind, eine Prüfung sich insoweit für den

Tatrichter daher aufdrängt (BGHSt 37, 5, 9; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5).

So lag es hier. Der Angeklagte wurde erstmals im Jahre 1994 wegen

Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch, LSD) verurteilt. Auch in den Jah-

ren 1997, 1998 und 2000 ergingen Urteile gegen ihn, weil er u.a. Heroin be-

sessen und zum Teil auch damit unerlaubt Handel getrieben hatte. Angesichts

dieser Feststellungen zum Werdegang durfte die Kammer die Einlassung des

Angeklagten, zum Heroin sei er erst kurz vor seiner Festnahme gekommen,

habe dann jedoch täglich alsbald drei bis fünf Gramm mit einem Wirkstoffgehalt

von 20 Prozent konsumiert, nicht ohne weiteres als taktisch motiviert und nicht

überzeugend behandeln (vgl. dazu näher UA S. 13). Vielmehr hätte es die An-

gaben des Angeklagten auch im Lichte seiner Vorverurteilungen würdigen und

- jedenfalls kurz - die Frage erörtern müssen, ob bei ihm die Voraussetzungen

des § 64 Abs. 1 StGB vorliegen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils insoweit. Der Senat schließt aus, daß dies Folgen für

den Strafausspruch haben kann.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nack Boetticher Schluckebier

Kolz Schaal