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BGH Beschluss vom 28.06.2001 – 1 StR 209/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil
des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2001, soweit es ihn
betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-
weit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklag-
ten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41 Fällen unter Einbe-
ziehung einer anderweit verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat
teilweise Erfolg.
Das angefochtene Urteil leidet an dem rechtlichen Mangel, daß die
Strafkammer die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt nicht erörtert hat. Die zugrundeliegende tatsächliche Würdigung
zum Drogenkonsum des Angeklagten ist überdies lückenhaft.
Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswid-
rigen Tat verurteilt, so muß nach § 64 Abs. 1 StGB das Gericht die Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er
auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von
vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB). Ob von der Anordnung
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist,
kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin überprüft werden, auch wenn
nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64
Ablehnung 5). Anlaß hierfür wird allerdings nur dann bestehen, wenn es nach
den Urteilsfeststellungen nahe liegt, daß die Voraussetzungen für eine Unter-
bringungsanordnung gegeben sind, eine Prüfung sich insoweit für den
Tatrichter daher aufdrängt (BGHSt 37, 5, 9; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5).
So lag es hier. Der Angeklagte wurde erstmals im Jahre 1994 wegen
Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch, LSD) verurteilt. Auch in den Jah-
ren 1997, 1998 und 2000 ergingen Urteile gegen ihn, weil er u.a. Heroin be-
sessen und zum Teil auch damit unerlaubt Handel getrieben hatte. Angesichts
dieser Feststellungen zum Werdegang durfte die Kammer die Einlassung des
Angeklagten, zum Heroin sei er erst kurz vor seiner Festnahme gekommen,
habe dann jedoch täglich alsbald drei bis fünf Gramm mit einem Wirkstoffgehalt
von 20 Prozent konsumiert, nicht ohne weiteres als taktisch motiviert und nicht
überzeugend behandeln (vgl. dazu näher UA S. 13). Vielmehr hätte es die An-
gaben des Angeklagten auch im Lichte seiner Vorverurteilungen würdigen und
- jedenfalls kurz - die Frage erörtern müssen, ob bei ihm die Voraussetzungen
des § 64 Abs. 1 StGB vorliegen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils insoweit. Der Senat schließt aus, daß dies Folgen für
den Strafausspruch haben kann.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nack Boetticher Schluckebier
Kolz Schaal