Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.06.2001 – I ZA 2/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 2/00

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2001

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom

28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant,

Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiord-

nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

und des Patentanwalts Dipl.-Ing. zur Erhebung einer zulas-

sungsfreien Rechtsbeschwerde gegen den am 4. September 2000

an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 28. Senats (Mar-

ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Inhaber der IR-Marke , gegen

die von der weiteren Beteiligten ein Schutzentziehungsantrag erhoben worden

ist. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Antragsteller den Vorsitzenden der

zuständigen Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen

Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Markenabteilung hat den Antrag

zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Durchführung einer

zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß ist vom Senat

wegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde ab-

gelehnt worden (Beschluß vom 24.6.1999 - I ZA 1/98).

Der Antragsteller hat in dem Schutzentziehungsverfahren den Vorsit-

zenden der Markenabteilung "vorsorglich" erneut wegen Besorgnis der Befan-

genheit abgelehnt. Die Markenabteilung hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der Beschluß ist

dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 4. September 2000

zugestellt worden.

Mit Antrag vom 3. Oktober 2000 begehrt der Antragsteller mit näherer

Begründung,

ihm Prozeßkostenhilfe für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zu

gewähren;

ihm nach § 121 Abs. 4 ZPO einen BGH-Anwalt beizuordnen;

ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten als Patentanwalt beizuord-

nen.

Die weitere Beteiligte tritt den Anträgen mit Ausführungen zur fehlenden

Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde entgegen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen,

weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf

Erfolg hat. Die beabsichtigte (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde ist in der

Sache nicht begründet, weil die geltend gemachten absoluten Rechtsbe-

schwerdegründe, die Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3

MarkenG) und der Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), nicht

vorliegen. Dementsprechend sind auch die Nebenanträge abzulehnen.

1. Der Antragsteller macht hinsichtlich der Frage der Versagung des

rechtlichen Gehörs im wesentlichen geltend, das Bundespatentgericht habe

seine im Beschwerdeverfahren nachgebrachten weiteren Beispiele zur Glaub-

haftmachung des "Elementar-Ablehnungsgrundes" sich anhäufender Verfah-

rensverstöße des Abgelehnten zu seinen Lasten nicht geprüft und ihm damit

das rechtliche Gehör versagt. Diese Auffassung des Antragstellers kann nicht

geteilt werden.

Es ist anerkannt, daß im Beschwerdeverfahren nachgebrachte Ableh-

nungsgründe grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/

Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 46 Rdn. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl.,

§ 46 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rdn.17). Die vom Antrag-

steller behaupteten weiteren Tatsachen haben sich allenfalls auf neue Ableh-

nungsgründe bezogen, deren Nachschieben im Beschwerdeverfahren unzuläs-

sig war. In der Nichtberücksichtigung des neuen Vortrags des Antragstellers im

Beschwerdeverfahren kann deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

gesehen werden.

Im übrigen sind aber auch die nachgebrachten Ablehnungsgründe für

sich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Abgelehnten zu be-

gründen. Auch sie erschöpfen sich in Vermutungen und Unterstellungen, deren

tatsächlicher Hintergrund im Ungewissen bleibt. Die - in diesem Zusammen-

hang zu unterstellende - Versagung des rechtlichen Gehörs wäre daher für die

behauptete Unrichtigkeit der anzufechtenden Entscheidung jedenfalls nicht

kausal (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997,

637, 638 f. = WRP 1997, 762 - Top Selection).

2. Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG, auf die sich der Antrag-

steller für seine zu erhebende Rechtsbeschwerde weiter beruft, soll allein den

Begründungszwang sichern. Es kommt deshalb für die sachliche Rechtferti-

gung der Rüge darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag er tatsächlich

vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein

oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Angriffs- oder Verteidi-

gungsmittel maßgebend gewesen ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist

deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen

Angriffs- oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter

vorgetragen hat (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637

= WRP 1997, 761 - Makol, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall

gegeben. Der anzufechtenden Entscheidung sind - wie der Antragsteller, der

sich damit in der Sache auseinandersetzt, auch nicht verkennt - diejenigen

Gründe zu entnehmen, die das Bundespatentgericht zu seiner Entscheidung

geführt haben. Eine Prüfung darauf, ob das Bundespatentgericht, das sich mit

den vorgebrachten Angriffsmitteln des Antragstellers auseinandergesetzt hat,

auch noch andere Erwägungen hätte anstellen müssen, findet im Verfahren der

zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht statt.

3. Der Antragsteller hat in seiner Begründung des Antrags auf Bewilli-

gung von Verfahrenskostenhilfe auch ein Ablehnungsgesuch gegen die Richte-

rin angebracht, die den Vorsitz im Beschwerdeverfahren geführt hat. Die beab-

sichtigte Rechtsbeschwerde kann damit jedoch nicht mit Erfolg begründet wer-

den. Nach § 83 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann die zulassungsfreie Rechtsbe-

schwerde nur darauf gestützt werden, daß bei dem Beschluß ein Richter mit-

gewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausge-

schlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Die Begründung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde durch Anbringung

eines neuen Ablehnungsgesuchs ist nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlos-

sen (vgl. dazu auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 83 Rdn. 37

m.w.N.).

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert