BGH Urteil vom 29.06.2001 – V ZR 65/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. Juni 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 17. November 1999 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu mehr
als 262.667 DM verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen
das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München II vom
19. November 1998 zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger
zu 47 % und der Beklagte zu 53 %. Die Kosten des Revisions-
verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Mutter des Klägers und der Beklagte waren Miteigentümer verschie-
dener Grundstücke, über die sie sich mit notariellem Vertrag vom
11. November 1981 auseinandersetzten. Für den Kläger wurde in diesem Ver-
trag ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 400.000 DM
nebst 12 % Fälligkeitszinsen begründet. Die Fälligkeit trat am 1. Oktober 1983
ein. Nach mehrfachen Übertragungen und Rückübertragungen ist der Kläger
seit dem 25. März 1998 wieder Inhaber der Forderung.
Am 20. Mai 1986 war über das Vermögen des Beklagten das Konkurs-
verfahren eröffnet worden. In diesem Verfahren meldete der Kläger die Forde-
rung nebst Zinsen seit dem 1. Dezember 1983 mit dem Zusatz, daß der An-
spruch an die D. Bank abgetreten sei, an. Ende 1993 wurde das Konkursver-
fahren aufgehoben.
Im Rahmen eines Kaufvertrages zur Verwertung gemeinsamer Grund-
stücke trafen die Parteien am 2. November 1995 die Feststellung, daß der Be-
klagte bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Vertrag vom 11. November 1981 weder
die Hauptforderung beglichen noch Zinsen gezahlt habe. Die Zinsen für 1995
zahlte der Beklagte aus dem ihm zustehenden Kaufpreisanteil aus dem Vertrag
vom 2. November 1995. 1997 zahlte er die Hauptforderung sowie die Zinsen
für 1994 und 1996 sowie 4.000 DM an Zinsen für Januar 1997.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Zinsen für die Zeit vom
1. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1993 (492.000 DM) verlangt. Das
Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat ihr für den Zeitraum ab 1. Dezember 1983 in Höhe von 484.000 DM
stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, die der Senat
nur wegen eines Betrages von 221.333 DM (Zinsen für die Zeit von der Kon-
kurseröffnung bis Ende 1990) angenommen hat. Der Kläger beantragt die Zu-
rückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, die Verjährung der Zinsrückstände ab
1. Dezember 1983 sei durch die entsprechende Anmeldung im Konkursverfah-
ren unterbrochen worden. Die Unterbrechung habe mit Veröffentlichung des
Konkursaufhebungsbeschlusses am 31. Dezember 1993 geendet, die Verjäh-
rung sei dann aber rechtzeitig vor ihrem Eintritt durch den Antrag auf Erlaß ei-
nes Mahnbescheides am 22. Dezember 1997 erneut unterbrochen worden.
II.
Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu den Un-
terbrechungstatbeständen durch Nichtannahme der Revision im Grundsatz ge-
billigt. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht - worauf die Revision zu Recht
hinweist - allerdings insoweit, als es um den Zinszeitraum von der Konkurser-
öffnung an bis Ende 1990 geht.
1. Die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren konnte eine Verjäh-
rungsunterbrechung nur hinsichtlich der Zinsforderungen bewirken, die Gegen-
stand des Konkursverfahrens waren (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das aber waren
nach § 63 Nr. 1 KO nur die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens aufge-
laufenen Zinsen. Nur diese stellen anmeldbare Konkursforderungen dar. Die
während des Konkursverfahrens und später entstandenen Zinsforderungen
werden von der Anmeldung nicht erfaßt. Die Verjährung wird folglich auch nicht
unterbrochen
(Kuhn/Uhlenbrock, KO, 11. Aufl., § 25 Rdn. 10; Jae-
ger/Lent/Weber, KO, 8. Aufl., § 63 Rdn. 1; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 25
Rdn. 45).
Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, daß die Ausklamme-
rung der laufenden Zinsen aus dem Konkursverfahren letztlich auf Zweckmä-
ßigkeitserwägungen beruhe, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Je-
denfalls nimmt § 63 Nr. 1 KO die seit der Eröffnung des Konkursverfahrens
laufenden Zinsen aus dem Verfahren aus und erlaubt dem Gläubiger die un-
mittelbare Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Gemeinschuldner
persönlich (BGHZ 134, 195, 198 m.w.N.). Von § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden
sie dann aber auch nicht erfaßt.
Daß der Gesetzgeber das anders hätte regeln können, zeigt - worauf die
Revisionserwiderung des weiteren hinweist - die Ausnahmevorschrift des § 226
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 KO (Zinsen im Nachlaßkonkurs) und die jetzige Regelung
in der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Das berechtigt aber nicht zu
einer entsprechenden Auslegung des § 63 Nr. 1 KO gegen den klaren Wortlaut
und den Willen des damaligen Gesetzgebers, der das Problem - wie gerade
die Ausnahmevorschrift des § 226 Abs. 2 Nr. 1 KO zeigt - gesehen, aber an-
ders geregelt hat.
2. Das hat zur Folge, daß die Zinsforderungen, die nach der Konkurser-
verjährt sind; denn erst das in dem Grundstückskaufvertrag vom 2. November
1995 liegende Anerkenntnis der Zinsforderung dem Grunde nach konnte nach
§ 208 BGB zu einer erneuten Unterbrechung führen. Zu diesem Zeitpunkt war
hinsichtlich des vorgenannten Zeitraums jedoch Verjährung eingetreten.
Die Revisionserwiderung verkennt nicht, daß das Anerkenntnis die be-
reits verjährten Ansprüche nicht erfaßt (st. Rspr. des BGH, vgl. Urt. v.
9. Oktober 1986, I ZR 158/84, NJW-RR 1987, 288, 289; Urt. v. 27. Juni 1990,
IV ZR 115/89, BGHR BGB § 208 Anerkenntnis 3; Urt. v. 21. November 1996,
IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517). Sie meint aber, das Anerkenntnis sei als
Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufzufassen. Dem ist nicht zu folgen.
Weder der Wortlaut des Anerkenntnisses noch die vorgetragenen Umstände
lassen auf einen solchen Verzicht schließen. Das Anerkenntnis enthält nur den
- zutreffenden - Hinweis darauf, daß dem Kläger nach dem Ursprungsvertrag
12 % Zinsen seit Oktober 1983 zustehen, und es legt fest, daß die Zahlung von
48.000 DM die Ansprüche des Klägers auf die Zahlung der Hauptschuld von
400.000 DM und "etwaiger weiterer Zinsen" unberührt läßt. Es fehlt jeglicher
Anhaltspunkt dafür, daß sich der Beklagte mit diesem Anerkenntnis zugleich
des Rechts der Verjährungseinrede begeben wollte. Daran ändert auch nichts
der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag des Klägers, es habe sich um ein
"umfassendes Anerkenntnis" gehandelt. Zur Frage eines Einredeverzichts trägt
dieser Vortrag nichts bei. Weiterem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung
war nicht nachzugehen, da es an einer ordnungsgemäß erhobenen Gegenrüge
fehlt.
III.
Wenzel Schneider Krüger
Klein Gaier