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BGH Urteil vom 29.06.2001 – V ZR 65/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 29. Juni 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 17. November 1999 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu mehr

als 262.667 DM verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen

das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München II vom

19. November 1998 zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger

zu 47 % und der Beklagte zu 53 %. Die Kosten des Revisions-

verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Mutter des Klägers und der Beklagte waren Miteigentümer verschie-

dener Grundstücke, über die sie sich mit notariellem Vertrag vom

11. November 1981 auseinandersetzten. Für den Kläger wurde in diesem Ver-

trag ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 400.000 DM

nebst 12 % Fälligkeitszinsen begründet. Die Fälligkeit trat am 1. Oktober 1983

ein. Nach mehrfachen Übertragungen und Rückübertragungen ist der Kläger

seit dem 25. März 1998 wieder Inhaber der Forderung.

Am 20. Mai 1986 war über das Vermögen des Beklagten das Konkurs-

verfahren eröffnet worden. In diesem Verfahren meldete der Kläger die Forde-

rung nebst Zinsen seit dem 1. Dezember 1983 mit dem Zusatz, daß der An-

spruch an die D. Bank abgetreten sei, an. Ende 1993 wurde das Konkursver-

fahren aufgehoben.

Im Rahmen eines Kaufvertrages zur Verwertung gemeinsamer Grund-

stücke trafen die Parteien am 2. November 1995 die Feststellung, daß der Be-

klagte bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Vertrag vom 11. November 1981 weder

die Hauptforderung beglichen noch Zinsen gezahlt habe. Die Zinsen für 1995

zahlte der Beklagte aus dem ihm zustehenden Kaufpreisanteil aus dem Vertrag

vom 2. November 1995. 1997 zahlte er die Hauptforderung sowie die Zinsen

für 1994 und 1996 sowie 4.000 DM an Zinsen für Januar 1997.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Zinsen für die Zeit vom

1. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1993 (492.000 DM) verlangt. Das

Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat ihr für den Zeitraum ab 1. Dezember 1983 in Höhe von 484.000 DM

stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, die der Senat

nur wegen eines Betrages von 221.333 DM (Zinsen für die Zeit von der Kon-

kurseröffnung bis Ende 1990) angenommen hat. Der Kläger beantragt die Zu-

rückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, die Verjährung der Zinsrückstände ab

1. Dezember 1983 sei durch die entsprechende Anmeldung im Konkursverfah-

ren unterbrochen worden. Die Unterbrechung habe mit Veröffentlichung des

Konkursaufhebungsbeschlusses am 31. Dezember 1993 geendet, die Verjäh-

rung sei dann aber rechtzeitig vor ihrem Eintritt durch den Antrag auf Erlaß ei-

nes Mahnbescheides am 22. Dezember 1997 erneut unterbrochen worden.

II.

Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu den Un-

terbrechungstatbeständen durch Nichtannahme der Revision im Grundsatz ge-

billigt. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht - worauf die Revision zu Recht

hinweist - allerdings insoweit, als es um den Zinszeitraum von der Konkurser-

öffnung an bis Ende 1990 geht.

1. Die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren konnte eine Verjäh-

rungsunterbrechung nur hinsichtlich der Zinsforderungen bewirken, die Gegen-

stand des Konkursverfahrens waren (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das aber waren

nach § 63 Nr. 1 KO nur die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens aufge-

laufenen Zinsen. Nur diese stellen anmeldbare Konkursforderungen dar. Die

während des Konkursverfahrens und später entstandenen Zinsforderungen

werden von der Anmeldung nicht erfaßt. Die Verjährung wird folglich auch nicht

unterbrochen

(Kuhn/Uhlenbrock, KO, 11. Aufl., § 25 Rdn. 10; Jae-

ger/Lent/Weber, KO, 8. Aufl., § 63 Rdn. 1; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 25

Rdn. 45).

Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, daß die Ausklamme-

rung der laufenden Zinsen aus dem Konkursverfahren letztlich auf Zweckmä-

ßigkeitserwägungen beruhe, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Je-

denfalls nimmt § 63 Nr. 1 KO die seit der Eröffnung des Konkursverfahrens

laufenden Zinsen aus dem Verfahren aus und erlaubt dem Gläubiger die un-

mittelbare Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Gemeinschuldner

persönlich (BGHZ 134, 195, 198 m.w.N.). Von § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden

sie dann aber auch nicht erfaßt.

Daß der Gesetzgeber das anders hätte regeln können, zeigt - worauf die

Revisionserwiderung des weiteren hinweist - die Ausnahmevorschrift des § 226

Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 KO (Zinsen im Nachlaßkonkurs) und die jetzige Regelung

in der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Das berechtigt aber nicht zu

einer entsprechenden Auslegung des § 63 Nr. 1 KO gegen den klaren Wortlaut

und den Willen des damaligen Gesetzgebers, der das Problem - wie gerade

die Ausnahmevorschrift des § 226 Abs. 2 Nr. 1 KO zeigt - gesehen, aber an-

ders geregelt hat.

2. Das hat zur Folge, daß die Zinsforderungen, die nach der Konkurser-

öffnung und bis Ende 1990 fortlaufend entstanden sind, nach §§ 197, 201 BGB

verjährt sind; denn erst das in dem Grundstückskaufvertrag vom 2. November

1995 liegende Anerkenntnis der Zinsforderung dem Grunde nach konnte nach

§ 208 BGB zu einer erneuten Unterbrechung führen. Zu diesem Zeitpunkt war

hinsichtlich des vorgenannten Zeitraums jedoch Verjährung eingetreten.

Die Revisionserwiderung verkennt nicht, daß das Anerkenntnis die be-

reits verjährten Ansprüche nicht erfaßt (st. Rspr. des BGH, vgl. Urt. v.

9. Oktober 1986, I ZR 158/84, NJW-RR 1987, 288, 289; Urt. v. 27. Juni 1990,

IV ZR 115/89, BGHR BGB § 208 Anerkenntnis 3; Urt. v. 21. November 1996,

IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517). Sie meint aber, das Anerkenntnis sei als

Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufzufassen. Dem ist nicht zu folgen.

Weder der Wortlaut des Anerkenntnisses noch die vorgetragenen Umstände

lassen auf einen solchen Verzicht schließen. Das Anerkenntnis enthält nur den

- zutreffenden - Hinweis darauf, daß dem Kläger nach dem Ursprungsvertrag

12 % Zinsen seit Oktober 1983 zustehen, und es legt fest, daß die Zahlung von

48.000 DM die Ansprüche des Klägers auf die Zahlung der Hauptschuld von

400.000 DM und "etwaiger weiterer Zinsen" unberührt läßt. Es fehlt jeglicher

Anhaltspunkt dafür, daß sich der Beklagte mit diesem Anerkenntnis zugleich

des Rechts der Verjährungseinrede begeben wollte. Daran ändert auch nichts

der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag des Klägers, es habe sich um ein

"umfassendes Anerkenntnis" gehandelt. Zur Frage eines Einredeverzichts trägt

dieser Vortrag nichts bei. Weiterem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung

war nicht nachzugehen, da es an einer ordnungsgemäß erhobenen Gegenrüge

fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO:

Wenzel Schneider Krüger

Klein Gaier