Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 04.07.2001 – 2 ARs 137/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2001
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall
Az.: 8005 Js 3674/00 jug. 3 Ls, 3 VRJs 2/01, 3 BRs 9/01 Amtsgericht Wittlich
Az.: 5 AR 41/01 Amtsgericht Schleiden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 4. Juli 2001 beschlossen:
Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58
Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht Schleiden.
Gründe:
Die Abgabe nach §§ 58 Abs. 3 Satz 2, 109 Abs. 2 JGG an das Wohn-
sitzgericht ist sachgerecht. Fahrten des betreuungsbedürftigen Verurteilten, der
eine Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht beantragt
hat, zum Sitz des abgebenden Amtsgericht Wittlich wären wesentlich zeitauf-
wendiger. Daß der Verurteilte eine Arbeitsstelle in H. gefunden hat,
steht dem nicht entgegen; es handelt sich um eine Tätigkeit bei einer Baufirma
mit unsicherer Beschäftigungslage und wechselndem Einsatzort.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer