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BGH Beschluss vom 04.07.2001 – 2 ARs 137/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 137/01 2 AR 79/01

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2001

in der Bewährungssache

betreffend

wegen Diebstahls im besonders schweren Fall

Az.: 8005 Js 3674/00 jug. 3 Ls, 3 VRJs 2/01, 3 BRs 9/01 Amtsgericht Wittlich

Az.: 5 AR 41/01 Amtsgericht Schleiden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 4. Juli 2001 beschlossen:

Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58

Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht Schleiden.

Gründe:

Die Abgabe nach §§ 58 Abs. 3 Satz 2, 109 Abs. 2 JGG an das Wohn-

sitzgericht ist sachgerecht. Fahrten des betreuungsbedürftigen Verurteilten, der

eine Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht beantragt

hat, zum Sitz des abgebenden Amtsgericht Wittlich wären wesentlich zeitauf-

wendiger. Daß der Verurteilte eine Arbeitsstelle in H. gefunden hat,

steht dem nicht entgegen; es handelt sich um eine Tätigkeit bei einer Baufirma

mit unsicherer Beschäftigungslage und wechselndem Einsatzort.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer