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BGH Beschluss vom 04.07.2001 – 2 ARs 178/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
Az.: 104 Js 9399.0/96 Staatsanwaltschaft Darmstadt
Az.: StVK 879/97 Landgericht Darmstadt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 4. Juli 2001 beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-
gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist
die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des General-
bundesanwalts in seinem Antrag vom 26. Juni 2001 an.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer