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BGH Beschluss vom 04.07.2001 – 2 ARs 178/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 178/01 2 AR 92/01

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

Az.: 104 Js 9399.0/96 Staatsanwaltschaft Darmstadt

Az.: StVK 879/97 Landgericht Darmstadt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 4. Juli 2001 beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-

gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist

die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des General-

bundesanwalts in seinem Antrag vom 26. Juni 2001 an.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer