Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.07.2001 – 2 StR 513/00

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1

Ein Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, daß es aus einer

Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, kann sich wegen Geld-

wäsche strafbar machen.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 - Landgericht Frankfurt am Main

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 513/00

URTEIL

vom

4. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Geldwäsche

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

20. Juni 2001 in der Sitzung vom 4. Juli 2001, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für die Angeklagte St. , Rechtsanwalt für den Angeklagten S. in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2000 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte

Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

die Angeklagten freigesprochen worden sind, und die Sache in

diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldwäsche jeweils zu ei-

ner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-

währung ausgesetzt wurde, und sie im übrigen freigesprochen. Gegen dieses

Urteil richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revi-

sionen der Angeklagten, mit denen insbesondere die Anwendung des Geld-

wäschetatbestandes auf die Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger

beanstandet wird. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der

Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich

gegen die Rechtsfolgenaussprüche und die Freisprüche.

II.

Die miteinander verheirateten Angeklagten sind als Rechtsanwälte in

einer von ihnen 1986 gegründeten Sozietät in F. tätig. 1994

vertraten die Angeklagte St. D. B. und der Angeklagte

S. deren Ehemann, H. B. . Gegen beide Mandanten wurde wegen

fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Zusammenhang mit sogenann-

ten Letter-Geschäften des "E. " (E.) ermittelt. Die

Eheleute B. waren - zusammen mit weiteren gesondert Verfolgten - Füh-

rungsmitglieder des E. . Sie vertrieben seit 1992 Broschüren, in denen Geld-

anlegern für Letter-Käufe sichere Gewinne von mindestens 71 % jährlich ver-

sprochen wurden, obwohl sie als Verantwortliche des E. wußten, daß die

dafür erforderlichen Renditen nicht zu erzielen und die versprochenen Ge-

winnauszahlungen nur im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems

durch Einzahlungen neuer Letter-Käufer möglich waren. Der E. erlangte da-

durch - bis zum Zusammenbruch des Systems Anfang 1995 - insgesamt knapp

zwei Milliarden DM, von denen an die Anleger nur etwa 1,5 Milliarden DM zu-

rückflossen.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wahlverteidiger nahm jeder der Ange-

klagten im Dezember 1994 Bargeld in Höhe von 200.000 DM als Honorarvor-

schuß entgegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts wußten und bil-

ligten die Angeklagten bei der Annahme der Beträge, daß es sich dabei um

Geld aus den Letter-Geschäften des E. handelte, dessen System den Ange-

klagten bekannt war. Sie wußten auch, daß sich die Verantwortlichen des E.

seit Jahren zusammengeschlossen hatten, um durch die auf unbestimmte Zeit

angelegten Letter-Verkäufe eine ständige Einnahmequelle zu erzielen. Auf die-

sen Feststellungen beruht der Schuldspruch.

Anfang 1995 beantragten die Angeklagten beim Amtsgericht Frankfurt

am Main jeweils die Freigabe einer Kaution in Höhe von je 500.000 DM. Sie

hatten die Kautionen im September 1994 im Rahmen der Haftverschonung im

eigenen Namen für die Mandanten B. in Form von Bargeld bei Gericht

hinterlegt. Das Bargeld stammte aus den Geschäften des E. , was den Ange-

klagten bekannt war. Vor der Freigabe und Auszahlung des Geldes hatten sich

diese die Ansprüche auf Rückzahlung der hinterlegten Beträge "zur Sicherung

(ihrer) Honoraransprüche" abtreten lassen. Insoweit hat das Landgericht die

Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen.

III. Die Revisionen der Angeklagten

Die Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Geldwäsche nach § 261

Abs. 2 Nr. 1 StGB begegnet keinen Bedenken. Die Verfahrensrügen greifen

aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Grün-

den nicht durch. Auch die Sachrüge ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die den Ange-

klagten am 8. Dezember 1994 und 23. Dezember 1994 jeweils als Honorarvor-

schuß übergebenen Geldbeträge von ihren Mandanten aus gewerbsmäßig und

bandenmäßig betriebenen Anlagebetrügereien erlangt waren und die Ange-

klagten dies wußten. Seine Überzeugung, daß die Angeklagten Kenntnis von

der Herkunft der Gelder hatten, hat das Landgericht u. a. darauf gestützt, daß

die Angeklagten bereits seit 1992 in die gegen die Mandanten betriebenen

Verfahren - zunächst noch gegen den Vorgängerverein G. - einge-

schaltet waren, die Renditeversprechen sowohl des G.

als auch des E. völlig unrealistisch waren, die für Anlagege-

schäfte nicht vorgebildeten Mandanten ihnen mehrfache Fragen nach dem

Anlagekonzept und den getätigten Investitionen nicht beantworten konnten,

daß die gegen die Mandanten geführten Ermittlungen im September 1994 zu

Haftbefehlen geführt hatten sowie auf die Umstände der Bargeldübergaben von

jeweils 200.000 DM und die außergewöhnliche Höhe der Honorare. Diese Be-

weiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist weder un-

klar noch lückenhaft oder widersprüchlich. Die dagegen vorgebrachten Angriffe

der Revisionen gehen fehl. Sie erschöpfen sich im wesentlichen darin, an die

Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Schlußfolgerungen zu set-

zen. Insbesondere ist eine Lücke in der Beweiswürdigung entgegen der Auf-

fassung der Revisionen nicht darin zu sehen, daß das Landgericht dem Vor-

bringen der Angeklagten im Verfahren ihrer Mandanten keine wesentliche oder

gar ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Das Vorbringen des Ver-

teidigers im Verfahren gegen die Mandanten, der sich - wie hier - im Haftbe-

schwerdeverfahren gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts für

eine rechtswidrige Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB wendet, kann

zwar ein Anhaltspunkt dafür sein, daß der Verteidiger selbst davon überzeugt

war, daß der Mandant diese Tat nicht begangen hat und ihm deshalb der Vor-

satz hinsichtlich der Vortat fehlte. Für den Indizwert eines solchen Vorbringens

ist aber auch zu berücksichtigen, daß ein Verteidiger selbst bei einem Ange-

klagten, der sich ihm gegenüber offenbart hat, nicht gehindert ist, Freispruch

zu beantragen.

2. Die Annahme bemakelten Geldes als Strafverteidigerhonorar in

Kenntnis seiner Herkunft unterfällt § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Die Revisionen vertreten die Auffassung, daß ein Verteidiger sich durch

Annahme von Honorargeldern, die aus einer Katalogtat im Sinne von § 261

Abs. 1 Satz 2 StGB herrühren, grundsätzlich nicht strafbar macht. Für diese

Ansicht können sie sich auf Teile der Literatur und der Rechtsprechung stüt-

zen, die eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift insbe-

sondere wegen der Auswirkungen auf das Institut der Wahlverteidigung und auf das Verteidigungsverhältnis für erforderlich halten.1 Dabei werden ver-

schiedene Lösungsmodelle diskutiert. So wird eine restriktive Auslegung unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz2 gefordert, eine verfas- sungskonforme Auslegung3 oder teleologische Reduktion4 des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds5 vorgeschlagen, wo-

bei überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auch

dann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft der

Gelder aus Katalogtaten habe.

1 Übersicht über den Meinungsstand mit jeweiligen Nachweisen: Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 261 Rdn. 31 f.. 2 Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz S. 67 f. m.w.N.; Salditt StraFo 1992, 121 f.; Rengier, Straf- recht BT S. 295; ablehnend Barton StV 1993, 156 f., 159 3 HansOLG Hamburg NJW 2000, 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen die verfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. Reichert, Anm. zu OLG Hamburg NStZ 2000, 316; siehe auch Otto JZ 2001, 436 f. 4 Barton aaO S. 156 f.; Salditt aaO S. 132; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjekti- ven Tatbestand gefordert 5 Bernsmann StV 2000, 40 f.; zustimmend Lüderssen StV 2000, 205, 207; auch Hamm NJW 2000, 636 f.; ablehnend Hefendehl, FS für Roxin S. 145, 154 f.

Demgegenüber halten die Revisionen eine so weitgehende Einschrän-

kung für nicht gerechtfertigt. Der besonderen Situation des Strafverteidigers

müsse aber dadurch Rechnung getragen werden, daß er die vom Mandanten

abgegebene Schilderung zu der diesem vorgeworfenen Katalogtat "so lange

als wahr behandeln (dürfe), als sie nicht vom Mandanten selbst als unwahr be-

zeichnet oder durch rechtskräftiges Urteil widerlegt ist".

Dem folgt der Senat nicht.

a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 261 Abs. 2 StGB sind weder

Strafverteidiger als Täter noch Strafverteidigerhonorare als Objekte des Geld-

wäschetatbestands ausgenommen. Der mit dem Gesetz verfolgte Zweck einer

weitgehenden Isolierung des Straftäters gestattet eine Ausnahmeregelung für

Strafverteidiger nicht. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht - wie im übrigen

auch von den Befürwortern einer Straffreiheit überwiegend eingeräumt wird -

gegen eine solche Ausnahme.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde für den Gesetzentwurf des Bundes-

rats vom 25. Juli 1991 zum Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgift-

handels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität

(OrgKG) von den Vertretern des Deutschen Anwaltsvereins auf mögliche Aus-

wirkungen auf das Vertrauensverhältnis der in § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO

aufgeführten Berufsträger zu ihren Mandanten hingewiesen (Salditt, Stellung-

nahme des Strafrechtsausschusses des DAV S. 204 f. der Anlage 12 zum

Protokoll der 31. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags

vom 22. Januar 1992), ohne daß dies in der Folge zu einer Änderung des Ent-

wurfs geführt hätte. Selbst die in dem ursprünglichen, noch in der 11. Legisla-

turperiode eingebrachten Entwurf vorgesehene Ausnahmeregelung (BTDrucks.

11/7663 S. 7) für Handlungen, die kraft Gesetzes geschuldet werden oder mit

denen eine Gegenleistung für Sachen oder Dienstleistungen des täglichen Be-

darfs bewirkt wird - die nach der Entwurfsbegründung allerdings Verteidigerho-

norare als vertraglich geschuldete Leistungen von vornherein nicht betreffen

sollte (BTDrucks. 11/7663 S. 27) -, wurde nach einer ablehnenden Stellung-

nahme der Bundesregierung (BT Drucks. 11/7663 S. 50) in den Entwurf der 12.

Legislaturperiode und in das Gesetz nicht übernommen. Auch in der Folge hat

der Gesetzgeber trotz der alsbald einsetzenden lebhaften Diskussion über Ein-

schränkungen des Anwendungsbereichs der Vorschrift - gerade auch zur

Strafbarkeit bei der Annahme inkriminierter Gelder als Strafverteidigerhonorar -

die weiteren Gesetzesänderungen nicht zum Anlaß zur Aufnahme von Aus-

nahmeregelungen genommen.

Schließlich lassen auch die Regelungen des Geldwäschegesetzes, das

in § 3 Abs. 1 keine Ausnahmen für die Identifizierungspflicht für Rechtsanwälte

bei der Führung eines Anderkontos vorsieht, den Willen des Gesetzgebers er-

kennen, den rechtsberatenden Berufen keine Sonderstellung einzuräumen

(BTDrucks. 11/7663 S. 49; Bottke, wistra 1995, 121, 127).

b) Die Strafbarkeit der Annahme von Verteidigerhonorar in Kenntnis sei-

ner bemakelten Herkunft verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder Art. 6

MRK.

aa) Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Rechtsanwalts,

sich anwaltlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung zu betätigen, ist nicht be-

rührt. Bei einer Regelung, die die Berufsausübung nur mittelbar beeinträchtigt,

ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nur dann gegeben, wenn die Be-

stimmung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht

und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt (BVerfGE 70,

191, 214). Das ist hier nicht der Fall (Hefendehl, aaO S. 165; Burger/Peglau

wistra 2000, 161, 162; anders Müther Jura 2001, 318, 320, 321). Zudem liegt

hier ein Eingriff schon deshalb nicht vor, weil es dem Berufsbild eines Straf-

verteidigers nicht entspricht, Honorar entgegenzunehmen, von dem er weiß,

daß es aus schwerwiegenden Straftaten herrührt. Dies folgt aus der Stellung

des Verteidigers als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und ist für die Straf-

barkeit nach §§ 257, 259 StGB auch nicht in Frage gestellt worden. Für § 261

StGB, der die Strafbarkeit einerseits ausdehnt, weil damit auch Ersatzhehlerei

und im weiteren Maße Ersatzbegünstigung erfaßt werden, andererseits auf be-

stimmte Vortaten begrenzt, kann keine andere Beurteilung gelten. Denn je-

denfalls ist auch hier Voraussetzung, daß eine eindeutig nachweisbare Verbin-

dung zwischen der Honorarzahlung und der Herkunft der dafür verwendeten

Mittel aus einer Katalogtat besteht. Daß dies von Standesvertretern der

Rechtsanwälte nicht anders gesehen wird, ergibt sich etwa aus dem

auf der 172. Tagung des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwalts-

kammer im Juni 1999 gefaßten Beschluß, nach dem es dem Selbstverständnis

des Berufs nicht entspricht, Fälle aus der Strafbarkeit herauszunehmen, in de-

nen ein Verteidiger wissentlich Gelder aus Katalogtaten als Honorar entgegen-

nimmt (für Strafbarkeit bei dieser Fallgestaltung auch Kempf, Das Honorar des

Strafverteidigers und Geldwäsche, unveröffentlichtes Referat für die Beratun-

gen des Strafrechtsausschusses der BRAK, Juni 1999).

Damit kann auch der Einwand, mit der Erfassung der bemakelten Straf-

verteidigerhonorare als Geldwäsche werde den Rechtsanwälten letztlich die

Möglichkeit der Wahlverteidigung bei Katalogtaten genommen und ihnen hier-

durch die wirtschaftliche Basis ihres Berufs beschnitten, nicht durchgreifen.

Aus einer möglicherweise unzulänglichen Honorierung der Pflichtverteidigung

kann ein Recht des Verteidigers auf Honorierung aus illegalen Mitteln nicht

abgeleitet werden. § 261 StGB stellt im übrigen nicht auf eine Strafverteidigung

wegen einer Katalogtat ab, sondern auf die Herkunft der zur Honorierung ver-

wendeten Gegenstände aus einer solchen Tat. Das Verbot, als Entgelt für eine

Dienstleistung Mittel anzunehmen, die aus einer Katalogtat des Mandanten

oder eines Dritten herrühren, gilt allgemein und ist nicht auf die Verteidigung

gegen den Vorwurf einer Katalogtat beschränkt; es trifft daher den Strafvertei-

diger nicht anders als Angehörige anderer Berufe. Schließlich besteht bei vie-

len Katalogtaten auch keineswegs die Gefahr, sich durch die Annahme des

Honorars der Geldwäsche schuldig zu machen - man denke etwa an Tatbe-

stände wie Totschlag/Mord (Ausnahme: Mord aus Habgier), Vergewaltigung,

schwere Körperverletzung, die als "Verbrechen" (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

StGB) zwar taugliche Vortaten sein können, aber die Erzielung von geld-

wäschetauglichen Vermögensvorteilen nicht voraussetzen.

Eine vermehrte Anordnung von Pflichtverteidigungen würde auch nicht

- wie ebenfalls eingewandt wird (HansOLG Hamburg aaO S. 679; Müther Jura

2001, 318, 321; Matt, unveröffentlichtes Referat für den Strafrechtsausschuß

der BRAK vom 21.6.1999) - die Freiheit der Advokatur bedrohen. Denn die

damit verbundenen staatlichen Eingriffsmöglichkeiten in die Tätigkeit eines be-

stellten Verteidigers sind gering. Wäre es im übrigen tatsächlich so, daß die

wirtschaftliche Existenz der Strafverteidiger weitgehend davon abhinge, auch

inkriminierte Honorargelder anzunehmen, wäre die Unabhängigkeit der Anwalt-

schaft schon heute aus einer ganz anderen Richtung, nämlich durch ihre wirt-

schaftliche Abhängigkeit vom organisierten Verbrechen gefährdet.

bb) Ebenso wie für den Verteidiger kein Recht auf Honorierung mit be-

makelten Geldern besteht, gibt es auch für den Beschuldigten kein Recht auf

Wahlverteidigung unter Einsatz illegal erworbener Mittel. Zwar steht jedem Be-

schuldigten das Recht zu, sich des Beistands eines Verteidigers oder mehrerer

Verteidiger seiner Wahl zu bedienen. Dieses durch § 137 StPO, das Rechts-

staatsprinzip nach Art. 2, 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK ver-

bürgte Recht setzt aber voraus, daß der Mandant das Honorar für einen oder

mehrere Wahlverteidiger aufbringen kann. Verfügt er nicht über ausreichende

Mittel, hat er den Anspruch auf Pflichtverteidigung. Ein Beschuldigter, der le-

diglich über bemakelte Vermögenswerte verfügt, ist einem mittellosen Beschul-

digten gleichzustellen (Schaefer/Wittig NJW 2000, 1387 f.; Reichert aaO

S. 316 f.; Burger/Peglau aaO S. 161, 164; Grüner/Wasserburg GA 2000, 430

f.). Damit sind seine Rechte ausreichend gewahrt. Die Pflichtverteidigung ist

keine Verteidigung minderer Güte (so aber Barton aaO S. 156, 158: Rechts-

schutz 2. Klasse; Lüderssen aaO, der darin eine zusätzliche Bestrafung des

Mandanten durch Minderung seiner Verfahrensrechte sieht). Da dem Wunsch

des Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitge-

hend zu entsprechen ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO), sind die Vorausset-

zungen für ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandanten wie

bei einer Wahlverteidigung gegeben.

cc) Dann ist aber auch nicht zu erkennen, daß das verfassungsrechtlich

geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Strafverteidiger da-

durch ausgehöhlt würde, daß der Verteidiger bei wahrheitsgemäßer Angabe

des Mandanten über die Herkunft seiner Honorarzahlung die Fortführung als

Wahlmandat ablehnen könnte (so aber Barton aaO S. 162; HansOLG Hamburg

aaO S. 676). Daß ein Verteidiger ein Mandat auch aus wirtschaftlichen Grün-

den ablehnen kann,

folgt aus der Vertragsfreiheit

(dazu auch Grü-

ner/Wasserburg aaO S. 436).

Die Gefahr, daß ein Wechsel von der Wahlverteidigung zur Pflichtver-

teidigung eine "Signalwirkung" hätte (so HansOLG Hamburg aaO S. 676;

Hamm aaO S. 636 f.; Bernsmann aaO S. 40, 41), ein vermögender Beschul-

digter damit gleichsam zur Selbstbelastung genötigt werde, erscheint ange-

sichts der Häufigkeit der Pflichtverteidigung in Fällen schwerer Kriminalität, die

unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen etwa auch dann anzuord-

nen ist, wenn sich der Beschuldigte selbst nicht um einen Verteidiger bemüht,

fernliegend. Wollte man daraus, daß ein Pflichtverteidiger für den Beschuldig-

ten auftritt, Schlüsse auf dessen Schuld ziehen, wäre auch das Vorliegen einer

Wahlverteidigung bei einem Beschuldigten, der über keine erkennbaren lega-

len Geldquellen verfügt, als belastend anzusehen. Der Umstand allein, ob ein

Pflicht- oder ein Wahlverteidiger auftritt, erlaubt keine tragfähigen Schlußfolge-

rungen.

Für fernliegend hält der Senat die ebenfalls beschworene Gefahr

(HansOLG Hamburg aaO S. 676), daß der Verteidiger geneigt sein könnte,

möglichst wenig von seinem Mandanten zu erfahren, um nicht ihm angebotene

Honorare zurückweisen zu müssen, und er deshalb an einer effektiven Vertei-

digung gehindert sein kann. Ein solches Verhalten würde voraussetzen, daß er

mit der illegalen Herkunft des Honorars rechnet, und widerspräche ersichtlich

dem Selbstverständnis des Berufs.

Dies gilt auch für den Einwand, ein Vertrauensverhältnis zwischen Ver-

teidiger und Mandanten könne sich nicht entwickeln, wenn letzterer Bela-

stungszeuge im Verfahren gegen den Verteidiger werden kann (Bernsmann

aaO S. 40, 41). Wenn der Verteidiger damit rechnet, daß die Honorarzahlung

aus unsauberen Quellen kommt, hat er es in der Hand, durch einen Beiord-

nungsantrag die denkbare Konfliktsituation zu beseitigen.

Dabei kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob der Verteidiger

diese Kenntnis durch ein ihm gegenüber abgelegtes Geständnis oder aus an-

deren Umständen erlangt hat. Das Wissen von der Herkunft aus Straftaten

kann sich aus einer Vielzahl von Indizien ergeben; Beweisregeln für oder ge-

gen eine solche Kenntnis bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Revi-

sionen folgt auch nicht etwa aus der als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips ver-

fassungsrechtlich garantierten und in Artikel 6 Absatz 2 MRK konstituierten

Unschuldsvermutung, die für den beschuldigten Mandanten gegenüber dem

Staat bis zum Nachweis seiner Schuld streitet, daß der Verteidiger solange von

der Unschuld seines Mandanten überzeugt sein darf oder gar muß, bis der Be-

schuldigte ihm gegenüber gestanden hat. Der Verteidiger ist im Strafprozeß

verpflichtet, alles zu tun, was dem Mandanten in gesetzlich nicht zu beanstan-

dender Weise nützt. Er ist daher berechtigt, u. U. auch wider besseres Wissen

mit prozessual zulässigen Mitteln auf Freispruch seines Mandanten hinzuwir-

ken. Eine Unschuldsvermutung des Inhalts, daß die prozessuale Vermutung

zugunsten des Beschuldigten unmittelbar materiell zugunsten seines Verteidi-

gers wirkt, gibt es weder für § 261 Abs. 2 StGB noch für §§ 257, 259 StGB

(Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 34).

dd) Nicht von der Hand zu weisen ist, daß das Verteidungsverhältnis

gestört sein kann, wenn gegen den Verteidiger - während des gegen seinen

Mandanten geführten Verfahrens - wegen des Verdachts, Honorargelder in

Kenntnis ihrer inkriminierten Herkunft angenommen zu haben, ermittelt wird

und gegen ihn strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden (HansOLG

Hamburg aaO S. 677; Grüner/Wasserburg aaO S. 441). Auch insoweit ist je-

doch eine Einschränkung der Strafbarkeit nicht geboten. Derartige Maßnahmen

sind auch einem Verteidiger, der - im Ergebnis - fälschlich in Verdacht geraten

ist, zuzumuten. Denn sie sind nur auf Grund eines bestehenden Anfangsver-

dachts zulässig. Dieser ist an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gebunden

und kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß der Mandant

einen Wahlverteidiger hat (vgl. oben 2 b cc). Dem folgt auch die Praxis. Dies

zeigt sich daran, daß auch die mögliche Strafbarkeit der Honorarannahme

nach § 259 StGB, ggf. auch nach § 257 und § 258 StGB, nicht zu einer nen-

nenswerten Anzahl von Ermittlungsverfahren gegen Verteidiger geführt hat.

Eine generelle und tiefgreifende Beeinträchtigung des Verteidigungsverhältnis-

ses ist deshalb nicht zu erwarten. Der Verteidiger, der - wie hier - positive

Kenntnis von der unrechtmäßigen Herkunft des Honorargeldes besitzt, hat es

ohnehin in der Hand, durch einen Beiordnungsantrag jeglichen Anfangsver-

dacht auszuräumen.

Eine Ermittlungsimmunität für das laufende Verfahren, wie sie teilweise

gefordert wird (Grüner/Wasserburg aaO S. 443 f.), kommt daher nicht in Be-

tracht. Sie könnte dazu führen, daß wichtige Ermittlungsansätze verloren, Si-

cherstellungen nach § 111 b StPO ins Leere gehen und der der Geldwäsche

beschuldigte Verteidiger aus Eigeninteresse an einer möglichst langen Verfah-

rensdauer geneigt sein könnte, das Verfahren zu verzögern. Ermittlungen ge-

gen der Geldwäsche verdächtige Rechtsanwälte würden auf Dauer erschwert

oder unmöglich, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht im Hinblick auf

eine Mehrzahl sich überschneidender und einander nachfolgender Mandats-

verhältnisse bestünde. Der Täter hätte es dann in der Hand, Umfang und Zeit-

punkt der gegen ihn zu führenden Ermittlungsmaßnahmen selbst zu steuern.

ee) Die beiläufige Erwägung in BGHSt 45, 235, 248 steht nicht entge-

gen, da die Angeklagten als Zahlungsempfänger im vorliegenden Fall gerade

nicht gutgläubig waren.

3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrun-

des nach § 261 Abs. 9 StGB zutreffend verneint. Auch im übrigen weist das

Urteil, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, keine Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten auf.

IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich dagegen wendet, daß die

Angeklagten im Zusammenhang mit den Vorgängen der Kautionszahlungen

freigesprochen worden sind, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat die Inempfangnahme der freigegebenen Kautio-

nen im Frühjahr 1995 nicht als strafbare Geldwäsche angesehen. Dies hält

sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Zu einer Prüfung des als Begünstigung angeklagten Tatgeschehens

auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt war das Landgericht verpflichtet.

Die bei der zugelassenen Anklageerhebung (Bedenken gegen die Wirksamkeit

des Eröffnungsbeschlusses bestehen nicht) vorgenommene Beschränkung

nach § 154 a StPO steht dem nicht entgegen. Wie sich aus der Anklageschrift

in Verbindung mit der Abschlußverfügung ergibt, sollten lediglich Konkursde-

likte aus der Verfolgung dieser Tat ausgeschieden werden. Zudem konnte das

Landgericht auch ohne förmlichen Beschluß (BGHR § 154 a Abs. 3 StPO Wie-

dereinbeziehung 3) etwa ausgeschiedene Gesetzesverletzungen wiedereinbe-

ziehen und zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen.

Das Landgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend eine Strafbarkeit nach

§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint, aber es - rechtsfehlerhaft - unterlassen, die

Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 StGB zu prüfen.

a) Das Landgericht ist der Auffassung, daß eine Strafbarkeit nach § 261

Abs. 2 Nr. 1 StGB für die Inempfangnahme der Kautionsbeträge deshalb aus-

scheide, weil es sich bei den Kautionen nach wirtschaftlicher Betrachtungswei-

se nicht mehr um die Vermögensvorteile gehandelt habe, die an die Stelle der

Betrugsbeute getreten waren. Damit hat das Landgericht allerdings schon den

Begriff des Herrührens verkannt, der nach der gesetzgeberischen Intention

bewußt weit auszulegen ist und mit dem gerade auch eine Kette von Verwer-

tungshandlungen erfaßt werden soll, bei der der ursprüngliche Gegenstand

unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird. Dies war

hier bei der Hinterlegung der Kautionen mit Geldern, die aus den Betrugstaten

erlangt waren, der Fall. Begrenzt wird die Kette der Verwertungshandlungen

jedoch zum Schutz des Rechtsverkehrs durch § 261 Abs. 6 StGB. Diese Vor-

schrift führt zur Straflosigkeit weiterer Verschaffungshandlungen im Sinne von

§ 261 Abs. 2 StGB, wenn zuvor ein Dritter den aus einer Katalogtat herrühren-

den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. Eine

solche Unterbrechung der Kette nach § 261 Abs. 6 StGB war hier eingetreten.

Durch den zwischenzeitlichen Erwerb hatte die Hinterlegungsstelle nach § 7

HinterlO Eigentum an den Geldscheinen erlangt, so daß im Ergebnis eine

strafbare Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt.

b) Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, daß § 261 Abs. 6

StGB nicht eingreift, wenn eine Tathandlung nach § 261 Abs. 1 StGB gegeben

ist. Bei gleichzeitiger Tatbestandserfüllung von § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

kommt - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 261 Abs. 6 StGB - § 261

Abs. 2 StGB nicht etwa eine Sperrwirkung zu (anders für den Fall des Gefähr-

dens oder Vereitelns des Auffindens: Maiwald, FS für Hirsch S. 631, 642 f.).

Auch wenn nicht selten durch eine Handlung beide Tatbestände objektiv erfüllt

sein werden, erfordert die innere Tatseite der Tathandlungen des § 261 Abs. 1

StGB ein Mehr gegenüber dem bloßen Verschaffen im Sinne von § 261 Abs. 2

StGB (Ruß in LK StGB 11. Aufl. § 261 Rdn. 12 f., 26). Der Anwendungsbereich

beider Vorschriften ist daher nicht deckungsgleich (vgl. auch BTDrucks. 12/989

S. 27, 12/3533 S. 13: Absatz 2 kommt auch die Funktion eines Auffangtatbe-

stands gegenüber Absatz 1 zu, sofern ein Vereitelungs- oder Gefährdungsvor-

satz nicht nachweisbar ist oder ein Verbergen oder Verschleiern nicht vorliegt).

In Betracht kommt hier die Gefährdung oder Vereitelung der Sicherstel-

lung. Die von den Mandanten aus den Betrugstaten erlangten Geldscheine

unterlagen zwar nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht dem Verfall, wohl aber der

Sicherstellung nach § 111 b Abs. 1, 2 und 5 StPO. Da die Sicherstellung auch

Surrogate nach § 73 Abs. 2 StGB und Wertersatz nach § 73a StGB erfassen

kann, entfiel diese Möglichkeit auch nicht durch die zwischenzeitlichen im Na-

men der Angeklagten erfolgten Hinterlegungen. Mit den Auszahlungen an die

Angeklagten in Verbindung mit den zur Sicherung der Honorarforderungen er-

folgten "Abtretungen" (s. unten) war die Sicherstellung zumindest gefährdet.

Ob die Angeklagten dies in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, läßt sich den

Feststellungen nicht entnehmen. Die Sache bedarf im Hinblick auf die subjekti-

ven Voraussetzungen - Gefährdungs- oder Vereitelungsvorsatz - weiterer

tatrichterlicher Prüfung. Der Freispruch kann danach keinen Bestand haben.

V.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten

durch die Einzahlungen der Kautionen im eigenen Namen im September 1994

strafbar gemacht haben. Zwar scheidet eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche

aus, weil gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug erst durch das Verbre-

chensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 als Katalogtat in den § 261

Abs. 1 StGB aufgenommen wurde. Mit der Hinterlegung im eigenen Namen

haben die Angeklagten aber jedenfalls objektiv eine tatbestandsmäßige Be-

günstigungshandlung (§ 257 StGB) begangen. Wären die Angeklagten als Ei-

genhinterleger anzusehen, hätten nur sie einen Anspruch auf Rückzahlung

gegen die Staatskasse gehabt, eine Pfändung dieses Rückzahlungsanspruchs

durch die Geschädigten wäre nicht möglich gewesen, allenfalls eine Pfändung

eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs der Mandanten gegen die Angeklag-

ten. Allerdings folgt noch nicht ohne weiteres aus der Angabe des Namens des

Verteidigers im Hinterlegungsantrag, daß der Verteidiger und nicht der Be-

schuldigte in diesem Sinne Hinterleger war. Der Hinterlegungsvertrag ist viel-

mehr im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten ergangenen Haft-

verschonungsbeschluß auszulegen (vgl. auch BGH Rpfleger 1955, 187; OLG

Stuttgart Justiz 1988, 373). Selbst wenn diese - vom Landgericht unterlasse-

ne - Auslegung des Hinterlegungsvertrags, zu dem bisher keine näheren Fest-

stellungen getroffen wurden, hier dazu führte, daß die von den Angeklagten

vertretenen Mandanten als Hinterleger anzusehen sind, waren die Angaben im

Hinterlegungsantrag - Hinterlegung nicht im Namen der Mandanten, sondern

im eigenen Namen, Bezeichnung der Angeklagten als Empfangsberechtigte -

geeignet, die Herkunft der Gelder aus betrügerisch erlangten Mitteln der Man-

danten gegenüber deren Gläubigern zu verschleiern und den Zugriff der Ge-

schädigten zu erschweren. Einer Vorteilssicherungsabsicht im Sinne von § 257

StGB stände nicht entgegen, wenn die Angeklagten von vornherein mit der Be-

günstigungshandlung auch die Sicherung oder Befriedigung ihrer Honoraran-

sprüche anstrebten (vgl. auch BGH MDR 1985, 447).

Die Einzahlungen der Kautionen im September 1994 - die im Anklage-

satz und im wesentlichen Ergebnis allerdings ohne Angabe, in wessen Namen

sie erfolgten, geschildert sind - sind von dem angeklagten Tatgeschehen auch

umfaßt. Eine solche Begünstigungshandlung wäre jedenfalls dann, wenn sie

von vornherein mit der Absicht verbunden gewesen sein sollte, sich aus den

Kautionssummen eine Befriedigung oder Sicherung des Honoraranspruchs zu

verschaffen, erst mit der "Abtretung", - auf deren Sinn und Zweck und die damit

verbundenen Vorstellungen der Parteien vom neuen Tatrichter näher einzuge-

hen sein wird (sie war gegenüber der Hinterlegungsstelle nur erforderlich,

wenn nicht die Angeklagten sondern die Beschuldigten Hinterleger waren) -

und der Auszahlung der Sicherheiten beendet gewesen, so daß schon mate-

riellrechtlich eine Tat vorläge.

Unabhängig davon sind hier die Ein- und Auszahlungsvorgänge - trotz

des zeitlichen Abstands - jedenfalls als eine geschichtliche Tat im Sinne von

§ 264 StPO anzusehen. Eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO liegt

vor, wenn die Vorgänge innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind,

daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Um-

stände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden

kann und ihre Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Le-

bensvorgang unnatürlich aufspalten würde (ständige Rechtsprechung, BGHSt

45, 211 f. m.w.N.). Verändert sich das Bild des Geschehens, auf das die An-

klage hinweist, kommt es darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieser

Veränderung noch gewahrt ist (BGHSt 32, 215, 218).

Hier liegt eine wesentliche Änderung des Tatbildes zwischen den Ein-

zahlungs- und Auszahlungsvorgängen nicht vor. Die Identität des Tatobjekts

und der Personen, denen die Hilfe geleistet werden sollte, ist gewahrt. Sowohl

die in der Anklage umschriebene Hilfeleistung bei der Auszahlung als auch

eine mögliche Hilfeleistung bei der Einzahlung der Kautionen bezogen sich auf

die den Angeklagten übergebenen, aus Betrugstaten erlangten zweimal

500.000 DM. Zwischen den beiden Zahlungsvorgängen besteht eine innere

Verbindung. Zum einen läßt sich ohne Kenntnis des Einzahlungsvorgangs

nicht klären, wer als Hinterleger aufgetreten ist und einen Rückzahlungsan-

spruch an die Hinterlegungsstelle hat. Zum anderen stellt sich die Inempfang-

nahme der freigegebenen Kautionen in Verbindung mit der jeweiligen "Abtre-

tung" als die Vertiefung des Sicherungserfolgs dar, der bereits mit der im eige-

nen Namen erfolgten Einzahlung eingetreten war. Ob daneben auch eine Be-

günstigungshandlung durch die Inempfangnahme der freigegebenen Kautionen

im Frühjahr 1995 in Betracht kommt oder ob es - was hier nicht fernliegt - an

dem erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang des Vermögensvorteils

fehlt, muß offen bleiben, da die zur Beurteilung erforderlichen Feststellungen,

insbesondere zur Auslegung des Hinterlegungsvertrags, den damit verbunde-

nen Vorstellungen der Angeklagten und der Mandanten und ggf. zwischen ih-

nen erfolgten Absprachen bisher nicht getroffen sind.

2. Der neue Tatrichter wird ggf. auch zu prüfen haben, ob sich die Ange-

klagten die Kautionssummen bereits durch die unmittelbar vor der Hinterlegung

erfolgte Annahme der Gelder im Sinne von § 259 StGB verschafft haben. Dies

kann dann in Betracht kommen, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Er-

langung zur Sicherung oder Befriedigung ihrer Honorarforderung erstrebten.

3. Im Falle einer Verurteilung der Angeklagten steht einer etwaigen Ein-

ziehung der durch die Kautionszahlungen erlangten Vermögensvorteile nicht

entgegen, daß hinsichtlich der erlangten Honorarzahlungen von je 200.000 DM

rechtskräftig von der Einziehung abgesehen wurde.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Elf