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BGH Beschluss vom 04.07.2001 – 2 StR 68/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 68/01

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2001 beschlossen:

Es bleibt bei dem Beschluß des Senats vom 23. März 2001, durch

den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 11. Oktober 2000 als unbegründet verworfen

worden ist.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen durch Urteil vom 11. Oktober

2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Beschluß

vom 23. März 2001 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen diese

Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dem Senat lag im Zeitpunkt

der Entscheidung der Schriftsatz des neuen Wahlverteidigers des Angeklagten

vom 20. März 2001, der am 22. März 2001 beim Landgericht Köln eingegangen

war, nicht vor.

Es kann offen bleiben, ob dadurch, daß der Senat ohne Kenntnis dieses

Schriftsatzes entschieden hat, der Anspruch des Beschwerdeführers auf aus-

reichendes rechtliches Gehör verletzt worden ist. Jedenfalls gibt das Vorbrin-

gen

des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 20. März 2001 dem Senat nach

nochmaliger Beratung keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer