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BGH Beschluss vom 04.07.2001 – 2 StR 68/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2001 beschlossen:
Es bleibt bei dem Beschluß des Senats vom 23. März 2001, durch
den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 11. Oktober 2000 als unbegründet verworfen
worden ist.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen durch Urteil vom 11. Oktober
2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Beschluß
vom 23. März 2001 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen diese
Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dem Senat lag im Zeitpunkt
der Entscheidung der Schriftsatz des neuen Wahlverteidigers des Angeklagten
vom 20. März 2001, der am 22. März 2001 beim Landgericht Köln eingegangen
war, nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob dadurch, daß der Senat ohne Kenntnis dieses
Schriftsatzes entschieden hat, der Anspruch des Beschwerdeführers auf aus-
reichendes rechtliches Gehör verletzt worden ist. Jedenfalls gibt das Vorbrin-
gen
des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 20. März 2001 dem Senat nach
nochmaliger Beratung keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer