BGH Urteil vom 04.07.2001 – VIII ZR 279/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. Juli 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 285
Zur Ersatzpflicht eines Schuldners, der die Herausgabe einer Sache unter Berufung
auf ein ihm nicht zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigert.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 15. September 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und die Maschinenfabrik N. GmbH & Co. KG (in
Zukunft: N. KG) sind Schwesterunternehmen, welche von der N.
KG hergestellte Kartoffelerntemaschinen der Marke W. über die
Beklagte, eine Landmaschinenhändlerin, vertrieben. Mit Kauf- und Übernah-
mevertrag vom 7. November 1997 verkaufte die N. KG das gesamte
Know-how über die Herstellung von Kartoffelerntemaschinen der Marke W.
einschließlich gehaltener Patente, Schutzrechte, Produktionsmittel, Kun-
denstamm, Warenbestände sowie die in einer Anlage 8 aufgeführten Fertig-
produkte (Kartoffelerntemaschinen), sofern diese am 12. November 1997 durch
die Verkäuferin noch nicht verkauft worden waren, an die niederländische Fir-
ma Ne. Development C.V. (künftig: Ne. ). In der Anlage 8 war unter
anderem die Kartoffelerntemaschine W. Typ mit der Maschinen-
nummer
aufgeführt, die sich bei der Beklagten befand. Am
23. Dezember 1997 verweigerte die Beklagte den Vertretern der Firma Ne.
die Herausgabe der vorgenannten Erntemaschine.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Kaufprei-
ses für die Kartoffelerntemaschine W. Typ in Anspruch genom-
men und gemeint, zumindest müsse die Beklagte in dieser Höhe Schadenser-
satz leisten. Ferner hat sie den Kaufpreis für einen weiteren Kartoffel-Vollernter
des Typs abzüglich von ihr errechneter Provisionsansprüche verlangt.
Durch Teilurteil vom 17. Dezember 1998 hat das Landgericht die Beklagte zur
Zahlung des Kaufpreises für den zuletzt genannten Kartoffel-Vollernter - unter
Abzug von für begründet angesehener Provisionsansprüche - in Höhe eines
Betrages von 39.466,01 DM nebst Zinsen verurteilt. Durch Schlußurteil vom
10. Juni 1999 hat das Landgericht die Beklagte sodann zur Zahlung von
60.375 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die Kartoffelerntemaschine
W. Typ verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-
landesgericht die Klage, soweit über sie nicht durch Teilurteil vom 17. Dezem-
ber 1998 entschieden worden war, abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin sei
nicht berechtigt, von der Beklagten aus Anlaß der Weigerung vom 23. Dezem-
ber 1997, der Ne. die gebrauchte Kartoffelerntemaschine W. Typ
herauszugeben, die Zahlung von 60.375 DM zu verlangen. Einen Scha-
densersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung habe die Klägerin nicht
erlangt, da sie nicht dargetan habe, daß die Erntemaschine ihr Eigentum ge-
wesen sei und zu ihrem Bestand gehört habe.
Aber selbst für den Fall, daß ihr und nicht der N. KG das Eigen-
tum an der Maschine zugestanden habe, hafte die Beklagte nicht. Zwar könne
sich die Beklagte nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da ihre Provisi-
onsansprüche bereits durch die von ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 1997
gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin für den Kartoffel-Vollernter
Typ erklärte Verrechnung erloschen sei; auf gegenüber der N.
KG bestehende Provisionsansprüche könne die Beklagte ein Zurückbehal-
tungsrecht nicht stützen, da ihr insoweit als Gläubigerin und Schuldnerin ver-
schiedene juristische Personen gegenüber gestanden hätten. Es fehle jedoch
an dem für einen Schadensersatzanspruch nötigen Verschulden der Beklagten.
Allerdings sei diese am 23. Dezember 1997 zur Herausgabe der Erntemaschi-
ne verpflichtet gewesen, falls sie Kenntnis von der käuflichen Übernahme aller
Alt-Maschinen der Marke W. durch die Ne. gehabt habe. Es komme
jedoch nur eine fahrlässige Verletzung ihrer Nebenpflichten aus dem Rechts-
verhältnis zur Klägerin in Betracht, wobei zur Fahrlässigkeit eines Verhaltens
die Vorsehbarkeit eines schädigendes Erfolges der eingetretenen Art gehöre.
Dieses Verschuldensmerkmal lasse sich vorliegend bei der Beklagten, bezo-
gen auf den vorgetragenen Schadenseintritt bei der Klägerin, nicht bejahen,
weil die Beklagte bei ihrer Herausgabeverweigerung nicht habe damit rechnen
müssen, daß die Maschine für die Klägerin aufgrund eines Wettbewerbsver-
bots unverkäuflich sein würde, wenn sie deren Herausgabe verweigerte; aus
der Sicht der Beklagten sei die Entstehung eines solchen Schadens eine so
unwahrscheinliche Folge der verweigerten Herausgabe gewesen, daß sie ihr
Verhalten nicht habe darauf einrichten müssen.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzan-
spruch handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um
einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, sondern um einen solchen
aus Verzug, da die Klägerin Schadensersatz wegen Verweigerung der Heraus-
gabe der Kartoffelerntemaschine W. Typ , Maschinennr. ,
begehrt. Unter den rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung
fallen dagegen nach allgemeiner Meinung lediglich solche schuldhaften Ver-
tragsverletzungen, die weder Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Fol-
ge haben (vgl. BGHZ 11, 80, 83; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR
42/76, NJW 1978, 260 unter II 3 a, jew. m.w.Nachw.).
2. Mit Erfolg beanstandet die Revision zunächst die Annahme des Be-
rufungsgerichts, die Klägerin habe als Voraussetzung für ihren Schadenser-
satzanspruch nicht dargetan, daß die fragliche Kartoffelerntemaschine zu ih-
rem Bestand gehört habe, so daß es bereits am erforderlichen Schaden der
Klägerin fehle.
a) Im ersten Rechtszug war unstreitig, daß die betreffende Maschine bei
Abschluß des Vertrages vom 7. November 1997 im Eigentum der Klägerin ge-
standen hat. Dort hat die Klägerin vorgetragen, sie habe ihre Maschine, die
ursprünglich von der Firma W. -Werk Maschinenbau GmbH geliefert worden
sei, später erworben; das habe die Beklagte gewußt. Die Beklagte, die sich
auch vorprozessual gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin ledig-
lich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unvollständiger Provisionsabrech-
nungen berufen hatte (siehe Schreiben vom 27. Januar 1998), hat in erster In-
stanz das Eigentum der Klägerin an der Maschine nicht in Abrede gestellt.
Auch das Landgericht ist in seinem Schlußurteil vom 10. Juni 1999 vom Ei-
gentum der Klägerin an der in Frage stehenden Kartoffelerntemaschine ausge-
gangen. In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das Eigentum der Klä-
gerin an der Maschine zunächst ebenfalls nicht bestritten. In ihrer Berufungs-
erwiderung hat die Klägerin Einzelheiten zum Verkauf der gesamten Produkti-
on der W. Kartoffelerntemaschinen sowie der damit verbundenen
Rechte und Warenzeichen einschließlich der bereits produzierten Kartoffelro-
demaschinen dargelegt und unter Beweisantritt vorgetragen, die N. KG
habe sich im Vertrag mit der Ne. vom 7. November 1997 auch zur Übereig-
nung solcher Kartoffelrodemaschinen verpflichtet, die ursprünglich im Eigentum
der Klägerin gestanden hätten. Dabei hätten sich die Klägerin und die
N. KG darauf verständigt, daß letztere auch den Bestand der Klägerin
an Kartoffelerntemaschinen veräußern könne; es sei vereinbart gewesen, daß
die Klägerin als Gegenleistung von der N. KG den Preis für die Kar-
toffelroder erhalte, den diese ihrerseits aus dem Vertrag mit der Ne. habe
erlösen können. Dabei hat die Klägerin die Anlage 8 zum Vertrag vom
7. November 1997 vorgelegt, in welcher als Eigentümer die Abkürzung
"O. " (offensichtlich die Klägerin) angegeben ist. Daraufhin hat die Beklagte
erstmals mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 mit Nichtwissen bestritten, daß die
streitbefangene Maschine zum Bestand der Klägerin gehört habe und die be-
hauptete Absprache zwischen der Klägerin und der N. KG getroffen wor-
den sei.
b) Danach hat die Klägerin vorgetragen und unter Zeugenbeweis ge-
stellt, daß die Maschine vor Abschluß des Vertrages mit der Ne. der Kläge-
rin gehört und zu deren Bestand gezählt hatte. Einer weiteren Darlegung ihrer
Eigentumserlangung bedurfte es mit Rücksicht auf die zwischen ihr und der
N. KG bestehende Verbindung entgegen der Ansicht der Revisionser-
widerung nicht. Ohne eine Aufklärung des Sachverhalts durfte das Berufungs-
gericht die Klage daher nicht bereits wegen eines fehlenden Schadens der
Klägerin als unbegründet abweisen.
3. Auch mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründung
kann eine Ersatzpflicht der Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu
legenden Vorbringen der Klägerin nicht verneint werden.
a) Die Beklagte war am 23. Dezember 1997 zur Herausgabe der Kartof-
felerntemaschine an die Vertreter der Ne. verpflichtet, da nach dem Vor-
trag der Klägerin Gegenstand des Kauf- und Übernahmevertrages vom
7. November 1997 die in der Anlage 8 aufgeführten Maschinen sein sollten, die
per 12. November 1997 tatsächlich verfügbar waren. Aufgrund des Vertrages
vom 7. November 1997 war die Ne. jedenfalls als Vertreter der Klägerin,
die nach ihrem unter Beweis gestellten Vortrag die N. KG auch zur
Veräußerung der in ihrem Eigentum stehenden Maschinen ermächtigt hatte,
berechtigt, die fragliche Maschine gemäß § 985 BGB in Besitz zu nehmen. So-
weit die Revisionserwiderung meint, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß
Ne. den Herausgabeanspruch mit Vollmacht der Klägerin der Beklagten
gegenüber geltend gemacht hat, steht dies in Widerspruch zu dem im Tatbe-
stand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin.
b) Die Herausgabe der Maschine hat die Beklagte nach den auch von
der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-
richts mit Rücksicht auf bestehende Gegenforderungen gegen die Klägerin und
die N. KG verweigert. In dem Herausgabeverlangen der Vertreter der
Ne. lag entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bei verständiger
Beurteilung zugleich eine Mahnung im Sinne des § 284 BGB, die mit der die
Fälligkeit begründeten Handlung verbunden werden kann (BGH, Urteil vom
14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141 unter
II 1; siehe auch
MünchKomm-Thode, BGB, 3. Aufl., § 284 Rdnr. 35 m.w.Nachw.). Im übrigen ist
auch eine Mahnung entbehrlich, weil die Beklagte - wie noch auszuführen sein
wird - die Herausgabe von der Erfüllung nicht bestehender Gegenrechte ab-
hängig gemacht und damit in der geschuldeten Form endgültig verweigert hat
(vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 1985 - VIII ZR 249/84, NJW 1986,
661 unter II 2 a).
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Zurückbehaltungsrecht
der Beklagten, das nach seiner Geltendmachung einen Verzug ausschließen
würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1971 - VIII ZR 59/70, WM 1971, 1020 unter
I 2 b) verneint, da die Provisionsansprüche der Beklagten gegenüber der Klä-
gerin bereits durch die von ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 erklärte
Aufrechnung erloschen waren. Daß die Beklagte zugleich die Aufrechnung mit
Ansprüchen gegen die N. KG erklärt hatte, steht der Wirksamkeit der
im Verhältnis zur Klägerin erklärten Aufrechnung mit einer seinerzeit auf
51.019,60 DM bezifferten Provisionsforderung gegenüber der Forderung der
Klägerin aus dem Verkauf betreffend den Kartoffel-Vollernter Typ nicht
entgegen. Die Gegenrüge der Revisionserwiderung, die Aufrechnung in dem
Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 1997 mit ihren Provisionsansprü-
chen gegen den Anspruch der Klägerin wegen der Erntemaschine W.
Typ sei deshalb wirkungslos geblieben, weil die Beklagte seinerzeit nicht
zwischen Ansprüchen gegen die Klägerin und gegen die N. KG unter-
schieden habe, greift nicht durch. Nach der im Tatbestand des Berufungsurteils
wiedergegebenen Behauptung der Beklagten im Berufungsverfahren hat sie
sich der betreffenden Provisionsansprüche gerade der Klägerin gegenüber be-
rühmt und eine entsprechende Verrechnung vorgenommen. Dies unterliegt der
Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 Satz 1 ZPO). Daß der Beklagten
- mangels Gegenseitigkeit - ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Provi-
sionsansprüche gegen die N. KG nicht zustand, bezweifelt auch die
Revisionserwiderung nicht.
d) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verweigerung der
Herausgabe der Maschine wegen offener Provisionsansprüche durch die Be-
klagte auf einem Irrtum oder einer falschen Beurteilung der Rechtslage beruh-
te. Wenn die Beklagte der Meinung war, sich gegenüber dem Herausgabever-
langen auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen gegen die N. KG beste-
hender Provisionsansprüche berufen zu können, handelte es sich um einen
Rechtsirrtum, der nicht unverschuldet war (vgl. § 285 BGB). Nach ständiger
Rechtsprechung sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums
strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig
prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche
Rechtsprechung sorgfältig beachten muß (BGHZ 89, 296, 303; BGH Urteil vom
14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, NJW 1994, 2754 unter II. 3.; siehe auch Palandt/
Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 285 Rdn. 4 m.w.N.). Die Beklagte hat zwar geltend
gemacht, es habe von ihr "kaum verlangt werden" können, die einzelnen Ge-
genansprüche aus Provisionen auseinanderzuhalten, die zum einen gegen die
Klägerin und zum anderen gegen die N. KG bestanden hätten, die ver-
schiedenen Verrechnungsmöglichkeiten seien für sie im Dezember 1997 bzw.
Januar 1998 "kaum überschaubar" gewesen. Die Behauptung, die Beklagte
habe mit Ansprüchen gegen die N. KG auch gegenüber der Klägerin
aufrechnen dürfen, liegt hierin jedoch nicht. Die Beklagte legt auch nicht dar,
wie sie zur Ansicht einer solchen Verrechnungsmöglichkeit kommen konnte.
e) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gel-
tend gemachten Schadensersatzanspruch deshalb an einem fehlenden Ver-
schulden der Beklagten scheitern lassen, weil für diese der eingetretene Scha-
den nicht voraussehbar gewesen sei.
Befand sich die Beklagte aufgrund ihrer Weigerung, die fragliche Ernte-
maschine am 23. Dezember 1997 an die Vertreter der Ne. herauszugeben,
im Verzug, kann die Klägerin Ersatz des ihr dadurch adäquat verursachten
Schadens verlangen (RGZ 109, 97, 99; MünchKomm-Thode aaO, § 286
Rdnr. 4; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 286 Rdnr. 11). Ob der ersatz-
pflichtige Schuldner mit dem durch die verzögerte Leistung entstehenden
Schaden gerechnet hat, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1955
- II ZR 196/54, DB 1956, 110; MünchKomm-Thode aaO). Die erforderliche ad-
äquate Verursachung des von der Klägerin geltend gemachten Schadens ist
hier zu bejahen. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, daß die ge-
brauchte Maschine, wenn ihre Herausgabe einem bestimmten Käufer gegen-
über verweigert wurde, unter Umständen nicht mehr anderweitig absetzbar sein
könnte. Darauf, ob der Beklagten bekannt war, daß die Klägerin einem Wett-
bewerbsverbot unterlag, so daß die Maschine aus diesem Grunde für die Klä-
gerin später unverkäuflich sein würde, kommt es entgegen der Ansicht des Be-
rufungsgerichts nicht an.
III. Da das angefochtene Urteil danach keinen Bestand haben kann, war
die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Aufklärung des
Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen