Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2001 – I ZB 12/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2001

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar

2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die weitere (sofortige) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach

§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im

Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz für

das Ablehnungsverfahren nicht getroffen. Die Beschwerde gegen Entscheidungen

der Oberlandesgerichte ist – von den im Gesetz ausdrücklich genannten Aus-

nahmefällen abgesehen – nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des

Antragstellers, diese Entscheidung um mehrere Monate zurückzustellen, ist der

Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Unzulässigkeit der weiteren

Beschwerde nicht in eine sachliche Prüfung eingetreten werden kann.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Pokrant