BGH Beschluss vom 05.07.2001 – I ZB 12/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2001
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar
2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die weitere (sofortige) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach
§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im
Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz für
das Ablehnungsverfahren nicht getroffen. Die Beschwerde gegen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte ist – von den im Gesetz ausdrücklich genannten Aus-
nahmefällen abgesehen – nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des
Antragstellers, diese Entscheidung um mehrere Monate zurückzustellen, ist der
Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Unzulässigkeit der weiteren
Beschwerde nicht in eine sachliche Prüfung eingetreten werden kann.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant