BGH Urteil vom 05.07.2001 – I ZR 335/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. Juli 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Scanner
UrhG § 54a Abs. 1, § 54d, Anlage zu § 54d Abs. 1
Im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit
der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein
herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden
Vervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den
Herstellern und Importeuren der Scanner zu tragen.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 – I ZR 335/98 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1998 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die
urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer
Verleger wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner. Die Parteien strei-
ten darüber, ob Scanner zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten
nach § 54a Abs. 1 UrhG, also zu den Geräten gehören, die zur Vervielfältigung
durch Ablichtung oder ein Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Die
Klägerin hat einen Tarif herausgegeben (Anlage K 1; BAnz. Nr. 46 v. 7.3.1995),
der auf dem mit einem Herstellerverband geschlossenen Gesamtvertrag beruht.
Dieser Tarif, der bei Scannern nach Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungs-
vermögen unterscheidet, weicht von den im Gesetz (Ziffer II.1. der Anlage
zu § 54d Abs. 1 UrhG) für Vervielfältigungsgeräte vorgesehenen Vergütungssät-
zen nur nach unten ab. Die Geräte der Beklagten fallen danach in die Gruppe von
Geräten, die zwei bis zwölf Seiten pro Minute bei einer Auflösung von 200 bis
600 dpi scannen können. Der Tarif der Klägerin sieht für diese Geräte Vergü-
tungssätze von 46,80 DM, für Farbscanner 93,60 DM vor (gegenüber 75 DM und
150 DM nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG).
Aufgrund einer von der Beklagten erteilten Auskunft nimmt die Klägerin,
nachdem sie zunächst die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungs-
gesetz angerufen hat (ZUM 1996, 909), die Beklagte für den Vertrieb von 662
Graustufen- und 1.233 Farbscannern auf Zahlung von 156.637,73 DM nebst Zin-
sen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM 1999, 248 = CR 1999, 415).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Scanner als vergütungspflichtige Vervielfälti-
gungsgeräte i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Sie würden in Verkehr ge-
bracht, um das Herstellen von Kopien von Bild- oder Textvorlagen zu ermögli-
chen, wobei auch urheberrechtlich geschützte Vorlagen erfaßt und vervielfältigt
würden. Der Einwand der Beklagten, den Scannern gehe die Kopierfunktion ab,
weil es für eine Vervielfältigung stets der Verbindung mit einem Computer und ei-
nem Drucker bedürfe, sei nicht stichhaltig. Denn es sei gerade der Scanner, der
das zu vervielfältigende Werk aufnehme und es in Datensätze umwandele, die
dann von den angeschlossenen Geräten weiterverarbeitet würden. Der Scanner
stelle daher das für den Vervielfältigungsvorgang maßgebliche Aufzeichnungsge-
rät dar.
Auch die Einwände der Beklagten zur Vergütungshöhe seien unberechtigt.
Daß die Scanner der Beklagten nach Leistungsfähigkeit und Preis nicht für den
gewerblichen, sondern vor allem für den privaten Gebrauch bestimmt seien, kön-
ne nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen Vergütungspflicht führen. Wenn
es – wie von der Beklagten vorgebracht – zutreffe, daß ihre Geräte nicht lei-
stungsfähiger seien als die von der Klägerin nicht erfaßten Handscanner, könne
daraus nur der Schluß gezogen werden, daß auch für Handscanner eine Vergü-
tung geschuldet sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den
von der Beklagten vertriebenen Scannern um Vervielfältigungsgeräte handelt, al-
so um Geräte, die dazu bestimmt sind, geschützte Vorlagen durch Ablichtung
oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1
Satz 1 UrhG).
a) Die Revision wendet demgegenüber ein, nach der Senatsrechtspre-
chung sei ein Gerät nur dann zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt,
wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbestim-
mung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 – I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. –
Video-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. – Readerprinter). Den Scannern der Be-
klagten fehle die insofern vorauszusetzende technische Eignung, weil sie nicht in
der Lage seien, die der Vorlage entnommenen Informationen zu speichern. Die
Speicherung, auf die der Senat in der Vergangenheit als für die technische Eig-
nung maßgeblich abgestellt habe, erfolge nicht im Scanner, sondern im PC. Dem
kann nicht beigetreten werden.
aa) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekann-
ter technischer Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häu-
fig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden. Vielmehr ist zu fragen, ob
der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber
als regelungsbedürftig angesehen hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht kein
Zweifel, daß der durch den Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgang von der
gesetzlichen Vergütungsregelung in § 54a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfaßt ist.
Denn im Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehöri-
gen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches
Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es daß die Vorlage originalgetreu wie-
dergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird
(vgl. zu Telefaxgeräten mit festem Vorlagenglas BGHZ 140, 326, 328 f. – Telefax-
geräte). Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich, daß die ein-
zelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im
Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (vgl. BGH GRUR 1981,
355, 358 – Video-Recorder). Offen bleibt dabei nur die Frage, für welches der in
Rede stehenden Geräte – Scanner, PC oder Drucker – die Vergütungspflicht
nach § 54a Abs. 1 UrhG besteht.
bb) Können Geräte – wie im Streitfall der Scanner – nur im Zusammenwir-
ken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, un-
terfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu einer solchen Funktionseinheit gehö-
renden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige
Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Rege-
lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im
übrigen ist es für eine derartige Funktionseinheit typisch, daß nicht für jedes der
Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei i.S. von
§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigun-
gen bestimmt.
cc) Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionsein-
heit ist der Scanner das Gerät, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen
mit PC und Drucker wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Wäh-
rend fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird,
kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz. Dabei ist in
diesem Zusammenhang unerheblich, ob etwa ein PC ohne Scanner zum Verviel-
fältigen urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden kann. Denn vor-
liegend geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners,
der funktional ohne weiteres dem Kopieren mit einem herkömmlichen Fotokopier-
gerät entspricht. Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne den
Einsatz eines Scanners vorgenommen wird – z.B. das Speichern eines aus dem
Internet heruntergeladenen Textes auf die Festplatte –, “durch Ablichtung oder in
einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” erfolgt und deswegen ebenfalls vom
Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG erfaßt wird, braucht im
Streitfall nicht entschieden zu werden.
dd) Entgegen der Annahme der Revision steht diese Betrachtungsweise
auch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. Insbesondere ergibt
sich aus der Entscheidung “Video-Recorder” (BGH GRUR 1981, 355, 357) nichts
anderes. Zwar ist dort zu der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte treffenden Ver-
gütungspflicht (damals § 53 Abs. 5, heute § 54 Abs. 1 UrhG) ausgeführt, Eignung
zur Vervielfältigung bedeute “nach dem heutigen Stand der Technik, daß das Vi-
deogerät in der Lage sein muß, die in einem elektronischen Signal enthaltene
Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke der
Wiedergabe auf Magnetband zu speichern”. Damit wird jedoch nur darauf abge-
stellt, daß eine Eignung zur Vervielfältigung zwingend eine Speicherung der Bild-
und Toninformation voraussetzt, ohne damit – über den entschiedenen Fall hin-
aus – das Erfordernis aufzustellen, das zur Vergütung herangezogene müsse
stets das Gerät sein, auf dem auch die Speicherung erfolgt. Im übrigen setzt der
Vorgang der Reprographie, der durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1
UrhG in erster Linie erfaßt werden sollte, anders als der der Aufzeichnung von
Bild- oder Tonaufnahmen keine analoge oder digitale Speicherung voraus. Auch
im herkömmlichen Fotokopiergerät findet eine solche Speicherung nicht statt.
b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist
das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Scanner dazu bestimmt sind, für
urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen verwendet zu werden. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, daß die Vervielfältigung nicht der ausschließliche Zweck zu sein
braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. – Readerprinter). Diese Zweckbestimmung ist
bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zuge-
schnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit
aber auch bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326 – Telefaxgeräte) und sogenannten
Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikro-
fiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergrößerter
Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 – Readerprinter).
2. Auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Ausführungen
des Berufungsgerichts zur Vergütungshöhe wendet, sind nicht begründet.
a) Der Umstand, daß die gesetzlich bestimmten Vergütungssätze von her-
kömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und daher nicht durchweg für die hier in
Rede stehenden Scanner zu passen scheinen, kann nicht dazu führen, die mit
dem Betrieb von Scannern verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Ver-
gütungspflicht freizustellen. Diese Nutzung zu vernachlässigen würde – entspre-
chend den Ausführungen des Senats zu Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 333 f.)
– dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Ge-
räte- und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urhe-
berrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem
Grundsatz zu entsprechen, daß der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung
seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist.
b) Unbedenklich ist, daß der Tarif der Klägerin bei Scannern auf Erfas-
sungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen abstellt.
Die Revision rügt demgegenüber, der Tarif wähle damit für die Leistungs-
stärke einen anderen Anknüpfungspunkt als das Gesetz, das für Vervielfälti-
gungsgeräte auf die Zahl der Vervielfältigungsstücke abstellt, die mit dem Gerät
pro Minute gefertigt werden können (Ziffer I.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG).
Denn zu dem Vervielfältigungsvorgang, auf den das Gesetz abstelle, gehöre – so
die Revision unter Hinweis auf das Beklagtenvorbringen – der Ausdruck der ko-
pierten Seiten; werde mehr als ein Exemplar pro Seite ausgedruckt, hänge die
Zahl der Vervielfältigungen, die pro Minute gefertigt werden könnten, maßgeblich
von der Leistungsstärke vor allem des Druckers ab.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision hat nicht dargetan, daß damit
wirklich ein anderer, sachfremder Maßstab für die Leistungsstärke gewählt wor-
den ist. Denn es ist nicht ersichtlich, daß nicht auch bei Fotokopiergeräten die
Zahl der Vervielfältigungen pro Minute unterschiedlich ist – je nachdem, ob nur
ein Exemplar oder mehrere Exemplare pro Vorlage gefertigt werden. Da dies of-
fen ist, wird auch bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsregelung die
Zahl der Kopien von unterschiedlichen Vorlagen als maßgeblich anzusehen sein,
so daß es auch dort nicht darauf ankommt, wieviele Kopien von ein und derselben
Vorlage in einer Minute gefertigt werden können. Damit besteht entgegen der An-
sicht der Revision kein Unterschied gegenüber dem Kriterium der Erfassungsge-
schwindigkeit, auf das die Klägerin im Rahmen ihres Tarifs für Scanner abstellt.
c) Die Revision wendet ferner ein, der von der Klägerin festgelegte Tarif
sei im Hinblick darauf nicht angemessen, daß die preislich zwischen 200 und
300 DM liegenden Scanner der Beklagten schon wegen ihrer begrenzten Lei-
stungsfähigkeit lediglich für private, nicht für kommerzielle Anwender in Betracht
kämen. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Be-
rufungsgericht die gesetzliche Bemessungsgrundlage für den Vergütungsan-
spruch in § 54d Abs. 2 UrhG unbeachtet gelassen hat. Nach dieser Bestimmung
richtet sich die Vergütung nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts,
die nach den Umständen wahrscheinlich sei. Diese Regelung betrifft indessen
nicht die Ansprüche, die durch die betragsmäßig bezifferte Gerätevergütung ab-
gegolten werden (§ 54d Abs. 1 UrhG mit Anlage), sondern allein die Be-
treibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die von der Klägerin beanspruchten
Tarife liegen im übrigen deutlich unter den Beträgen, die das Gesetz als feste
Vergütungssätze festgeschrieben hat. Anders als bei Telefaxgeräten (BGHZ 140,
326, 334 – Telefaxgeräte) kann bei Scannern auch nicht von einer lückenhaften
Regelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von
herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfälti-
gungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist. Auch bei
Telefaxgeräten hat der Senat eine Lücke nur für Geräte mit Einzugsschlitz, nicht
für solche mit Vorlagenglas für gegeben erachtet. Soweit zwischen herkömmli-
chen Kopiergeräten und Scannern ein deutlicher Unterschied in der Leistungsfä-
higkeit besteht, ist darauf hinzuweisen, daß sowohl die gesetzlich vorgesehenen
Sätze als auch der von der Klägerin ihrer Berechnung zugrundegelegte Tarif nach
Leistungsstärke der Geräte differenzieren und für weniger leistungsfähige Geräte
niedrigere Vergütungssätze vorsehen.
Soweit die Revision beanstandet, der Tarif der Klägerin sei im Hinblick auf
die niedrigen Gerätepreise für Scanner unangemessen hoch, kann sie daher kei-
nen Erfolg haben. Dies ändert allerdings nichts daran, daß im Hinblick auf die
unterschiedlichen Sachverhalte, die heute von der Vergütungsregelung des § 54a
Abs. 1 UrhG erfaßt werden, eine Änderung der gesetzlichen Regelung – sei es
durch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder sei es durch eine stärkere
Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge – sinnvoll er-
scheint.
III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenent-
scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant