Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2001 – IX ZR 15/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 5. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Dezember 1998

wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 350.000 DM [geschätzter Er-

lösanteil für die fragliche Grundschuld bei einer Verwertung des

Grundstücks].

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 554b ZPO).

Die Ehefrauen der Gesellschafter T. und M. haben mit der Grundschuld

ihr eigenes damaliges Vermögen belastet, das die Gesamtvollstreckungs-

schuldnerin erst später (zurück-)erworben hat. Die Voraussetzungen für eine

Anfechtung der Belastung - insbesondere entsprechend § 40 Abs. 2 KO - sind

nicht dargetan. Das Berufungsgericht geht aufgrund der notariellen Eintra-

gungsbewilligung von einer "Bestellung" der Grundschuld aus; demgegenüber

hat die Klägerin nicht näher vorgetragen, daß eine beiderseitige dingliche Eini-

gung i.S.v. § 873 Abs. 1 BGB nicht zustande gekommen wäre, so daß eine sol-

che Gestaltung hier auch nicht Streitgegenstand ist. Die Klägerin hat ferner

nicht substantiiert dargetan, daß die Grundschuld ohne Rechtsgrund bestellt

wurde; im Gegenteil hat sie eine Kreditforderung der Beklagten von mehr als

1,5 Mio. DM zur Gesamtvollstreckungstabelle anerkannt.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter