BGH Beschluss vom 05.07.2001 – IX ZR 15/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 5. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Dezember 1998
wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 350.000 DM [geschätzter Er-
lösanteil für die fragliche Grundschuld bei einer Verwertung des
Grundstücks].
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554b ZPO).
Die Ehefrauen der Gesellschafter T. und M. haben mit der Grundschuld
ihr eigenes damaliges Vermögen belastet, das die Gesamtvollstreckungs-
schuldnerin erst später (zurück-)erworben hat. Die Voraussetzungen für eine
Anfechtung der Belastung - insbesondere entsprechend § 40 Abs. 2 KO - sind
nicht dargetan. Das Berufungsgericht geht aufgrund der notariellen Eintra-
gungsbewilligung von einer "Bestellung" der Grundschuld aus; demgegenüber
hat die Klägerin nicht näher vorgetragen, daß eine beiderseitige dingliche Eini-
gung i.S.v. § 873 Abs. 1 BGB nicht zustande gekommen wäre, so daß eine sol-
che Gestaltung hier auch nicht Streitgegenstand ist. Die Klägerin hat ferner
nicht substantiiert dargetan, daß die Grundschuld ohne Rechtsgrund bestellt
wurde; im Gegenteil hat sie eine Kreditforderung der Beklagten von mehr als
1,5 Mio. DM zur Gesamtvollstreckungstabelle anerkannt.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter