BGH Beschluss vom 05.07.2001 – IX ZR 3/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 5. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 1998 wird
nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 76.394,97 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grund-
sätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b
ZPO). Hinreichende Gründe für eine rechtswirksame Kündigung des Jagd-
pachtvertrages hat der Beklagte nicht einmal in seinem nachgereichten Schrift-
satz vom 2. Dezember 1998 in substantiierter Form vorgetragen.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter