Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2001 – IX ZR 3/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 5. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 1998 wird

nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 76.394,97 DM.

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grund-

sätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b

ZPO). Hinreichende Gründe für eine rechtswirksame Kündigung des Jagd-

pachtvertrages hat der Beklagte nicht einmal in seinem nachgereichten Schrift-

satz vom 2. Dezember 1998 in substantiierter Form vorgetragen.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Zugehör

Ganter