Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.07.2001 – IX ZR 327/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

ja

Verkündet am: 5. Juli 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 556 Abs. 1, 985; GesO § 12 Abs. 1; KO § 43; InsO § 47

Der Herausgabeanspruch des Vermieters begründet ein Aussonderungsrecht im Konkurs nur in demselben Umfang wie derjenige nach § 985 BGB. Ein weiterge- hender mietvertraglicher Räumungsanspruch ist lediglich eine Insolvenzforde- rung (Abweichung von BGHZ 127, 156, 165 ff).

GesO § 13 Nr. 1; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

Die Konkursmasse des Mieters haftet für einen vertragswidrigen Zustand der Mietsache, über die das Mietverhältnis vor Konkurseröffnung beendet war, - insbesondere für Altlasten - nur, soweit der Konkursverwalter den Zustand durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen verursacht hat.

GesO § 1 Abs. 1; KO §§ 1 Abs. 1, 207; InsO § 1

Auch in der Insolvenz einer juristischen Person obliegt dem Verwalter jedenfalls vorrangig die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Demgegenüber treten denk- bare Liquidationsaufgaben zurück.

BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99 - OLG Naumburg

LG Magdeburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 4. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Februar 1999

und der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom

7. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen

der B. GmbH. In dieser Eigenschaft vermietete er Betriebsgrundstücke ein-

schließlich wesentlicher Bestandteile an die P. GmbH (nachfolgend P.). Wegen

erheblicher Mietzinsrückstände der P. kündigte der Kläger das Mietverhältnis

durch Schreiben vom 17. Januar 1997 fristlos.

Aufgrund eines gegen die P. gestellten Gesamtvollstreckungsantrags

erließ das Amtsgericht Magdeburg am 20. November 1997 ein allgemeines

Verfügungsverbot gegen sie und bestellte den Beklagten zum Sequester. Am

1. Januar 1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die P. eröff-

net und der Beklagte zum Verwalter ernannt.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe der

Betriebsgrundstücke, insbesondere die Beseitigung der "auf den ... Flächen

erfolgten Verfüllungen durch Bauschutt, Müll oder ähnlichem". Das Landgericht

hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht dessen Be-

rufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Klageabweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe

und Räumung der Betriebsgrundstücke gemäß § 556 Abs. 1 BGB. Dieser An-

spruch umfasse außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die

Räumung. Übertrage der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz, gebe er das

Mietobjekt jedoch in verwahrlostem Zustand zurück und entferne er die zum

Zwecke der Gebrauchsnutzung auf das Grundstück geschafften Sachen nicht,

so enthalte er die Sache dem Vermieter vor. Nach dem zugrunde zu legenden

Klägervortrag sei der Zustand des Mietobjekts derzeit noch so, daß die Entfer-

nung der auf den Freiflächen des Grundstücks befindlichen Gegenstände und

die Wiederherstellung des Ursprungszustandes nicht unerhebliche Aufwen-

dungen erforderlich machten. Deshalb habe die P. ihre Räumungspflicht bis

zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung nicht erfüllt. Aus dem Vortrag des Be-

klagten ergebe sich nichts anderes. Er bestreite nur, daß der auf dem Gelände

lagernde Bauschutt, Hausmüll und ähnliches auf Handlungen der Gesamtvoll-

streckungsschuldnerin zurückzuführen sei. Eine anderweitige Entstehung habe

er jedoch nicht dargetan.

Weder die P. noch der Beklagte hätten den Räumungs- und Herausga-

beanspruch erfüllt. Hierfür trage der Beklagte die Beweislast. Der Kläger habe

sich insoweit auch nicht im Annahmeverzug befunden. Denn der Beklagte habe

nicht vorgetragen, wann die Gemeinschuldnerin oder er als Sequester im Jahre

1997 dem Kläger gegenüber die Räumung des Mietobjekts erklärt hätten, und

daß dieser die Entgegennahme abgelehnt habe. Ferner habe der Beklagte

nicht ausreichend vorgetragen, der Zustand des Mietobjekts sei so gewesen,

daß der Kläger an der Wiederinbesitznahme nicht gehindert werde. Dem stehe

es nicht entgegen, daß der Kläger und Dritte vorhandene Hallen nutzten.

Endlich sei insoweit der Umstand bedeutungslos, daß über das Vermö-

gen der P. inzwischen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei.

Der Kläger mache einen Aussonderungsanspruch geltend. Eine Verpflichtung

der Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsmasse zur Räumung und Herausgabe

trete ein, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter den Mietgegenstand zur

Konkursmasse gezogen habe, indem er die Herausgabe abgelehnt oder ihn für

die Masse genutzt habe. Hier sei der Beklagte zunächst davon ausgegangen,

daß die P. ihrer Herausgabe- und Rückgabepflicht nicht nachgekommen sei.

Noch mit Schreiben vom 30. März 1998 habe er erklärt, der Kläger möge sich

zwecks Absprache eines Übergabetermins mit einem Bevollmächtigten des

Beklagten in Verbindung setzen. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, daß

er zu einem früheren Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstrek-

kungsverwalter erklärt habe, das Mietobjekt nicht für die Gesamtvollstrek-

kungsmasse in Anspruch zu nehmen. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe der P.

und die unfertigen Erzeugnisse hätten mindestens zur Zeit der Eröffnung des

Gesamtvollstreckungsverfahrens noch auf dem Betriebsgrundstück gelagert, so

daß der Beklagte es genutzt habe.

II.

Räumungsanspruch

1. Der Kläger stützt den eingeklagten Anspruch auf seine Eigenschaft

als Vermieter; alleinige Eigentümerin des Grundstücks ist die Trägerin der von

ihm verwaltete Vermögensmasse nicht. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB ist der Mie-

ter verpflichtet, nach der Beendigung des Mietverhältnisses die gemietete Sa-

che zurückzugeben.

a) Dieser vertragliche Anspruch reicht weiter als der Herausgabean-

spruch des Eigentümers: Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem Eigentümer

grundsätzlich nur den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, ins-

besondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. Dage-

gen erstreckt sich die Herausgabepflicht des rechtsgrundlosen Besitzers nicht

auf die Wegnahme von Einrichtungen oder die Beseitigung von Veränderun-

gen (MünchKomm-BGB/Medicus, 3. Aufl. § 985 Rn. 18).

Mit diesem begrenzten Umfang begründet auch der Herausgabean-

spruch des Vermieters ein Aussonderungsrecht, dessen Erfüllung durch den

Konkursverwalter zu Masseschulden führen kann (s.u. III).

b) Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie

hat grundsätzlich zum Inhalt, daß der Mieter bei Vertragsende die Mietsache im

vertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzu-

stellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von

ihm abgeschlossenen Vertrag. Sie kann nur unter den hierfür allgemein gelten-

den Regeln - § 13 Nr. 1 GesO, § 59 KO oder § 55 InsO - zur Masseverbindlich-

keit werden. Dies gilt insbesondere für die Wegnahme von Einrichtungen des

Mieters sowie die Beseitigung der von ihm vorgenommenen Veränderungen,

die zur Räumung im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB gehören. Anderenfalls würde

die durch § 13 Nr. 1 GesO (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2

InsO) bezweckte Begrenzung von Masseschulden unterlaufen (ebenso BGHZ

72, 263, 267). Dem steht das Urteil BGHZ 86, 204 ff nicht entgegen; in diesem

Falle hatte das Mietverhältnis die Konkurseröffnung überdauert, und dem Kon-

kursverwalter oblagen daraus begrenzte nachvertragliche Obhutspflichten zur

Vermeidung weiterer Verschlechterungen. Darum geht es im vorliegenden

Falle nicht (s.u. 2 a).

Zwar ändert die Eröffnung des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungs-

verfahrens nicht den Inhalt des Räumungsanspruchs selbst. Diese Folge be-

sagt aber umgekehrt auch nichts darüber, in welchem Umfange die dafür ent-

stehenden Kosten Masseschulden oder nur Gesamtvollstreckungsforderungen

begründen. Insoweit sind die Anspruchsfolgen teilbar (BGHZ 125, 270, 275 ff;

Schulz InVo 1999, 161, 164 f; vgl. §§ 105, 108 Abs. 2 InsO). An der Teilbarkeit

ändert auch der Umstand nichts, daß der reine Herausgabeanspruch ein Aus-

sonderungsrecht begründen kann (s.u. III). Diese Verstärkung des vertragli-

chen Anspruchs des Vermieters soll nur verhindern, daß die Aussonderungs-

befugnis allein von der Eigentümerstellung abhängt. Der Vermieter, der selbst

nicht Eigentümer ist, soll also nicht schlechter gestellt werden als der vermie-

tende Eigentümer. Keinesfalls soll er aber besser gestellt werden als dieser:

Die Aussonderung beschränkt sich auch dann ihrem Umfang nach stets auf die

Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück. Nur Kosten, die in

diesem Umfang anfallen, können die Gesamtvollstreckungsmasse als solche

belasten. Soweit der Mieter hingegen wegen der Verschlechterung der Mietsa-

che Schadensersatz schulden mag, begründet dies lediglich eine Gesamtvoll-

streckungsforderung.

An dieser Abgrenzung ist der erkennende Senat nicht durch entgegen-

stehende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehindert. Zwar hat der XII.

Zivilsenat ausgesprochen, daß der mietvertragliche Rückgabeanspruch auch

insoweit vom Konkursverwalter zu Lasten der Masse zu erfüllen sei, als er die

Entfernung zurückgelassener Sachen umfasse (BGHZ 127, 156, 165 ff). Der

XII. Zivilsenat hat jedoch auf Anfrage erklärt, daß er in diesem Punkt nicht an

der im genannten Urteil vertretenen Auffassung festhalte.

2. Der Räumungsanspruch des Klägers begründet nach dessen eige-

nem Vorbringen hier keine Masseschuld (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO), sondern

allenfalls eine Gesamtvollstreckungsforderung. Deren Erfüllung kann er nicht

vom Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter verlangen; statt dessen

steht ihm nur die Möglichkeit offen, den Erfüllungs- oder einen aus der Nicht-

erfüllung folgenden Schadensersatzanspruch zum Vermögensverzeichnis (§ 11

GesO) anzumelden.

a) Der Beklagte schuldete die vertragliche Rückgewähr im Sinne von

§ 556 Abs. 1 BGB nicht als Masseverbindlichkeit.

Für Veränderungen der Mietsache, eingetretene Verschmutzungen oder

das Ansammeln störender Gegenstände hätte die vom Beklagten verwaltete

Masse gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO nur einzustehen, wenn der Beklagte

persönlich oder durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen (vgl. § 59 Abs. 1

Nr. 1 KO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) den vertragswidrigen Zustand verursacht

hätte. Anderenfalls haftet die Gesamtvollstreckungsmasse jedenfalls dann nicht

für den nachteiligen Zustand einer Mietsache, den der Gesamtvollstreckungs-

schuldner vor Verfahrenseröffnung herbeigeführt hat, wenn der zugrundelie-

gende Mietvertrag vorher beendet wurde.

Die Kosten, die bei der vertragsgemäßen Herstellung eines vor Kon-

kurseröffnung beendeten Mietverhältnisses im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB

anfallen, begründen reine Konkursforderungen (BGHZ 72, 263, 265 f; OLG

Dresden DZWIR 1999, 388 f). Insbesondere für die Verunreinigung eines

Pachtgrundstücks hat der erkennende Senat entschieden, daß der vertragliche

Wiederherstellungsanspruch des Verpächters nur eine Vergleichsforderung

gemäß § 36 Abs. 2 VerglO - also entsprechend der Konkursforderung - be-

gründet, soweit die nachteilige Veränderung der Pachtsache bei der Eröffnung

des Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war. Für den Fall, daß danach der

Vergleichsverwalter den Pachtvertrag fortsetzt, ist die vertragliche Herstel-

lungspflicht bei Ende des Pachtvertrages aufzuteilen; dem Verpächter - der

einen ungekürzten Wiederherstellungsanspruch geltend macht - obliegt hierbei

die Beweislast dafür, daß die nachteiligen Veränderungen erst nach der Eröff-

nung des Vergleichsverfahrens eingetreten sind (BGHZ 125, 270, 272 ff). Die-

ser Ansatz, den Rechtszustand für die Zeit vor und nach Konkurseröffnung zu

trennen, entspricht zugleich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

(BAG ZIP 1991, 1295, 1298 f) und des Bundesfinanzhofs (BFH ZIP 1986, 316,

317). Die Teilbarkeit des Vertrages heben die §§ 108 Abs. 2, 105 InsO gerade

auch für Miet- und Pachtverhältnisse besonders hervor.

b) Diese Rechtslage ändert sich nicht deswegen, weil der Beklagte hier

das Vermögen einer juristischen Person als Handelsgesellschaft verwaltet. Der

Senat hat schon früher der Auffassung (insbesondere von K. Schmidt, zuletzt

in ZIP 2000, 1913, 1916 f) widersprochen, daß es dem Konkursverwalter selb-

ständig obliege, eine juristische Person zu liquidieren. Vielmehr hat der Ver-

walter vorrangig die Interessen der Gläubiger zu wahren (Senatsurt. v. 28.

März 1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842, 844). Auch die Insolvenzordnung geht

von dieser Sicht aus. Gemäß § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren in

erster Linie dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedi-

gen. Der in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung

vorgesehene weitere Zweck, für die Abwicklung juristischer Personen und Ge-

sellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten zu sorgen, ist nicht Gesetz gewor-

den. Zur Begründung hat der Rechtsausschuß des Bundestages ausgeführt,

die Vorschrift sei redaktionell gestrafft "und dadurch auf ihre wesentlichen Ele-

mente zurückgeführt worden" (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechts-

ausschusses, Bundestags-Drucksache 12/7302 S. 155 zu § 1). Unabhängig

davon, welche Rückschlüsse im einzelnen aus der Gesetzgebungsgeschichte

zu ziehen sind, wäre eine Abwicklung der juristischen Person jedenfalls dem

als "wesentlich" hervorgehobenen gesetzlichen Hauptzweck des Gesamtvoll-

streckungs- oder Insolvenzverfahrens untergeordnet: Würde sie die Gläubiger-

befriedigung verkürzen, hat diese uneingeschränkt Vorrang.

Dem steht § 199 Satz 2 InsO nicht entgegen. Diese Vorschrift setzt vor-

aus, daß bei der Schlußverteilung ein Überschuß bleibt, und regelt nur dessen

Verteilung. Sie besagt hingegen nichts darüber, ob und gegebenenfalls wie ein

solcher Überschuß zustande kommt. Insbesondere regelt sie nicht, wie und in

welchem Umfang vorrangige Masseverbindlichkeiten begründet werden.

c) Der erkennende Senat weicht mit diesem Ausspruch nicht von Ent-

scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Soweit dieses durch Urteil

vom 22. Oktober 1998 (WM 1999, 339, 341 f) entschieden hat, daß die Kosten

einer Ersatzvornahme als Masseschuld zu befriedigen sind, wenn den Kon-

kursverwalter die Beseitigungspflicht als eigene trifft, ging es um die Haftung

des Insolvenzverwalters als Betreiber einer Anlage, nicht allein um einen stö-

renden Zustand des konkursbefangenen Vermögens.

Hiermit befaßt sich allerdings ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 10. Februar 1999 (WM 1999, 818, 819 f; a.M. AG Essen ZIP 2001, 756,

757; einschränkend auch VGH Kassel NZI 2000, 47, 48). Es hat angenommen,

daß die an einen Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtete Anordnung zur Be-

seitigung einer Störung, die von Massegegenständen ausgeht, unabhängig

vom Entstehungszeitpunkt dieser Störung wie eine Masseverbindlichkeit zu

behandeln sei. Dabei hat es sich allerdings nicht inhaltlich mit einer Abgren-

zung des § 13 Abs. 1 - gegenüber § 17 - GesO befaßt; die erstgenannte Vor-

schrift ist in dem Urteil nicht einmal erwähnt. Zudem setzt sich die Entschei-

dung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit den zuvor aufgeführten Urteilen

des Bundesgerichtshofs auseinander, die zum Konkursrecht von einer anderen

Abgrenzung ausgehen (s.o. 1 b, 2 b). Der erkennende Senat sieht danach den

tragenden Grund dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in den Ausfüh-

rungen speziell zur öffentlich-rechtlichen Ordnungspflicht. Diese soll sich "we-

der in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht auf eine frühere Verpflichtung der

Gesamtschuldnerin vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens" bezie-

hen, sondern "ausschließlich an den aktuellen Zustand des zur Masse gehö-

renden Betriebsgeländes" anknüpfen. "Für eine solche, von Massegegenstän-

den ausgehende (Zustands-)Störung [sei] der Gesamtvollstreckungsverwalter

wegen seines im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin ausschließlichen Besitz-

rechts verantwortlich; denn ihm obliege aufgrund seiner insolvenzrechtlichen

Stellung die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände

der Konkursmasse beziehen". Vor allem der abschließende Satz, die Befugnis

zum Erlaß der Beseitigungsverfügung unterliege "nicht den für Gesamtvoll-

streckungsforderungen geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungs-

ordnung", zeigt, daß das Ordnungsrecht - dem bezeichneten Urteil zufolge -

von den allgemeinen Schranken des Gesamtsvollstreckungs-(Insolvenz-)

Rechts freigestellt sein soll. Darum geht es im vorliegenden Falle nicht. Auf die

gewichtigen Bedenken insbesondere von Henckel (in: Aktuelle Probleme des

neuen Insolvenzrechts, herausgegeben vom Arbeitskreis für Insolvenz- und

Schiedsgerichtswesen, Köln 2000, S. 92, 108 ff) gegen eine solche Sonder-

stellung kommt es danach nicht entscheidend an.

d) Der Kläger behauptet selbst nicht, daß der Beklagte auf den Zustand

des Mietgrundstücks eingewirkt hätte. Sein Vortrag geht nur dahin, der Be-

klagte habe nicht den vertragsgerechten Zustand hergestellt. Dazu war und ist

er jedoch, wie ausgeführt, nicht mit Mitteln der Gesamtvollstreckungsmasse

verpflichtet. Das schließt auch seinen persönlichen Einsatz aus, der aus Mitteln

der Gesamtvollstreckungsmasse zu vergüten wäre. Damit kann zugleich seine

- rechtmäßige - Unterlassung nicht die Masse verpflichten. Der gegen sie ge-

richtete Räumungsanspruch ist deshalb unbegründet.

III.

Herausgabeanspruch

Der aus § 556 Abs. 1 BGB folgende Herausgabeanspruch kann - soweit

sich sein Inhalt mit § 985 BGB deckt - grundsätzlich die Gesamtvollstrek-

kungsmasse verpflichten (s.o. II 1 a). Das setzt jedoch voraus, daß ihr Verwal-

ter für sie den Besitz innehält. Das ist hier nach dem eigenen Vorbringen des

Klägers nicht der Fall.

1. Danach ist es schon zweifelhaft, ob der Beklagte als Gesamtvollstrek-

kungsverwalter überhaupt Besitz an den Betriebsgrundstücken ergriffen hat

(§ 854 Abs. 1 BGB). Denn das durch § 117 Abs. 1 KO gebotene Bestreben des

Konkursverwalters

(Gesamtvollstreckungsverwalters), die

im Besitz des

Schuldners befindlichen Sachen zunächst - auch für den jeweiligen Eigentü-

mer - sicher aufzubewahren, begründet noch keinen Anspruch auf Nutzungs-

entschädigung gegen die Konkursmasse (zur Abgrenzung vgl. BGHZ 130, 38,

48 f). Ein solcher Gewahrsam kann auch fremdnützig sein.

2. Sogar wenn der Beklagte die Betriebsgrundstücke im Verhältnis zum

Kläger in Besitz genommen hätte, hat er diesen nach dem unstreitigen Sach-

verhalt zurückübertragen.

Dazu genügte, wie unter II 1 ausgeführt, das Ermöglichen der Wegnah-

me, d.h. der Besitzergreifung durch den Kläger. Dieser behauptet selbst nicht,

daß das Gelände für ihn verschlossen sei oder der Beklagte ihn davon fern-

halte. Deshalb reichte nach § 854 Abs. 2 BGB die Einigung zur Besitzübertra-

gung aus.

Auf das Räumungsverlangen des Klägers hat ihm der Beklagte durch

Schreiben vom 30. März 1998 mitgeteilt, "Herr S. [sei] ermächtigt ..., die Über-

gabe vorzunehmen"; ferner wurde der Kläger aufgefordert, einen Termin dazu

abzustimmen. Er hat dieses Angebot nur deshalb nicht angenommen, weil er

rechtsirrig meinte, zusätzlich die Räumung des Grundstücks durch den Be-

klagten verlangen zu können. Den Hinderungsgrund sieht er allein in den Ver-

füllungen mit Bauschutt, Müll und ähnlichem. Dieser steht aber der Herausgabe

im Rechtssinne nicht entgegen. Unstreitig werden wenigstens Teile des Grund-

stücks - insbesondere der Gebäude - von anderen Unternehmen wenigstens

mit Duldung des Klägers genutzt. Sein eigener Vortrag ergibt nicht, daß seine

Herrschaftsgewalt sich nicht auf jeden Teil des Grundstücks erstreckt. Damit ist

die Aussonderung vollzogen.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter