Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 09.07.2001 – PatAnwZ 1/00

Senat fuer Patentanwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2001

in dem Verfahren

PatAnwZ 1/00

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

PatAO § 52 e

§ 52 e Abs. 1 PatAO steht der Mitgliedschaft einer auf das Halten eines GmbH-

Anteils beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Patentanwalts-

GmbH dann nicht entgegen, wenn durch die Satzung der GmbH sichergestellt ist,

daß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürfen, die

sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52 e PatAO erfüllen.

BGH, Beschluß vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00 - OLG München

Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Deppert, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Dressler so-

wie die Patentanwälte Dipl.-Phys. Schaafhausen und Prof. Gramm nach münd-

licher Verhandlung am 9. Juli 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandes-

gericht München vom 28. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen

und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin, die M. Patentanwaltsgesellschaft mbH, wurde im

Jahre 1995 durch den Patentanwalt Dr. Walter M. gegründet. In ihrer zuletzt

am 26. Juni 2000 geänderten Satzung ist hinsichtlich der Gesellschafter der

GmbH in § 2 Abs. 3 folgendes bestimmt:

Gesellschafter der GmbH können nur Mitglieder der Patentanwaltskam- mer, Rechtsanwälte und die übrigen in § 52 e Abs. 1 Satz 1 PatAO ge- nannten Personen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der M. Patentanwalts- gesellschaft mbH ist, sein. Gesellschafter der GbR können nur Mitglie- der der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte sowie die übrigen in § 52 e Abs. 1 Satz 1 PatAO genannten Personen sein. Die Patentan- wälte müssen die Mehrheit der Anteile und der Stimmrechte der Gesell- schaft bürgerlichen Rechts innehaben.

Die Geschäftsanteile der Antragstellerin sind derzeit sämtlich in der

Hand der Gesellschafter der 1998 gegründeten "M. Beteiligungsverwaltung

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" vereinigt, der die Patentanwälte

Dr. Walter M., Dr. Volker H. und Dr. Stefan Mi. angehören. Zweck dieser Ge-

sellschaft ist das Halten und die Verwaltung von Anteilen an der Antragstelle-

rin; die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind den Anforderungen des § 2

Abs. 3 der Satzung der GmbH angepaßt.

2. Die Antragstellerin hat am 23. August 1999 ihre Zulassung als Pa-

tentanwaltsgesellschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 4.

Februar 2000 ein Gutachten dahin erstattet, daß die Zulassungsvoraussetzun-

gen nicht erfüllt seien. Neben anderen, zwischenzeitlich erledigten Einwendun-

gen wurde vor allem die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerin

bemängelt; nach Ansicht der Antragsgegnerin kann eine Gesellschaft des bür-

gerlichen Rechts nicht Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft sein, da

dies dem aus der Gesetzesbegründung eindeutig hervorgehenden Willen des

Gesetzgebers widerspreche.

3. Dem hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche

Entscheidung hat das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß wie folgt

stattgegeben:

Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Patentanwaltskammer in seinem Gutachten vom 4. Februar 2000 angeführte Grund für die Versa- gung der Zulassung der Antragstellerin als Patentanwaltsgesellschaft, daß die Satzung der Antragstellerin in § 2 Abs. 3 vorsieht, daß Gesell- schafter auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck aus- schließlich das Halten von Anteilen an der Antragstellerin ist, sein kann, nicht vorliegt.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt:

In einer GmbH könnten allgemein Geschäftsanteile mehreren Mitbe-

rechtigten ungeteilt, somit auch im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerli-

chen Rechts zustehen. Die gesetzlichen Regelungen der Patentanwaltsord-

nung enthielten insoweit keine Einschränkung, jedenfalls nicht, wenn es um

eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehe, deren Zweck ausschließlich

das Halten von Anteilen an der Patentanwaltsgesellschaft sei. Insbesondere

lasse sich dem Gesetzeswortlaut der §§ 52 c ff. PatAO, vor allem dem § 52 e

Abs. 1

PatAO, hierzu nichts entnehmen. Dabei sei zu bedenken, daß auch dann,

wenn sich mehrere der in § 52 e Abs. 1 PatAO genannten Personen gesamt-

händerisch zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammenschlie-

ßen, dennoch allein sie als natürliche Personen die Gesellschafterstellung in-

nehätten; der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts komme keine von ihren

Mitgliedern unterscheidbare eigene Rechtspersönlichkeit zu, der als solcher

Rechte und Pflichten eines Gesellschafters zugeordnet werden könnten. Eine

Auslegung des § 52 e Abs. 1 PatAO im Sinne der Auffassung der Antragsgeg-

nerin rechtfertige sich auch nicht daraus, daß im Steuerberatungsgesetz und in

der Wirtschaftsprüferordnung - im Gegensatz zur Patentanwaltsordnung - ei-

gens eine Regelung betreffend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffen

sei.

Zwar zeige die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des für die

Regelung der Patentanwaltsgesellschaft maßgeblichen Änderungsgesetzes zur

Patentanwaltsordnung, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die Ge-

schäftsanteile sollten den Gesellschaftern ungeteilt und nicht in Form einer

BGB-Gesellschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zustehen. Diese Vor-

stellung des Gesetzgebers habe aber keinen hinreichenden Ausdruck im Ge-

setz selbst gefunden und könne daher für die Auslegung der einschlägigen

Bestimmungen nicht maßgeblich sein. Im übrigen erfordere weder das Gebot

der Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse noch die Sicherstellung einer

Unabhängigkeit der Patentanwaltsgesellschaft von fremden Einflußnahmen

eine Gesetzesauslegung dahin, daß eine Zuordnung der Anteile an der GmbH

zu mehreren Gesellschaftern als gesamthänderisch Mitberechtigten ausge-

schlossen werden müsse. Insoweit verfange auch nicht der Hinweis auf die

Formvorschriften für die Übertragung von GmbH-Anteilen in § 15 GmbHG. Hin-

reichende Transparenz bezüglich der Gesellschafter der GmbH sei bereits

durch § 40 Abs. 1 GmbHG gewährleistet.

Jedenfalls sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 52 e PatAO

geboten, da gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Berufsausübungsregelungen, um die es

hier gehe, durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein

und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müßten. Unter Be-

rücksichtigung dieser Grundsätze gebe es keinen Grund, Gesellschaftern in

einer Patentanwaltsgesellschaft das gemeinschaftliche gesamthänderische

Halten von Geschäftsanteilen generell zu verbieten. Darüber hinaus sei ein

sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung gegenüber Steuerbera-

tungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Hinblick auf

Art. 3 GG nicht zu rechtfertigen.

4. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß verfolgt die

Antragsgegnerin ihr Begehren auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche

Entscheidung weiter. Sie hält die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aus-

legung des § 52 e PatAO, die dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus

der amtlichen Begründung ergebe, eindeutig zuwiderlaufe, für verfehlt. Wäh-

rend im Rahmen der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgeset-

zes bereits vorhandene gesellschaftsrechtliche Strukturen nachträglich sank-

tioniert worden seien, habe der Gesetzgeber durch die Regelungen für die

Rechtsanwalts- und die Patentanwalts-GmbH deutlich auch nach außen zum

Ausdruck gebracht, daß die Beteiligung einer Gesellschaft des bürgerlichen

Rechts von vornherein ausgeschlossen sein sollte. Diese Entscheidung recht-

fertige sich daraus, daß in überprüfbarer Weise der Gefahr fremder Einflüsse

auf die Willensbildung der GmbH entgegenzutreten sei. Es müsse sicherge-

stellt werden, daß die kooperative Willensbildung nur innerhalb der GmbH er-

folge; vollziehe sich die Willensbildung, wie es bei Beteiligung einer Gesell-

schaft des bürgerlichen Rechts an der GmbH der Fall sei, in mehreren Gesell-

schaften, sei eine hinreichende Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Re-

gelungen nicht mehr gewährleistet. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der

Höhe der Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter und ihrer Stimmrechte. Im

Hinblick auf diese Erfordernisse müsse im Interesse des Gemeinwohls eine

derartige geringe Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten, wie sie vorlie-

gend der Ausschluß der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts darstelle, hinge-

nommen werden; verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht begründet.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 38 Abs. 3

PatAO). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Senat tritt der Auffas-

sung des Oberlandesgerichts bei, daß die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung

der Antragstellerin ihrer Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft nicht entge-

gensteht.

1. Der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist allerdings zuzuge-

ben, daß - was auch im angefochtenen Beschluß nicht verkannt wird - der Wille

des Gesetzgebers, als dieser im Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsan-

waltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August

1998 (BGBl. 1998, Teil 1, S. 2600 ff.) u.a. die Patentanwaltsgesellschaft mbH

einer gesetzlichen Regelung zuführte, nicht dahin ging, auch in einer Gesell-

schaft des bürgerlichen Rechts verbundene Patentanwälte als Gesellschafter

der GmbH zuzulassen. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum

Regierungsentwurf, in welcher - zur entsprechenden Regelung für die Rechts-

anwalts-GmbH in § 59 e des Gesetzes - ausgeführt ist (BT-Drucks. 13/9820,

S. 14):

"Der Entwurf geht davon aus, daß die Geschäftsanteile den Gesell- schaftern ungeteilt zustehen müssen und daher Berufsangehörige einer BGB-Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht Ge- sellschafter sein können. Diese Einschränkung dient der Transparenz von Rechtsanwaltsgesellschaften, der es abträglich wäre, wenn bei- spielsweise Geschäftsanteile außerhalb der Vorschrift des § 15 GmbHG nach den für BGB-Gesellschaften geltenden Grundsätzen übertragen werden könnten."

Hierauf nimmt die amtliche Begründung auch betreffend die Regelung

der Patentanwaltsgesellschaft Bezug (BT-Drucks. 13/9820, S. 20).

2. Ob angesichts dieser Begründung des Regierungsentwurfs die ge-

setzlichen Vorschriften, so wie sie hernach in Kraft getreten sind, insbesondere

die Norm des § 52 e Abs. 1 PatAO, im Sinne eines Verbots der Beteiligung ei-

ner aus den betreffenden Berufsangehörigen gebildeten Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszulegen sind,

wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Die Stellungnahmen betreffen

insoweit durchweg die Vorschriften zur Rechtsanwaltsgesellschaft; da die ge-

setzliche Regelung der Anwalts-GmbH und der Patentanwalts-GmbH - was

angesichts der Nähe dieser beiden freien Berufe zueinander auch zwingend

erscheint - in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt, kann auch die hier in

Rede stehende Frage bei Patentanwälten nicht anders entschieden werden als

bei Rechtsanwälten; dies stellt ersichtlich auch keiner der Verfahrensbeteilig-

ten in Abrede.

Eine Zulassung der Beteiligung von in der Rechtsform der BGB-Gesell-

schaft untereinander verbundenen Berufsangehörigen an der GmbH - auch auf

der Grundlage der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung - haben z.B.

befürwortet: der Sozietätsrechtsausschuß des DAV (AnwBl. 1999, 332); Rö-

mermann (GmbH Rundschau 1999, 526, 528); Zuck (MDR 1998, 1317, 1319;

AnwBl. 1999, 297, 299 und Anwalts-GmbH, Kommentar 1999, Rdn. 4 zu § 59 e

BRAO, jedenfalls dann, wenn es um zur gemeinsamen Berufsausübung zu-

sammengeschlossene Anwälte geht, wie dies bei der - regelmäßig in der Form

der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten - Sozietät der Fall ist);

wohl auch Henssler (NJW 1999, 241, 246, der allerdings eine "klarstellende"

Ergänzung des Gesetzes entsprechend den Vorgaben der Wirtschaftsprüfer-

ordnung und des Steuerberatungsgesetzes empfiehlt). Stellungnahmen gegen

die Zulässigkeit der Beteiligung einer BGB-Gesellschaft finden sich etwa bei

Feuerich-Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Aufl., Rdn. 8 zu § 59 c

BRAO; Funke, AnwBl. 1998, 6, 7; Kempter-Kopp, BRAK-Mitt. 1998, 254, 256.

3. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hält der Senat eine

Auslegung der Regelung in § 52 e PatAO dahin für möglich - und im Hinblick

auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch für geboten -, daß sich

Patentanwälte jedenfalls dann auch in gesamthänderischer Bindung als

BGB-Gesellschafter an der Patentanwaltsgesellschaft mbH beteiligen können,

wenn die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ihrerseits so ausgestaltet ist,

daß den an die Patentanwaltsgesellschaft gestellten berufsrechtlichen Anforde-

rungen Genüge getan ist. Letzteres ist bei der "M. Beteiligungsverwaltung Ge-

sellschaft des bürgerlichen Rechts", um deren Beurteilung es vorliegend allein

geht, der Fall.

a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in die-

ser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er

sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang

ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223;

siehe auch BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.). Entscheidend ist daher auf den objekti-

ven Inhalt der gesetzlichen Regelung abzustellen. Es ist, ausgehend vom

Wortlaut der Norm unter Berücksichtigung des systematischen Zusammen-

hangs, ihr Sinn und Zweck zu ermitteln. Hierbei sind zwar die Gesetzesmate-

rialien und die Entstehungsgeschichte für deren Feststellung durchaus von

Bedeutung (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 79 f.; 62, 340, 350); sie hindern jedoch nicht

eine von den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers abweichende Aus-

legung des Gesetzes, soweit sie sich nicht objektiv zwingend in der Norm nie-

dergeschlagen haben; denn die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu führen,

daß die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objekti-

ven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.). Da-

bei ist stets im Auge zu behalten, daß von mehreren in Betracht kommenden

Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gebührt, bei der die Rechts-

norm mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 48, 40, 45; 64, 229,

242).

b) Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der Wortlaut des

§ 52 e PatAO den von der Antragsgegnerin für geboten erachteten Ausschluß

einer Beteiligung von BGB-Gesellschaftern nicht erfordert.

Aus der Formulierung in § 52 e Abs. 1 PatAO kann allerdings der Schluß

gezogen werden, daß nur Angehörige der betreffenden freien Berufe Gesell-

schafter der Patentanwalts-GmbH sein sollen, nicht hingegen etwa juristische

Personen mit eigener, von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen recht-

lich vollständig losgelöster Rechtspersönlichkeit. Für die Beteiligung von Be-

rufsangehörigen in einer gesamthänderischen Verbundenheit, wie sie in der

Gestalt der BGB-Gesellschaft vorliegt, ergibt sich hieraus aber keine eindeuti-

ge Aussage:

Daß grundsätzlich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen Ge-

sellschaftsanteil an einer GmbH erwerben oder als Gründungsmitglied einer

solchen Gesellschaft eine Stammeinlage übernehmen kann, steht ebenso au-

ßer Zweifel wie ihre Fähigkeit, Gesellschafter anderer juristischer Personen

(etwa einer AG oder einer Genossenschaft) zu sein (vgl. z.B. BGHZ 116, 86,

88 ff. m.w.N.). In der Rechtsprechung wurde insoweit davon ausgegangen, daß

die - natürlichen - Personen, die sich zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

verbunden haben, gemeinsam eine Stammeinlage der GmbH übernehmen

oder erwerben, die dadurch zum Gesamthandsvermögen mit den hieraus re-

sultierenden Folgen einer gesamthänderischen Bindung wird (vgl. BGHZ 78,

311, 313). In den zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterlisten

(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 40 Abs. 1 GmbHG) sind hierzu nicht nur die Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts, sondern auch ihre jeweiligen Gesellschafter auf-

zuführen (vgl. Scholz, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., Rdn. 53 zu § 2 GmbHG; Baum-

bach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).

Daß der (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wie im Urteil

des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00 - NJW 2001,

1056 ff.) ausgeführt ist, Rechtsfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB zu-

kommt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und

Pflichten begründet, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von maßgebli-

cher Bedeutung. Es ist bereits fraglich, ob eine auf das Halten von

GmbH-Anteilen beschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt die

Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfähigkeit erfüllt (vgl. dazu Karsten

Schmidt, NJW 2001, 993, 1001 f.). Entscheidend ist jedoch, daß die Anerken-

nung einer beschränkten Rechtssubjektivität dieser Gesellschaftsform - wie

dem genannten Urteil mit Deutlichkeit zu entnehmen ist (aaO S. 1058) - weiter-

hin keine Gleichsetzung mit der Rechtsfähigkeit juristischer Personen bedeutet,

die als Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlich-

keit und damit "als solche" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch ver-

bundenen Mitglieder anerkannt sind. Vielmehr ändert - bezogen auf die im vor-

liegenden Fall allein zu beurteilenden Verhältnisse und Rechtsfragen - auch

die Rechtssubjektivität und beschränkte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des

bürgerlichen Rechts nichts daran, daß, soweit sich eine solche Gesellschaft an

einer Patentanwaltsgesellschaft mbH beteiligt, der für die Beurteilung der Mit-

gliedschaft nach § 52 e PatAO entscheidende Gesichtspunkt darin liegt, ob die

in gesamthänderischer Verbundenheit in der Gestalt der BGB-Gesellschaft in

Erscheinung tretenden Personen ausschließlich Angehörige der in § 52 e

Abs. 1 PatAO genannten Berufsgruppen sind (so auch Senft , NJW-CoR An-

walt 2001, 64). Ist letzteres der Fall, so ist dem Wortlaut der Bestimmung nichts

zu entnehmen, was durchgreifend gegen die Übernahme oder den Erwerb von

GmbH-Anteilen durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sprechen könnte.

c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin läßt sich auch aus

dem systematischen Zusammenhang, in dem die Regelung des § 52 e PatAO

zu sehen ist, nichts Tragendes für den hier streitigen Ausschluß von BGB-

Gesellschaftern herleiten. Dies gilt auch dann, wenn man die Vorschriften des

§ 28 WPO und des § 50 a StBerG in die Betrachtung mit einbezieht, die für die

Bereiche den Rechtsanwälten und Patentanwälten verwandter freier Berufe,

nämlich für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Gesellschafterstellung bei

einer entsprechenden GmbH normieren.

den Fall getroffene Regelung, daß sich an der GmbH beteiligungsfähige Be-

rufsangehörige ihrerseits zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusam-

mengeschlossen haben, begründet - wie das Oberlandesgericht zu Recht

ausführt - nicht ihrerseits eine Zulässigkeit der Gesellschafterstellung derarti-

ger BGB-Gesellschaften, sondern setzt sie gerade voraus, und zwar ohne

Rücksicht auf die der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zukommende

- beschränkte - Rechtsfähigkeit. Lediglich von dieser Rechtslage ausgehend

werden dann in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in § 50 a Abs. 2 StBerG die ge-

samthänderischen Bindungen

teilweise gelockert. Die Vorfrage, wer

- ausschließlich - Gesellschafter der jeweiligen GmbH sein kann, wird vielmehr

die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wenig erwähnt wie in § 52 e

Abs. 1 PatAO (oder in § 59 e Abs. 1 BRAO).

Weder im Wortlaut des § 52 e PatAO noch im Regelungszusammen-

hang mit den andere freie Berufe betreffenden Normen hat somit die darge-

stellte amtliche Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 13/9820

S. 14) einen hinreichend objektivierten Niederschlag gefunden, der eine Ge-

setzesauslegung, wie sie im angefochtenen Beschluß vorgenommen worden

ist, ausschließen könnte.

4. Entscheidend ist daher, ob der - für eine teleologische Auslegung

maßgebliche - Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden gesetzlichen Re-

gelung der Patentanwaltsgesellschaft unter Berücksichtigung dessen, was in

den Gesetzesmaterialien über die subjektive gesetzgeberische Absicht nieder-

gelegt ist - soweit dies im Gesetz Ausdruck gefunden hat -, den Ausschluß ei-

ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie sie hier in Form der "M. Beteili-

gungsverwaltung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" zur Beurteilung steht,

aus der Beteiligung an der Patentanwalts-GmbH rechtfertigt oder sogar gebie-

tet. Auch dies ist mit dem Oberlandesgericht zu verneinen.

a) Durch die Regelung in § 52 e PatAO und die weiteren insoweit ein-

schlägigen Normen soll erreicht werden, daß die Rechtsform der Patentan-

waltsgesellschaft nur zur gemeinsamen Berufsausübung von Patentanwälten

und Rechtsanwälten - gegebenenfalls auch aus anderen Staaten - genutzt

wird, hingegen nicht zwecks reiner Kapitalbeteiligung. Das entscheidende Ge-

wicht bei der Willensbildung der GmbH soll stets den Patentanwälten selbst

zukommen, deren Anteils- und Stimmenmehrheit daher gesichert sein muß;

berufsfremde Einflüsse Dritter sollen auf diese Weise verhindert werden. Das

Gesetz zielt auch darauf ab, eine angemessene Kontrolle dieser rechtlichen

Anforderungen und zu deren Erleichterung eine hinreichende Transparenz der

gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Der Senat stimmt mit

dem Oberlandesgericht darin überein, daß es diesen Intentionen der gesetzli-

chen Regelung nicht zuwiderläuft, wenn Patentanwälte in einer gesamthände-

rischen Verbundenheit als Mitglieder einer BGB-Gesellschaft an der GmbH

beteiligt sind.

b) Im angefochtenen Beschluß wird zu Recht darauf hingewiesen, daß

der durch die Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft rechtlich formlos,

ohne notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG mögliche Gesellschafterwech-

sel die berechtigten gesetzlichen Anliegen, wie sie in §§ 52 c ff. PatAO ihren

Niederschlag gefunden haben, nicht entscheidend zu beeinträchtigen vermag.

Die Offenlegung dahin, wem zu welchem Zeitpunkt Gesellschafterrechte an der

GmbH, wenn auch in gesamthänderischer Verbundenheit, zustehen, ist grund-

sätzlich durch die Regelung in § 40 Abs. 1 GmbHG gewährleistet: Nach jeder

Veränderung in der Person der Gesellschafter ist eine Gesellschafterliste zum

Handelsregister einzureichen. Das gilt auch, wenn sich der Gesellschafterbe-

stand der BGB-Gesellschaft ändert, mittels deren Geschäftsanteile an der

GmbH gehalten werden; insoweit ist in die einzureichende Gesellschafterliste

aufzunehmen, welche Personen, verbunden in der Gesellschaft des bürgerli-

chen Rechts, Berechtigte an den Anteilen sind (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner,

aaO, Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).

Allerdings muß aus der Gesellschafterliste im Sinne des § 40 Abs. 1

GmbHG, die vorrangig Interessen des Wirtschaftsverkehrs und nicht berufs-

ständischen Belangen dient, insoweit nur die Höhe der von der BGB-Gesell-

schaft gesamthänderisch gehaltenen Stammeinlage als solcher zu ersehen

sein, nicht die Verteilung der Anteile innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts. Indessen erlegt § 52 m PatAO der Patentanwaltsgesellschaft weiterge-

hende Mitteilungspflichten gegenüber dem Präsidenten des Patentamts und

der Antragsgegnerin auf, die gerade der Sicherung der berufsrechtlichen Re-

gelungen gelten und ihrerseits so auszulegen sind, daß sie diesen Anforderun-

gen genügen können. Wie auch die Antragstellerin selbst einräumt, liegt es

nahe, daß die auf dieser Grundlage zu erteilende Auskunft auch die Höhe der

jeweiligen Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der BGB-Gesellschaft,

ihr Stimmrecht etc. umfaßt; ohnehin hat die Patentanwaltsgesellschaft ihrer

Mitteilung eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweils die Änderung des

Gesellschafterbestandes betreffenden Urkunden beizufügen, in welchen die

relevanten Vereinbarungen der Beteiligten niedergelegt sind. Muß aber gegen-

über der Antragsgegnerin und dem Präsidenten des Patentamts in diesem Sin-

ne unter Vorlage der maßgeblichen Unterlagen Mitteilung über die gesell-

schaftsrechtlichen Verhältnisse gemacht werden, so sind hinreichende Kon-

trollmöglichkeiten über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen auch

dann gewährleistet, wenn die Patentanwälte oder sonstigen im Rahmen der

Patentanwaltsgesellschaft zugelassenen Berufsangehörigen die Anteile an der

GmbH in gesamthänderischer Verbundenheit als BGB-Gesellschafter halten.

c) Die Zulässigkeit einer BGB-Gesellschaft in der Ausgestaltung, wie sie

vorliegend bei der "M. Beteiligungsverwaltung Gesellschaft des bürgerlichen

Rechts" in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 3 der Sat-

zung der Antragstellerin gegeben ist, birgt auch nicht die Gefahr einer dem

Gesetzeszweck zuwiderlaufenden fremdbestimmten Willensbildung in der Pa-

tentanwaltsgesellschaft in sich. Zwar tritt - vorgeschaltet vor die Entscheidung

in der Gesellschafterversammlung der GmbH - die Willensbildung im Rahmen

der BGB-Gesellschaft für die gesamthänderisch gehaltenen Geschäftsanteile

hinzu. Die für beide Willensbildungen maßgeblichen Personen sind hinsichtlich

dieser Anteile jedoch identisch, und es sind sämtliche nach § 52 e PatAO zu

stellenden Anforderungen erfüllt, deren Einhaltung - wie bereits dargelegt -

auch einer ausreichenden Kontrolle unterliegt.

5. Rechtfertigen somit auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung

keine Auslegung dahin, eine BGB-Gesellschaft, wie sie vorliegend zur Beur-

teilung steht, von der Gesellschafterstellung bei der Patentanwalts-GmbH aus-

zuschließen, so erscheint umgekehrt die im angefochtenen Beschluß vertrete-

ne Auffassung aus dem bereits oben erwähnten Grundsatz der verfassungs-

konformen Gesetzesauslegung heraus geradezu als geboten; auch insoweit

folgt der Senat den Überlegungen des Oberlandesgerichts. Denn es würde

durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken - sowohl im Hinblick auf

Art. 12 Abs. 1 GG als auch auf Art. 3 Abs. 1 GG - begegnen, wollte man die

Beteiligung von Patentanwälten an einer Patentanwaltsgesellschaft generell

untersagen, wenn sie hinsichtlich der Geschäftsanteile untereinander in ge-

samthänderischer Verbundenheit stehen (vgl. zu diesen verfassungsrechtli-

chen Bedenken z.B. Gerlt, MDR 1998, 259, 260 f.; Henssler, NJW 1999, 241,

246; Zuck, AnwBl. 1999, 297, 299; derselbe MDR 1998, 1317, 1319 - bezüglich

der Beteiligung einer Sozietät an der GmbH).

a) Der von der Antragsgegnerin für richtig erachtete Ausschluß von

BGB-Gesellschaften würde eine Berufsausübungsregelung im Sinne von

Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, die nicht nur einer diesbezüglich klaren und ein-

deutigen gesetzlichen Normierung entbehrte, sondern deren verfassungsrecht-

liche Rechtfertigung auch in der Sache als durchaus fraglich erschiene. Eine

die Berufsausübung beschränkende Regelung muß auf hinreichenden, ver-

nünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen; das gewählte Mittel muß hierzu

geeignet und erforderlich sein, wobei eine Gesamtabwägung im Hinblick auf

den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Eingriff als zumutbar erscheinen las-

sen muß (st.Rspr., z.B. BVerfGE 47, 285, 321; 68, 272, 282; 71, 162, 173 f.;

94, 373, 389 f.; BVerfG, Beschluß vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 - MDR

2000 730 ff.; BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 333/97 - MDR

2001, 176 f.; siehe auch BGHZ 141, 69, 74 m.w.N.; BGH, Beschluß vom

16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 - BGH-Report 2001, 31). Da die in Rede

stehende Beteiligung einer BGB-Gesellschaft an der GmbH - wie ausgeführt -

weder den nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu stellenden Anforderungen

an die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse einer Patentanwaltsgesellschaft

zuwiderläuft noch eine angemessene Kontrolle über die Einhaltung dieser An-

forderungen gefährdet, ist nicht ersichtlich, welche hinreichenden Gründe des

Gemeinwohls die Beschränkung tragen sollten. Selbst wenn man dies jedoch

anders sehen wollte, wäre der Ausschluß einer lediglich aus Berufsangehöri-

gen nach § 52 e Abs. 1 PatAO gebildeten BGB-Gesellschaft jedenfalls nicht im

verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich: Denn als eindeutig milderes Mittel

käme eine Regelung in Betracht, wie sie in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in

§ 50 a Abs. 2 StBerG zur Auflockerung der gesamthänderischen Bindung hin-

sichtlich der Geschäftsanteile an der GmbH normiert ist.

b) Vor allem jedoch würde eine Gesetzesauslegung, wie sie von der An-

tragsgegnerin erstrebt wird, durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des

Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG begegnen, und zwar im Hinblick

auf die gesetzliche Handhabung einerseits bei den Wirtschaftsprüfer- und

Steuerberatungsgesellschaften, andererseits bei den Rechtsanwalts- und Pa-

tentanwaltsgesellschaften.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, ohne hinreichenden

sachlichen Grund bei den Regelungen über die gemeinsame Berufsausübung

zwischen Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zu differenzieren (vgl.

hierzu BVerfGE 80, 269, 285; 98, 49, 62 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluß vom

20. September 1996 - 1 BvR 1773/96, ZIP 1997, 117; dazu Henssler, ZIP 1997,

1481, 1483). Hinreichende Gründe, die hier eine Ungleichbehandlung der

Rechtsanwalts- und der Patentanwaltsgesellschaft gegenüber der Situation bei

Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern tragen könnten, vermag der Senat nicht

zu erkennen. Insbesondere die Nähe in Aufgabenbereich und Berufsausübung

zwischen den beratenden Berufen der Steuerberater einerseits, der Rechtsan-

wälte andererseits, und zwischen letzteren und den Patentanwälten ließe hin-

sichtlich der vorliegend relevanten Problematik der Gesellschafterstellung in

der GmbH eine unterschiedliche, einen Teil dieser Berufsgruppen in ihren Ge-

staltungsmöglichkeiten einschränkende Regelung nur bei sachlichen Unter-

schieden von einigem Gewicht zu. Diese können, worauf im angefochtenen

Beschluß zu Recht hingewiesen ist, nicht schon darin gesehen werden, daß

bei Wirtschaftsprüfern

und Steuerberatern

die Einschaltung

von

BGB-Gesellschaften bereits seit längerem üblich war, der Gesetzgeber sie also

vorfand, bei Rechtsanwälten und Patentanwälten hingegen nicht. Im Gegenteil

könnte die Tatsache, daß derartige Gestaltungsformen bei einigen der bera-

tenden freien Berufe schon über einen größeren Zeitraum beanstandungsfrei

praktiziert wurden, gerade nahelegen, eine solche Ausgestaltung der berufli-

chen Zusammenarbeit auch den Rechtsanwälten und den Patentanwälten ent-

sprechend zu eröffnen.

c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird eine diesen ver-

fassungsrechtlichen Bedenken gerecht werdende verfassungskonforme Ausle-

gung nicht durch die in der Begründung des Regierungsentwurfs (aaO) nieder-

gelegte Auffassung gehindert, da - wie sich aus den hierzu oben angestellten

Erwägungen ergibt - weder der Wortlaut des § 52 e PatAO noch der systemati-

sche Zusammenhang der betreffenden Vorschriften oder der in ihnen objektiv

zum Ausdruck gelangende Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einer

die Anforderungen des Verfassungsrechts berücksichtigenden Auslegung, wie

sie das Oberlandesgericht hier vorgenommen hat, im Wege steht.

6. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin war daher auf ihre Ko-

sten zurückzuweisen.

Deppert Thode Dressler

Schaafhausen Gramm