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BGH Beschluss vom 10.07.2001 – 1 StR 193/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001 auf die Revi-
sion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
30. November 2000 beschlossen:
1. Der Vorwurf, der Angeklagte habe im Fall II. 1 der Ur-
teilsgründe die Maschinenpistole mit Gewalt entwendet,
wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren
ausgeschieden.
2. Das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es den Ange-
klagten betrifft,
a)
dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Fall II.1
der Urteilsgründe des Diebstahls mit Waffen in
Tateinheit mit Gefangenenmeuterei, gefährlicher
Körperverletzung und verbotenen Erwerbs einer
vollautomatischen Selbstladewaffe schuldig ist;
b)
im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte
Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Gefan-
genenmeuterei, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Erwerb
einer vollautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtstrafe verurteilt.
Seine Revision führt im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Änderung
des Schuldspruchs und der Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe;
damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen bleibt
die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 5. Mai 2001
im einzelnen dargelegt hat, können die bisherigen Feststellungen nicht bele-
gen, daß der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Maschinenpistole
mit Gewalt entwendet hat (vgl. auch Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.
§ 249 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Ergänzende Feststellungen, die einen Schuld-
spruch wegen (schweren) Raubes noch rechtfertigen können, erscheinen aller-
dings nicht ausgeschlossen.
Die Tat des Angeklagten, der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt,
hat jedoch auch nach Auffassung der Strafkammer ihr "Schwergewicht ... bei
der Gefangenenmeuterei". Unter diesen Umständen nimmt der Senat gemäß
§ 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Vorwurfs, die Wegnahme sei mit Raub-
mitteln erfolgt, aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. auch BGH JZ
1998, 470, 471 m.w.Nachw.) eine Verfahrensbeschränkung vor. Die danach
gebotene Änderung des Schuldspruchs - an Stelle von schwerem Raub tritt im
Fall II. 1 Diebstahl mit Waffen - kann der Senat selbst vornehmen. § 265 StPO
steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders und er-
folgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 1
der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die der Straf-
zumessung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind von der
Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei
getroffen sind, können sie bestehen bleiben. Auch die übrigen Einzelstrafen
sind rechtsfehlerfrei, so daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils ins-
gesamt Bestand haben.
Schäfer
Nack
Wahl
Boetticher
Kolz