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BGH Beschluss vom 10.07.2001 – 1 StR 193/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 193/01

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001 auf die Revi-

sion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom

30. November 2000 beschlossen:

1. Der Vorwurf, der Angeklagte habe im Fall II. 1 der Ur-

teilsgründe die Maschinenpistole mit Gewalt entwendet,

wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren

ausgeschieden.

2. Das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es den Ange-

klagten betrifft,

a)

dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Fall II.1

der Urteilsgründe des Diebstahls mit Waffen in

Tateinheit mit Gefangenenmeuterei, gefährlicher

Körperverletzung und verbotenen Erwerbs einer

vollautomatischen Selbstladewaffe schuldig ist;

b)

im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte

Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Gefan-

genenmeuterei, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Erwerb

einer vollautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtstrafe verurteilt.

Seine Revision führt im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Änderung

des Schuldspruchs und der Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe;

damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen bleibt

die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 5. Mai 2001

im einzelnen dargelegt hat, können die bisherigen Feststellungen nicht bele-

gen, daß der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Maschinenpistole

mit Gewalt entwendet hat (vgl. auch Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.

§ 249 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Ergänzende Feststellungen, die einen Schuld-

spruch wegen (schweren) Raubes noch rechtfertigen können, erscheinen aller-

dings nicht ausgeschlossen.

Die Tat des Angeklagten, der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt,

hat jedoch auch nach Auffassung der Strafkammer ihr "Schwergewicht ... bei

der Gefangenenmeuterei". Unter diesen Umständen nimmt der Senat gemäß

§ 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Vorwurfs, die Wegnahme sei mit Raub-

mitteln erfolgt, aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. auch BGH JZ

1998, 470, 471 m.w.Nachw.) eine Verfahrensbeschränkung vor. Die danach

gebotene Änderung des Schuldspruchs - an Stelle von schwerem Raub tritt im

Fall II. 1 Diebstahl mit Waffen - kann der Senat selbst vornehmen. § 265 StPO

steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders und er-

folgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 1

der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die der Straf-

zumessung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind von der

Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei

getroffen sind, können sie bestehen bleiben. Auch die übrigen Einzelstrafen

sind rechtsfehlerfrei, so daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils ins-

gesamt Bestand haben.

Schäfer

Nack

Wahl

Boetticher

Kolz