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BGH Beschluss vom 10.07.2001 – 1 StR 246/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 246/01

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bayreuth vom 19. Februar 2001 wird als

unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines Bei-

stands für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.

Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

2. Der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwältin B. auch für

das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung,

da Rechtsanwältin B. bereits durch Beschluß des Landgerichts Bay-

reuth vom 31. Januar 2001 gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand

des Nebenklägers bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die je-

weilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort-

wirkt (vgl. Senatsentscheidungen vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - und

vom 8. März 2001 - 1 StR 73/01). Ohne Bedeutung bleibt hierbei, daß das

Landgericht Bayreuth den Angeklagten nach der Bestellung wegen einer

Straftat verurteilt hat, die die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 397

a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erfüllen würde.

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