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BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 2 StR 121/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 5. September 2000 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zum Zeitpunkt der Haupt-
verhandlung 17 Jahre alten Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugend-
strafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfah-
rensrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-
gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß dem in der Hauptverhand-
lung anwesenden erziehungsberechtigten Vater des Angeklagten entgegen
§ 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt
worden ist; dieses war ihm jedoch von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288,
289; BGH NStZ 1996, 612). Der Verfahrensverstoß ist durch das Hauptver-
handlungsprotokoll in Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen der Berufs-
richter der Jugendkammer sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft
bewiesen.
Der Verfahrensverstoß führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs,
weil der Schuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290;
BGH NStZ 1996, 612; NStZ 1999, 426; BGH, Beschl. vom 18. Mai 2000 - 4 StR
116/00). Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht
eingelassen hat, ist der Tat durch zahlreiche Zeugenaussagen überführt. Sein
Vater war bei dem Tatgeschehen nicht anwesend; es ist auszuschließen, daß
er bei Erteilung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die
Einfluß auf den Schuldspruch haben konnten.
Der Senat kann hingegen nicht völlig ausschließen, daß mögliche Aus-
führungen des Vaters des Angeklagten sich auf die Bemessung der an sich
nicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten. Das Landgericht hat
bei der Strafzumessung insbesondere auch die Lebensumstände des Ange-
klagten sowie die von ihm erlernte Kampfsportart erörtert. Daß mögliche Aus-
führungen seines Vaters hierzu unter Umständen zu einem dem Angeklagten
günstigeren Ergebnis geführt hätten, kann nicht mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden.
2. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbun-
desanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegten Gründen nicht
durch.
Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen
weiter gehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bode Otten
Rothfuß
Fischer Elf