Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 2 StR 210/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 210/01

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 23. Januar 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis des Angeklag-

ten wird entzogen" der Satz "Sein Führerschein wird eingezogen"

eingefügt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteil aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die

Einzie-

hung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2

StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom

17. Juni 1998 - 2 StR 218/98).

Bode Otten Rothfuß

Fischer Elf