Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 2 StR 253/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 253/01

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 8. August 2000 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist - unabhängig von ihrer verspäteten Einlegung - unzu-

lässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirk-

sam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Verzicht ist grundsätzlich unanfechtbar

und unwiderruflich. Gründe, die hier ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des

Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Daß der

mehrfach bestrafte, gerichtserfahrene Angeklagte die Tragweite des Rechts-

mittelverzichts verkannt haben will, ist nicht glaubhaft. Der Rechtsmittelverzicht

gegen das auch hinsichtlich der Strafhöhe für den Angeklagten keineswegs

überraschende Urteil - es lag unter dem Antrag des Staatsanwalts, dem sich

sein Verteidiger angeschlossen hatte - ist zudem nach Rücksprache mit seinem

Verteidiger erfolgt.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Elf