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BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 2 StR 253/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 8. August 2000 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist - unabhängig von ihrer verspäteten Einlegung - unzu-
lässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirk-
sam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Verzicht ist grundsätzlich unanfechtbar
und unwiderruflich. Gründe, die hier ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Daß der
mehrfach bestrafte, gerichtserfahrene Angeklagte die Tragweite des Rechts-
mittelverzichts verkannt haben will, ist nicht glaubhaft. Der Rechtsmittelverzicht
gegen das auch hinsichtlich der Strafhöhe für den Angeklagten keineswegs
überraschende Urteil - es lag unter dem Antrag des Staatsanwalts, dem sich
sein Verteidiger angeschlossen hatte - ist zudem nach Rücksprache mit seinem
Verteidiger erfolgt.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Elf