Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 11.07.2001 – 3 StR 214/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2001,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2001 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; deren Vollstreckung hat es zur Be-
währung ausgesetzt. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts bean-
standet die Beschwerdeführerin den Strafausspruch; sie wendet sich insbe-
sondere gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel
hat Erfolg.
I.
Der Angeklagte hat in der Tatnacht den D. Straßenstrich auf-
gesucht und vereinbarte mit der Gelegenheitsprostituierten K.
Oral- und Vaginalverkehr für 100 DM. Er fuhr mit ihr zum D. Hafen,
in seinem Auto lagen griffbereit eine geladene Gaspistole und ein Paar Hand-
fesseln. Als die Zeugin K. , am Fahrziel angekommen, die Beifahrertüre
verriegelt, von dem Angeklagten das vereinbarte Geld verlangte, zog dieser die
Gaspistole und richtete sie in kurzem Abstand auf ihren Hinterkopf. Mit der
Bemerkung, er wolle nicht bezahlen, forderte er die Zeugin auf sich auszuzie-
hen. Während des folgenden ungeschützten Oralverkehrs hielt der Angeklagte
weiterhin die Waffe auf den Kopf des Opfers gerichtet. Um sodann den Vagi-
nalverkehr von hinten zu erzwingen, lud er die Pistole durch und hielt sie ge-
gen den Mund der Zeugin. Anschließend legte er die Pistole beiseite, fesselte
der Zeugin die Hände mit den Handschellen auf dem Rücken, um Gegenwehr
zu verhindern, und führte ohne Kondom für die Geschädigte schmerzhaften
Analverkehr bis zum Samenerguß aus.
Das Landgericht hat seiner Verurteilung § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Oral-
und Analverkehr) zugrundegelegt und die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1
Nr. 1 StGB (Gewalt) und Nr. 2 (Drohung) bejaht. Außerdem hat es § 177 Abs. 4
Nr. 1 StGB (Verwenden der Gaspistole) als erfüllt angesehen. Bei der Bestra-
fung ist es von dem nach § 177 Abs. 5 StGB (minder schwerer Fall) herabge-
setzten Strafrahmen (ein Jahr bis zehn Jahre) ausgegangen und hat auf eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt.
II.
1. Der Schuldspruch nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist im Ergebnis frei
von rechtlichen Bedenken und deshalb auch die Beschränkung der Revision
auf den Strafausspruch wirksam erfolgt. Zwar läßt sich den Urteilsgründen
nicht entnehmen, daß bei der eingesetzten Gaspistole das Gas nach vorne
austritt. Aber angesichts des besonderen Umstandes des Falles - der Ange-
klagte lud die Gaspistole durch und hielt sie sodann der Geschädigten gegen
den Mund - liegt in dem konkreten Einsatz der Pistole zumindest eine Verwen-
dung als gefährliches Werkzeug. Denn auch für den Fall, daß das Gas zur
Seite ausgetreten wäre, ist die so verwendete Gaspistole geeignet, ernstliche
Gesichtsverletzungen des Tatopfers herbeizuführen.
2. Die Strafzumessung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Das Landgericht hat bei der zur Annahme eines minder schweren Falles
erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. nur BGHSt 26, 97, 98 f.) wesentliche,
den Angeklagten belastende Umstände nicht erkennbar in seine Abwägung
einbezogen.
a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte neben dem Qualifikati-
onstatbestand des Absatzes 4 Nr. 1 auch die Voraussetzungen des Absatzes 3
Nr. 2 erfüllt, weil er zur gewaltsamen Verhinderung von Widerstandshandlun-
gen des Opfers Handschellen bei sich geführt und dann auch verwendet hat.
Das darin liegende eigenständige Unrecht wird von Absatz 4 nicht umfaßt und
stellt deshalb hier einen zusätzlichen wesentlichen Strafschärfungsgrund dar,
der über den Gefährlichkeits- und Gefährdungsaspekt des Absatzes 1 Nr. 1
hinausgeht.
b) Die Kammer berücksichtigt zwar zum Nachteil des Angeklagten die
"hohe impressive Wirkung" der mehrfach zur Erzwingung von Oral- und Anal-
verkehr eingesetzten Waffe. Sie hat aber nicht erkennbar bedacht, daß der
Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB - mit einer
Strafrahmenuntergrenze von zwei Jahren - zweifach verwirklicht hat. Zwar
schließt das Vorliegen von Regelbeispielen nach Absatz 2 die Annahme eines
minder schweren Falles nach Absatz 5 mit einer Strafrahmenuntergrenze von
einem Jahr nicht grundsätzlich aus, steht aber vielfach entgegen. Soweit der
Tatrichter im Falle der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des Ab-
satzes 4 einen minder schweren Fall im Sinne des Absatzes 5 annehmen will,
hat er, wenn ein Regelbeispiel nach Absatz 2 gegeben ist, besonders darauf
Bedacht zu nehmen, daß Absatz 2 einen schärferen Strafrahmen als Absatz 5
zweiter Halbsatz vorsieht. Andernfalls entstünde nämlich ein Wertungswider-
spruch, weil derjenige Täter, der zusätzlich noch einen Qualifikationstatbestand
erfüllt, im Falle der Verwirklichung eines Regelbeispieles günstiger gestellt wä-
re als derjenige Täter, der kein Qualifikationsmerkmal verwirkt hat. Bei dem
Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. liegt die Rechtfertigung
für die regelmäßig erhöhte Strafe in der besonderen Schwere der erzwungenen
sexuellen Handlung, während der Qualifikationstatbestand des Absatzes 4 eine
Vergewaltigung nicht voraussetzt (vgl. BGH NStZ 2000, 419). Wählt der
Tatrichter danach den Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze
des § 177 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das
Vorliegen der Qualifikation des Absatzes 4 gegeben wäre. Mit diesem syste-
matischen Zusammenhang hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Dem Urteil sind auch keine schuldmindernden Umstände zu entnehmen, deren
außergewöhnliches Gewicht eine Abweichung von der in Absatz 2 genannten
Strafuntergrenze rechtfertigen könnten.
c) Einen weiteren Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten stellt es
hier dar, daß die Kammer der grundsätzlichen Bereitschaft der Zeugin zu se-
xuellen Handlungen gegen Bezahlung "ausschlaggebende" (UA S. 9) Bedeu-
tung für die Annahme eines minder schweren Falles beigemessen hat. Diese
Argumentation des Landgerichts ähnelt den Erwägungen der Entscheidung des
4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 20. März 2001 - 4 StR
79/01, NStZ 2001, 369 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt), wonach für die An-
nahme eines besonders schweren Falles über die Verwirklichung eines Regel-
beispieles des Absatzes 2 zum Nachteil einer Prostituierten hinaus zusätzlich
weitere entwürdigende Umstände erforderlich sind, die eine besondere Ernied-
rigung des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben. Ob dieser Recht-
sprechung gefolgt werden kann - der Senat
teilt die Bedenken des
2. Strafsenats hiergegen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 358 Nr. 36; BGH
NStZ-RR 1998, 326; vgl. auch die Rechtsprechung des 5. Strafsenats NStZ
2001, 29) - kann offen bleiben, weil die Feststellungen die strafmildernde Be-
wertung der grundsätzlichen Bereitschaft des Tatopfers im vorliegenden Fall
nicht tragen. Denn das Landgericht hat übersehen, daß zwischen dem Ange-
klagten und Opfer einvernehmlich nur Geschlechtsverkehr in Form des Oral-
und Vaginalverkehrs vereinbart war. Der Angeklagte hat aber über die verein-
barten Sexualpraktiken hinaus auch den für die Zeugin schmerzhaften Anal-
verkehr erzwungen, der nicht von der grundsätzlichen Bereitschaft der Ge-
schädigten erfaßt war.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker