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BGH Urteil vom 11.07.2001 – 3 StR 214/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 214/01

URTEIL

vom

11. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2001,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2001 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; deren Vollstreckung hat es zur Be-

währung ausgesetzt. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts bean-

standet die Beschwerdeführerin den Strafausspruch; sie wendet sich insbe-

sondere gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel

hat Erfolg.

I.

Der Angeklagte hat in der Tatnacht den D. Straßenstrich auf-

gesucht und vereinbarte mit der Gelegenheitsprostituierten K.

Oral- und Vaginalverkehr für 100 DM. Er fuhr mit ihr zum D. Hafen,

in seinem Auto lagen griffbereit eine geladene Gaspistole und ein Paar Hand-

fesseln. Als die Zeugin K. , am Fahrziel angekommen, die Beifahrertüre

verriegelt, von dem Angeklagten das vereinbarte Geld verlangte, zog dieser die

Gaspistole und richtete sie in kurzem Abstand auf ihren Hinterkopf. Mit der

Bemerkung, er wolle nicht bezahlen, forderte er die Zeugin auf sich auszuzie-

hen. Während des folgenden ungeschützten Oralverkehrs hielt der Angeklagte

weiterhin die Waffe auf den Kopf des Opfers gerichtet. Um sodann den Vagi-

nalverkehr von hinten zu erzwingen, lud er die Pistole durch und hielt sie ge-

gen den Mund der Zeugin. Anschließend legte er die Pistole beiseite, fesselte

der Zeugin die Hände mit den Handschellen auf dem Rücken, um Gegenwehr

zu verhindern, und führte ohne Kondom für die Geschädigte schmerzhaften

Analverkehr bis zum Samenerguß aus.

Das Landgericht hat seiner Verurteilung § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Oral-

und Analverkehr) zugrundegelegt und die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1

Nr. 1 StGB (Gewalt) und Nr. 2 (Drohung) bejaht. Außerdem hat es § 177 Abs. 4

Nr. 1 StGB (Verwenden der Gaspistole) als erfüllt angesehen. Bei der Bestra-

fung ist es von dem nach § 177 Abs. 5 StGB (minder schwerer Fall) herabge-

setzten Strafrahmen (ein Jahr bis zehn Jahre) ausgegangen und hat auf eine

Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt.

II.

1. Der Schuldspruch nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist im Ergebnis frei

von rechtlichen Bedenken und deshalb auch die Beschränkung der Revision

auf den Strafausspruch wirksam erfolgt. Zwar läßt sich den Urteilsgründen

nicht entnehmen, daß bei der eingesetzten Gaspistole das Gas nach vorne

austritt. Aber angesichts des besonderen Umstandes des Falles - der Ange-

klagte lud die Gaspistole durch und hielt sie sodann der Geschädigten gegen

den Mund - liegt in dem konkreten Einsatz der Pistole zumindest eine Verwen-

dung als gefährliches Werkzeug. Denn auch für den Fall, daß das Gas zur

Seite ausgetreten wäre, ist die so verwendete Gaspistole geeignet, ernstliche

Gesichtsverletzungen des Tatopfers herbeizuführen.

2. Die Strafzumessung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht

stand. Das Landgericht hat bei der zur Annahme eines minder schweren Falles

erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. nur BGHSt 26, 97, 98 f.) wesentliche,

den Angeklagten belastende Umstände nicht erkennbar in seine Abwägung

einbezogen.

a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte neben dem Qualifikati-

onstatbestand des Absatzes 4 Nr. 1 auch die Voraussetzungen des Absatzes 3

Nr. 2 erfüllt, weil er zur gewaltsamen Verhinderung von Widerstandshandlun-

gen des Opfers Handschellen bei sich geführt und dann auch verwendet hat.

Das darin liegende eigenständige Unrecht wird von Absatz 4 nicht umfaßt und

stellt deshalb hier einen zusätzlichen wesentlichen Strafschärfungsgrund dar,

der über den Gefährlichkeits- und Gefährdungsaspekt des Absatzes 1 Nr. 1

hinausgeht.

b) Die Kammer berücksichtigt zwar zum Nachteil des Angeklagten die

"hohe impressive Wirkung" der mehrfach zur Erzwingung von Oral- und Anal-

verkehr eingesetzten Waffe. Sie hat aber nicht erkennbar bedacht, daß der

Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB - mit einer

Strafrahmenuntergrenze von zwei Jahren - zweifach verwirklicht hat. Zwar

schließt das Vorliegen von Regelbeispielen nach Absatz 2 die Annahme eines

minder schweren Falles nach Absatz 5 mit einer Strafrahmenuntergrenze von

einem Jahr nicht grundsätzlich aus, steht aber vielfach entgegen. Soweit der

Tatrichter im Falle der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des Ab-

satzes 4 einen minder schweren Fall im Sinne des Absatzes 5 annehmen will,

hat er, wenn ein Regelbeispiel nach Absatz 2 gegeben ist, besonders darauf

Bedacht zu nehmen, daß Absatz 2 einen schärferen Strafrahmen als Absatz 5

zweiter Halbsatz vorsieht. Andernfalls entstünde nämlich ein Wertungswider-

spruch, weil derjenige Täter, der zusätzlich noch einen Qualifikationstatbestand

erfüllt, im Falle der Verwirklichung eines Regelbeispieles günstiger gestellt wä-

re als derjenige Täter, der kein Qualifikationsmerkmal verwirkt hat. Bei dem

Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. liegt die Rechtfertigung

für die regelmäßig erhöhte Strafe in der besonderen Schwere der erzwungenen

sexuellen Handlung, während der Qualifikationstatbestand des Absatzes 4 eine

Vergewaltigung nicht voraussetzt (vgl. BGH NStZ 2000, 419). Wählt der

Tatrichter danach den Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze

des § 177 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das

Vorliegen der Qualifikation des Absatzes 4 gegeben wäre. Mit diesem syste-

matischen Zusammenhang hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Dem Urteil sind auch keine schuldmindernden Umstände zu entnehmen, deren

außergewöhnliches Gewicht eine Abweichung von der in Absatz 2 genannten

Strafuntergrenze rechtfertigen könnten.

c) Einen weiteren Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten stellt es

hier dar, daß die Kammer der grundsätzlichen Bereitschaft der Zeugin zu se-

xuellen Handlungen gegen Bezahlung "ausschlaggebende" (UA S. 9) Bedeu-

tung für die Annahme eines minder schweren Falles beigemessen hat. Diese

Argumentation des Landgerichts ähnelt den Erwägungen der Entscheidung des

4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 20. März 2001 - 4 StR

79/01, NStZ 2001, 369 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt), wonach für die An-

nahme eines besonders schweren Falles über die Verwirklichung eines Regel-

beispieles des Absatzes 2 zum Nachteil einer Prostituierten hinaus zusätzlich

weitere entwürdigende Umstände erforderlich sind, die eine besondere Ernied-

rigung des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben. Ob dieser Recht-

sprechung gefolgt werden kann - der Senat

teilt die Bedenken des

2. Strafsenats hiergegen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 358 Nr. 36; BGH

NStZ-RR 1998, 326; vgl. auch die Rechtsprechung des 5. Strafsenats NStZ

2001, 29) - kann offen bleiben, weil die Feststellungen die strafmildernde Be-

wertung der grundsätzlichen Bereitschaft des Tatopfers im vorliegenden Fall

nicht tragen. Denn das Landgericht hat übersehen, daß zwischen dem Ange-

klagten und Opfer einvernehmlich nur Geschlechtsverkehr in Form des Oral-

und Vaginalverkehrs vereinbart war. Der Angeklagte hat aber über die verein-

barten Sexualpraktiken hinaus auch den für die Zeugin schmerzhaften Anal-

verkehr erzwungen, der nicht von der grundsätzlichen Bereitschaft der Ge-

schädigten erfaßt war.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker