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BGH Urteil vom 11.07.2001 – 3 StR 219/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 219/01

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter

Mitführen einer Waffe

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am

11. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Kleve vom 11. April 2001

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der An-

geklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-

gründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schuß-

waffe und sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Perso-

nen geeignet und bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der

Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung

des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen be-

waffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG), sondern

lediglich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) strafbar gemacht, so daß der Schuldspruch

entsprechend abzuändern war. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift zutreffend folgendes ausgeführt:

"Zu Recht rügt die Revision, dass die Feststellungen die Verurteilung

des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher bewaffneter Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge nicht tragen. Ausweislich des Urteils

steckte die (ungeladene) Waffe im Hosenbund des Mitangeklagten A. ,

zehn Patronen befanden sich in dessen Geldbörse (UA S. 9). Wo A. seine

Jacke aufbewahrte, in deren Innentasche sich ein Totschläger befand, insbe-

sondere ob diese sich wie bei der Hinfahrt auf der Rückbank befand (UA S. 7)

oder ob er sie am Leib trug, ist in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich festge-

stellt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird man wohl von

letzterem ausgehen müssen, weil die Strafkammer annimmt, dass der Ange-

klagte sich die Waffen 'dennoch jederzeit vom Mitangeklagten A. hätte

aushändigen lassen können' (UA S. 13). Die Voraussetzungen des § 30a

Abs. 2 Nr. 2 BtMG sind hierdurch nicht erfüllt. Hierzu ist vielmehr erforderlich,

dass der Täter eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand, der seiner Art

nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, gebrauchsbereit

in einer Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Der

Täter muss demnach selbst ausreichende Sachherrschaft über die Waffe oder

den sonstigen Gegenstand ausüben. Die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm

nicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden (BGHSt 42, 368; vgl. aber

auch BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 -). Der Angeklagte ist

deshalb lediglich der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig."

Obwohl die Strafkammer einen minder schweren Fall der bewaffneten

Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrah-

men von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bejaht hat, kann der

Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nämlich nicht aus-

schließen, daß sie bei einer rechtsfehlerfreien Verurteilung eine mildere Strafe

verhängt hätte. Bei der Annahme eines minder schweren Falls der unerlaubten

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2

BtMG ermäßigt sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten.

Außerdem hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Lasten des Ange-

klagten ausdrücklich berücksichtigt, daß "die bewaffnete Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln gleichzeitig wegen mehrerer Waffen erfüllt ist".

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker