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BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 3 StR 222/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 222/01

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-

schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -

am 11. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Duisburg vom 28. Februar 2001 im Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, daß

vier Jahre der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die auf die Verlet-

zung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der

Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die

Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch, die Anordnung der Unterbringung sowie die Bestimmung,

die Strafe teilweise vor der Maßregel zu vollziehen, unterliegen jedoch der

Aufhebung.

1. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles ab-

gelehnt. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung hat es allerdings einen we-

sentlichen Strafzumessungsgrund nicht ausdrücklich erörtert. Zugunsten des

Angeklagten hat es zwar nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte die in der

Alkoholikerszene spielende Milieutat spontan und im Rahmen einer affektiv

aufgeladenen Situation mit vorausgegangenen Beschimpfungen und Beleidi-

gungen durch das Tatopfer beging. Die Strafkammer hat aber nicht erkennbar

bedacht, daß den Beschimpfungen und Beleidigungen und den von dem Ange-

klagten aus Lust an der Mißhandlung des Opfers mit Verletzungsabsicht ge-

führten, alsbald zum Tode führenden Schlägen mit der Kurzhantelstange be-

reits eine von einer anderen Person begonnene gewalttätige Situation von ca.

15 Minuten Dauer vorausging. Denn der Zeuge T. hatte dem später Verstor-

benen zuvor durch zahlreiche heftige Schläge und Fußtritte ganz erhebliche

Verletzungen zugefügt und dann das aus mehreren Wunden blutende Opfer

mit dem Angeklagten, dessen Angebot, ihm zu helfen und ebenfalls auf den

Verletzten einzuschlagen, der Zeuge T. zunächst abgelehnt hatte, alleine

zurückzulassen. Es ist daher nicht, jedenfalls nicht ohne nähere Erörterung,

auszuschließen, daß das ohne Zutun des Angeklagten begonnene gewalttätige

Vorgehen des Zeugen T. erst die Gewaltbereitschaft des Angeklagten ge-

weckt und seine Hemmschwelle herabgesetzt hat, so daß er ebenfalls gegen

das bereits erkennbar schwer verletzte Opfer gewaltsam vorging. Dies kann

sich u. U. schuldmindernd zugunsten des Angeklagten auswirken.

Im übrigen hat das Landgericht seiner Strafzumessung zuungunsten des

Angeklagten einen rechtsfehlerhaften Strafrahmen zugrunde gelegt, da die

untere Grenze des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens

des § 227 Abs. 1 StGB nicht ein Jahr, sondern sechs Monate beträgt (§ 49

Abs. 1 Nr. 3 StGB).

2. Die Anordnung der Unterbringung und des Teilvorwegvollzugs haben

ebenfalls keinen Bestand. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll

möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechts-

brechers begonnen werden, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg ver-

spricht. Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten

frühzeitig zu heilen und seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er im

Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann (vgl. dazu

BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10,

11, 12; BGH NStZ-RR 1999, 44; NStZ 1999, 613 f.). Eine Abweichung von der

Regelabfolge des Vollzuges bedarf einer eingehenden, insbesondere die in der

Person des Angeklagten liegenden Umstände und Besonderheiten berücksich-

tigenden Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 10).

Will sie der Tatrichter darauf stützen, daß der an die Maßregel anschließende

Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen

dafür überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB

§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilweiser 13).

Diesen Anforderungen werden die nur formelhaften Ausführungen des

Landgerichts nicht gerecht. Soweit die Strafkammer meint, daß eine Erfolgs-

aussicht der Therapie nur dann bestehe, wenn sie zum Ende der Haftstrafe

durchgeführt wird, fehlen nachvollziehbare dargelegte Gründe, warum ein an-

schließender Strafvollzug den Erfolg des Maßregelvollzugs gefährden kann

und wie sich dies bei dem Angeklagten auswirken könnte (vgl. BGHR StGB

§ 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 7, 9, 11; BGH NStZ 1986, 427, 428).

Im übrigen steht die Begründung des Teilvorwegvollzugs der Strafe in

einem gewissen Widerspruch zur Begründung der Anordnung der Maßregel.

Denn zur Begründung, daß die Maßregel nicht von vorneherein als aussichts-

los erscheint, hat das Landgericht ausgeführt, daß der Angeklagte selbst die

Notwendigkeit einer Therapie einsieht und den Willen hat, eine solche auch

durchzuführen. Dann hätte es aber einer näheren Begründung bedurft, warum

die Erfolgsaussicht der Therapie nur besteht, wenn sie am Ende der Ver-

büßung der Haftstrafe durchgeführt wird. Wegen dieser nicht ohne weiteres

miteinander zu vereinbarenden Begründungen mußte auch die Anordnung der

Maßregel aufgehoben werden. Der neue Tatrichter hat so auch die Möglichkeit,

insgesamt und einheitlich über den Straf- und Maßregelausspruch zu entschei-

den.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker