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BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 5 StR 155/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 13. September 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat die Besetzungsrüge,
welche die Mitwirkung des beisitzenden Richters in der großen Strafkammer
mit verminderter Berufsrichterbesetzung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG) betrifft,
jedenfalls für unbegründet:
Durch die Änderung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung
(§ 21g Abs. 2 GVG) wurde der länger andauernden Überlastung des neu in
die Strafkammer eingetretenen Beisitzers – die bereits Anlaß für die voran-
gegangene Änderung des Geschäftsverteilungsplanes (§ 21e Abs. 3 GVG)
gewesen war – sachgerecht Rechnung getragen. Die getroffene Regelung
ist hier unbedenklich – nominell rückwirkend auf den Zeitpunkt der sachlich
damit verbundenen Geschäftsplanänderung – erst in vollständiger ordentli-
cher Besetzung der Strafkammer nach Rückkehr des weiteren Beisitzers aus
dem Urlaub beschlossen worden (s. § 21g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 GVG).
Daß die abstrakt gefaßte Regelung eine Besetzungsänderung für das be-
kannte vorliegende Verfahren mit sich brachte, begründete keine unzulässi-
ge Einzelfallzuweisung (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.). Dabei ergeben sich bei
einer Änderung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung auch keine
Bedenken aus einer Erstreckung auf eine bereits terminierte Sache. Insoweit
kann aufgrund der unterschiedlichen Regelungsanlässe Abweichendes im
Vergleich zur Änderung eines Geschäftsverteilungsplanes gelten, bei der die
Erfassung terminierter Sachen kaum in Betracht zu ziehen sein wird. Im üb-
rigen hat sich die beanstandete Änderung der Geschäftsverteilung – wie der
Beschwerdeführer selbst einräumt – auf die Besetzung der Richterbank
letztlich gar nicht ausgewirkt: Einzig denkbare Handlungsalternative wäre
die Feststellung einer Verhinderung des neu eingetretenen Beisitzers infolge
Überlastung gewesen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 – Beisitzer 7); auch dies
hätte zum Eintritt des anderen ordentlichen Beisitzers der Strafkammer ge-
führt.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause