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BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 5 StR 244/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001
beschlossen:
1.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das
Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-
geklagte K wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmug-
gels in zwei Fällen im Zusammenhang mit den Transporten von
3 Millionen Zigaretten von Saloniki nach Butzbach am 28. März
2000 und von 5,3 Millionen Zigaretten von Butzbach nach Nea-
pel am 6. April 2000 verurteilt worden ist; insoweit fallen die Ko-
sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
2.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten
K und die Revision des Angeklagten G werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dem Angeklagten K fallen die verbleiben-
den Kosten seiner Revision zur Last; der Angeklagte G hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfah-
ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte K wegen
gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in zwei Fällen im Zusammen-
hang mit den Transporten von 3 Millionen Zigaretten von Saloniki nach
Butzbach am 28. März 2000 und von 5,3 Millionen Zigaretten von Butzbach
nach Neapel am 6. April 2000 verurteilt worden ist. Der Senat schließt im
Hinblick auf die Vielzahl der weiteren vom Angeklagten K began-
genen Schmuggeltaten mit einem Hinterziehungsschaden von mehr als
19 Millionen DM aus, daß sich der mit der Teileinstellung eintretende Weg-
fall zweier Einzelstrafen auf die Gesamtfreiheitsstrafe auswirken könnte.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K und die
Revision des Angeklagten G sind aus den zutreffenden Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2001 unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause