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BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 5 StR 244/01

5. Strafsenat

5 StR 244/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001

beschlossen:

1.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das

Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-

geklagte K wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmug-

gels in zwei Fällen im Zusammenhang mit den Transporten von

3 Millionen Zigaretten von Saloniki nach Butzbach am 28. März

2000 und von 5,3 Millionen Zigaretten von Butzbach nach Nea-

pel am 6. April 2000 verurteilt worden ist; insoweit fallen die Ko-

sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last.

2.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

K und die Revision des Angeklagten G werden

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dem Angeklagten K fallen die verbleiben-

den Kosten seiner Revision zur Last; der Angeklagte G hat

die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfah-

ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte K wegen

gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in zwei Fällen im Zusammen-

hang mit den Transporten von 3 Millionen Zigaretten von Saloniki nach

Butzbach am 28. März 2000 und von 5,3 Millionen Zigaretten von Butzbach

nach Neapel am 6. April 2000 verurteilt worden ist. Der Senat schließt im

Hinblick auf die Vielzahl der weiteren vom Angeklagten K began-

genen Schmuggeltaten mit einem Hinterziehungsschaden von mehr als

19 Millionen DM aus, daß sich der mit der Teileinstellung eintretende Weg-

fall zweier Einzelstrafen auf die Gesamtfreiheitsstrafe auswirken könnte.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K und die

Revision des Angeklagten G sind aus den zutreffenden Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2001 unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause