BGH Beschluss vom 11.07.2001 – XII ZB 69/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-
Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln
vom 12. April 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Wert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 21. August 1987 die Ehe geschlossen. Der
Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) wurde dem Ehemann (An-
tragsgegner) am 4. September 1997 zugestellt. Während der Ehezeit vom
1. August 1987 bis 31. August 1997 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien
Versorgungsanrechte erworben. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die
Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich geregelt.
Dabei hat es auf seiten des Ehemannes, der seit 1. Oktober 1981 Beamter ist
und hieraus Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung (einschließlich der
jährlichen Sonderzuwendung in Höhe von 260,01 DM) von insgesamt monat-
lich 3.587,04 DM erworben hat, zunächst den Ehezeitanteil entsprechend der
Auskunft des Landesamtes
für Besoldung und Versorgung Nordrhein-
Westfalen mit monatlich 875,50 DM festgestellt. Den darin enthaltenen Ehe-
zeitanteil der Sonderzuwendung in Höhe von 63,46 DM hat es jedoch nicht wie
den übrigen Teil der Versorgung (= 812,04 DM) als dynamisch behandelt, son-
dern nach Umrechnung mit Hilfe der Faktoren der Barwertverordnung und der
Rechengrößen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs nur mit einem dy-
namisierten Wert von monatlich 7,61 DM in die Ausgleichsberechnung einbe-
zogen. Dementsprechend hat es der so ermittelten ehezeitlichen Beamtenver-
sorgung des Ehemannes in Höhe von insgesamt monatlich 819,65 DM die von
der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von
monatlich 373,69 DM gegenübergestellt und in Höhe der hälftigen Differenz
von monatlich 222,98 DM gesetzliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu
Lasten der Beamtenversorgung des Mannes begründet (Quasi-Splitting nach
§ 1587 b Abs. 2 BGB).
Das Oberlandesgericht ist der Entscheidung des Amtsgerichts gefolgt
und hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, die Beamten-
versorgung einschließlich der Sonderzuwendung als dynamisch zu behandeln
und mit einem entsprechend höheren Wert auszugleichen.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Zwar ist richtig, daß die dem Beamten gemäß § 67 BBesG i.V. mit § 2
Abs. 2, 50 Abs. 4 BeamtVG gewährte jährliche Sonderzuwendung nach dem
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666; im folgenden: SZG) seit 1994 nicht mehr
wie zuvor in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für den Monat Dezember
gezahlt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand
von Dezember 1993 eingefroren ist. Nach der Übergangsregelung des § 13
SZG in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 wird die Sonderzu-
wendung mit Hilfe eines vom Bundesminister des Inneren jährlich bekannt ge-
machten Bemessungsfaktors (für 1997 0,9378) ermittelt, der sich nach dem
Verhältnis zwischen den regelmäßig angepaßten Bezügen im Dezember 1993
und denen im Dezember des jeweils laufenden Jahres richtet. Das hat zur Fol-
ge, daß der Versorgungsempfänger hinsichtlich der Sonderzuwendung nicht
mehr an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilhat, so daß
die Sonderzuwendung faktisch zu einer statischen Leistung geworden ist.
Wie der Senat jedoch mittlerweile entschieden hat, ist die Sonderzu-
wendung ein Bestandteil der einheitlichen Beamtenversorgung, die insgesamt
nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten ist und nach dem Gesetz
- ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung - als dynamisch anzusehen
und ohne Rücksicht auf ihre jeweiligen Steigerungsraten immer mit ihrem No-
minalbetrag auszugleichen ist. Als solch einheitlicher Bestandteil der Beamten-
versorgung unterliegt die Sonderzuwendung daher keiner Dynamisierung ana-
log § 1587 a Abs. 3 und 4 i.V. mit Abs. 5 (vgl. ausführlich Senatsbeschluß vom
3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 m.w.N.).
2. Damit kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehen
bleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage
der vorgelegten Versorgungsauskünfte zu entscheiden. Die für die Ehefrau am
5. Februar 1998 erteilte Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes
1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.), u.a. die geänderte Bewer-
tung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehoben
wurde.
Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-
den, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.
Blumenröhr Hahne
Sprick
Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz