Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.07.2001 – XII ZR 14/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 11. Juli 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Dezember 1999 wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 700 DM.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der 1979 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus einer nicht-

ehelichen Verbindung. Er nimmt diesen im Wege der Stufenklage auf Unterhalt

in Anspruch. Der Beklagte hat neben seiner Besoldung Einkünfte aus der Ver-

mietung von mehreren ihm gehörenden Mehrfamilienhäusern.

Das Amtsgericht hat den Beklagten auf entsprechenden Antrag verur-

teilt,

"dem Kläger Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen

systematischen Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte einschließlich der

Sonderzuwendungen aus seiner unselbständigen Tätigkeit während des

Zeitraums August 1997 bis Juli 1998 und die hieraus vorgenommenen

gesetzlichen Abzüge und Steuern sowie über sonstige Einkünfte unter

Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge sowie die

Auskünfte zu belegen durch die Vorlage der vollständigen, alle Sonder-

zuwendungen und alle Abzüge erfassenden Gehaltsbescheinigungen für

den Zeitraum August 1997 bis Juli 1998 sowie der Einkommenssteuer-

erklärung für das Jahr 1997."

Das Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert für die Berufung

auf 700 DM festgesetzt. Die Berufung hat es nach mündlicher Verhandlung

durch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit

der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-

kanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten

antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das

Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer

Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

II.

Die nach § 621 d Abs. 2 ZPO ohne Zulassung statthafte Revision hat

keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ GSZ 128, 85 ff.; Senatsurteil vom

5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 = FamRZ 1993, 1423; Senatsbeschluß vom 24. Juni

1992 - XII ZB 56/92 = FamRZ 1993, 45 jeweils m.w.N.) davon ausgegangen,

daß sich der Streitwert einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Aus-

kunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten rich-

tet, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Es hat ange-

nommen, daß dieser Aufwand gering und insbesondere die Einschaltung eines

Steuerfachmanns nicht erforderlich sei. Was die Auskunft über seine Richter-

bezüge angehe, brauche der Beklagte nur die Daten aus seinen Gehaltsmit-

teilungen der Monate August 1997 bis Juli 1998 aufzulisten und die Mitteilun-

gen beizufügen. Auch die ihm aufgegebene Vorlage seiner Einkommensteuer-

erklärung 1997 erfordere keinen nennenswerten Aufwand. Denn er sei nicht

- gesondert - zur Herstellung dieser Steuererklärung verpflichtet worden, son-

dern nur zur Vorlage derselben, falls diese schon angefertigt worden sei.

Die Verurteilung zur Auskunft über seine sonstigen Einkünfte sei unter

anderem mangels Angabe des konkreten Zeitraums zu unbestimmt und nicht

vollstreckungsfähig. Daher komme es nur auf die zur Abwehr einer auf eine

unmögliche Leistung gerichteten Zwangsvollstreckung erforderlichen Gerichts-

und Rechtsberatungskosten an. Diese beliefen sich bei einem Unterhaltsstreit-

wert von 8.400 DM (auf der Grundlage der vom Kläger vorprozessual verlang-

ten monatlichen Unterhaltsbeträge von 700 DM x 12) auf maximal 200 DM.

Selbst wenn man aber das Urteil dahin auslege, daß über die Mieteinnahmen

im Zeitraum August 1997 bis Juli 1998 Auskunft zu erteilen sei, bestehe der

hierfür erforderliche Aufwand nur in der Zusammenstellung der eingegangenen

Mieten einerseits und der Auflistung der Kreditlasten, Steuern und Ausgaben

für Heizung, Hausmeister etc. andererseits. Nach Schätzung des Senats betra-

ge der Zeitaufwand hierfür ca. fünf bis sechs Stunden, wofür pro Stunde eine

Vergütung von 15 DM bis 30 DM zu veranschlagen sei, vergleichbar den Ver-

gütungen für nebenamtliche Prüfer in Staatsexamina oder Leiter von Referen-

dararbeitsgemeinschaften. Der Gesamtaufwand sei daher mit 700 DM nicht zu

niedrig angesetzt.

2. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Für die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kommt es auf den Zeit-

punkt der Einlegung der Berufung (hier 1. Februar 1999) und den zu dieser

Zeit erforderlichen Aufwand für die Erfüllung der auferlegten Auskunftsver-

pflichtung an, soweit diese vollstreckungsfähig ist. Soweit letzteres nicht der

Fall ist, sind die mit der Abwehr der ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung

verbundenen Kosten maßgeblich (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1992 aaO

S. 46). Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses durch das Oberlandesgericht

kann dabei vom Senat nur darauf geprüft werden, ob das Oberlandesgericht

die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens

überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil

vom 5. Mai 1993 aaO S. 1424). Das ist indessen nicht der Fall. Die Einschät-

zung, daß die Zusammenstellung der Dienstbezüge für den Zeitraum August

1997 bis Juli 1998 und die bloße Vorlage der Einkommensteuererklärung für

1997, soweit sie schon angefertigt ist, keinen nennenswerten Zeit- und Ar-

beitsaufwand erfordern, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die

Revision erinnert insoweit nichts.

Sie wendet sich vielmehr gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts,

daß auch die Kosten für die Auskunftserteilung über die Mieteinkünfte die

Rechtsmittelsumme nicht überschritten, und meint, hierfür betrage der zeitliche

Aufwand mindestens 76, voraussichtlich sogar 100 Arbeitsstunden, die mit

mindestens 40 DM pro Stunde zu bewerten seien. Insbesondere mache es der

Umstand, daß die Bewirtschaftungskosten nur jährlich abgerechnet würden,

der verlangte Zeitraum sich aber von Mitte 1997 bis Mitte 1998 erstrecke, er-

forderlich, sämtliche Zahlungen der Kalenderjahre 1997 und 1998 (u.a. auch

einschließlich der Renovierungskosten) zu überprüfen und auf den verlangten

Zeitraum umzulegen.

Damit dringt die Revision nicht durch.

Die Revision übersieht, daß das Oberlandesgericht den Aufwand an Zeit

und Kosten für die Auskunft über die Mieteinkünfte lediglich in einer Hilfsbe-

gründung bewertet hat. In der Hauptsache hat es seine Entscheidung vielmehr

darauf gestützt, daß die Verurteilung zur Auskunft über die sonstigen Einkünfte

zu unbestimmt und daher als nicht vollstreckungsfähig anzusehen sei. Das be-

ruht auf einer nicht zu beanstandenden Auslegung des amtsgerichtlichen Ur-

teils, das den Beklagten insoweit nur zur Auskunft "über sonstige Einkünfte

unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge" verurteilt

hat, ohne in Tenor oder Gründen den maßgeblichen Zeitraum zu bezeichnen

oder den Umfang der Auskunftspflicht inhaltlich näher einzugrenzen. Das

Oberlandesgericht hat das Rechtsmittelinteresse daher nach den Kosten be-

messen, die notwendig sind, um mit anwaltlicher Hilfe ungerechtfertige Voll-

streckungsversuche abzuwehren. Das entspricht der Rechtsprechung des Se-

nats (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 = FamRZ 1992,

535 ff.; vom 5. Mai 1993 aaO; Senatsbeschluß vom 27. November 1991

- XII ZB 102/91 = FamRZ 1992, 425 ff.). Auch die hierfür veranschlagten

Rechtsberatungskosten sind der Höhe nach bedenkenfrei. Auf den Zeitauf-

wand für die Auflistung der Einkünfte aus den Miethäusern kommt es daher

nach der Hauptbegründung des Oberlandesgerichts nicht mehr an.

Aber auch soweit es auf die Hilfsbegründung ankäme, würde der zeitli-

che und finanzielle Aufwand nicht die Berufungssumme von 1.500 DM über-

schreiten, da dem Beklagten, der seinen Grundbesitz allein verwaltet und auch

die Steuererklärungen selbst anfertigt, alle Zahlen über Einnahmen und Aus-

gaben für die maßgeblichen Zeiträume bereits vorliegen und es lediglich ihrer

Zusammenstellung bedarf. Eine mit dem Fall des Urteils vom 24. Juni 1999

(BGH - IX ZR 351/98 = NJW 1999, 3050) vergleichbare Situation liegt insoweit

nicht vor. Maßgebend ist nämlich, daß die auf einer besonderen familienrecht-

lichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persönlicher

Natur und der Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerbe-

raters gegenüber Dritten nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfer-

tigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls

von einem Dritten gefordert werden könnte. Auch die Kosten der Zuziehung

einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie

zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten

Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989

- IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731 ff.). Das ergibt sich aus dem Vortrag des Be-

klagten indes nicht. Als möglicher Anhaltspunkt für die Bewertung seines Zeit-

aufwandes kommen die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen nach

§ 2 des Gesetzes zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in

Betracht, das Sätze zwischen 4 DM und 25 DM nennt und eine nach dem ge-

ringsten Stundensatz bemessene Entschädigung gewährt, wenn - wie es beim

Beklagten durch die Erfüllung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Ver-

dienstausfall eintritt. Danach liegt die vom Oberlandesgericht vorgenommene

Schätzung noch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, zumal davon

auszugehen ist, daß der Beklagte seiner Auskunftspflicht auch durch die Vor-

lage der Zahlen für die beiden vollen Kalenderjahre 1997 und 1998 - ohne die

Umrechnung auf den überjährigen Zeitraum von August 1997 bis Juli 1998 -

genügen kann, da außer Frage steht, daß dadurch das Auskunftsinteresse der

Klägerin vollständig befriedigt wird.

3. a) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist entgegen der Auffassung

der Revision auch nicht etwa deshalb ohne Rücksicht auf das Erreichen der

Berufungssumme rechtsmittelfähig, weil sie "greifbar gesetzwidrig" wäre. Die

Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber seinem Kind beruht auf § 1605

BGB. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen der erst am

Tag der anberaumten Verkündung des Urteils vom Beklagten eingereichten

Unterlagen hat das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, nachdem auf telefonische

Rückfrage die Gegenseite einer Terminsverlegung unter Hinweis auf die nicht

hinnehmbare weitere Verzögerung für den unterhaltsbedürftigen Kläger wider-

sprochen hat und das Gericht sich angesichts des Umfangs der Unterlagen

auch nicht in der Lage gesehen hat, zu prüfen, ob das Auskunftsbegehren er-

füllt ist. Weder entbehrt die Entscheidung des Amtsgerichts jeder gesetzlichen

Grundlage noch verstößt sie gegen das Willkürverbot (vgl. BGH, Urteil vom

19. Oktober 1989 - III ZR 111/88 = NJW 1990, 838, 839 f.).

b) Ebensowenig wurde hier der Berufungsrechtszug durch eine analoge

Anwendung des § 513 Abs. 2 i.V.m. § 511 a Abs. 1 ZPO eröffnet. Wie das

Oberlandesgericht zutreffend ausführt, kann zwar in Einzelfällen die Berufung

unabhängig vom Erreichen der Berufungssumme auch nach der jüngeren

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 9. De-

zember 1996 - 2 BvR 2316/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998

- 2 BvR 898/98 = NJW 1999, 1176 ff.) dort zugelassen werden, wo das rechtli-

che Gehör der Partei im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im

vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO verletzt wurde. Diese Fälle ähneln

dem Fall der Säumnis in § 513 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober

1989 aaO S. 839). Dahinter steht der Gedanke, daß in diesen Fällen die In-

stanzgerichte die Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst beseitigen sollen,

bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen wird. Eine Verallgemeinerung

des aus § 513 Abs. 2 Satz 2 abgeleiteten Schutzgedankens kommt aber nicht

in Betracht, soweit eine dem Säumnisverfahren vergleichbare Verfahrenslage

nicht besteht. Denn § 513 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach seiner Zweckbe-

stimmung auf die Verbesserung des Rechtsschutzes in solchen Fällen der

Säumnis, enthält aber keine grundsätzliche Wertung dahingehend, daß ein

Verstoß gegen Anhörungsgrundsätze bereits für sich allein die Berufung er-

möglichen soll (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 aaO sowie die überwiegen-

de Literaturmeinung vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 58. Aufl. § 511 a

Rdn. 8 und 9; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 511 a Rdn. 26; MünchKomm-

ZPO/Braun § 579 Rdn. 21; Stein/Jonas-Grunsky ZPO 21. Aufl. § 513 Rdn. 20;

Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 513 Rdn. 7; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 513

Rdn. 5 jeweils m.w.N.).

Blumenröhr Hahne Sprick

Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz