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BGH Beschluss vom 12.07.2001 – 3 StR 210/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 210/01

BESCHLUSS

vom 12. Juli 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt angesichts der sehr großen Menge an geschmug- geltem Rauschgift aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Frei- heitsstrafe als fünf Jahre erkannt hätte, hätte es anstelle eines unteren Strafrahmens von sechs Monaten den zutreffenden unteren Strafrah- men von einem Monat (§ 31 BtMG, §§ 49 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB) zu- grundegelegt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker