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BGH Beschluss vom 12.07.2001 – 3 StR 429/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2001 in der Strafsache gegen
wegen Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hat das Landgericht die erforderliche Abgrenzung zwischen Mit- täterschaft und Beihilfe nicht ausdrücklich vorgenommen. Der Senat entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Annahme von Mittäterschaft eine rechtlich vertretbare Gesamtwür- digung aller Tatumstände zugrunde liegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker